Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Todesfall

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, wird eine Beihilfe in der Höhe gewährt, wie sie vor dessen Ableben zugestanden hätte. Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe kann von den Hinterbliebenen gestellt werden.   Für selbst beihilfeberechtigte Beamte und Versorgungsempfänger wird von der Besoldungsstelle ein Sterbegeld in Höhe des zweifachen Gehalts des Verstorbenen gezahlt. Eine Beihilfepauschale, wie in § 14 BhVO aufgeführt, wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Aufbahrung etc. in diesen Fällen nicht gewährt.
Beim Versterben eines/r berücksichtigungsfähigen Angehörigen besteht nur dann ein Anspruch auf die gestaffelte Pauschale nach § 14 BhVO, soweit kein oder kein zu hohes Sterbegeld von der Besoldung ausgezahlt wird. Bitte beachten Sie die Frage 5. im Beihilfe-Langantrag.
Nach dem Tod kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden: 

  1. das Bezügekonto des verstobenen Beihilfeberechtigten,
  2. ein anderes Konto, das von dem verstorbenen Beihilfeberechtigten im Antrag oder in einer Vollmacht angegeben wurde oder
  3. ein Konto eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erben.