Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Verfristung/ Ausschlussfrist

Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Bei Rechnungen für ärztliche oder therapeutische Leistungen ist das Rechnungsdatum maßgebend, bei Hilfsmitteln das Lieferdatum, bei Arzneimitteln das auf der Verordnung angegebene Kaufdatum in der Apotheke; § 17 BhVO

Maßgebend für die  Einhaltung der Frist ist das Eingangsdatum des Beihilfeantrages bei der Beihilfefestsetzungsstelle!

Bei Fristversäumnis erlischt der Beihilfeanspruch zu den Aufwendungen!