Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Pflegegeld

37 SGB XI i. V. m. § 6 Abs. 4 BhVO

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

 

Wann bekommt man Pflegegeld?

Pflegegeld erhält man, wenn der Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung durch selbst beschaffte Pflegehilfen versorgt wird.

Selbst beschaffte Pflegehilfen sind Personen (z.B. Ehegatte, Nachbarn, Kind), die einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen.

 

Was braucht man um Pflegegeld zu beantragen?

- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Pflegeantrag „P“

- Vollständiger Einstufungsbescheid der Pflegekasse (bei erstmaliger Beantragung)

- Umstellungsbescheid wenn ein Wechsel zu Pflegegeld durchgeführt wird ( z.B. Wechsel von Pflegesachleistungen zu Pflegegeld)

- aktueller Versicherungsnachweis

- Rentenbescheid

- Leistungsnachweis der Pflegekasse über das Pflegegeld für den jeweiligen Monat der beantragt wird bei gesetzlich Versicherten

 

Wie hoch ist der Pflegegeldanspruch von der Beihilfe ?

Ab dem Pflegegrad 2 wird das Pflegegeld in folgender Höhe gewährt:

Pflegegrad 2                       316 € 

Pflegegrad 3                       545 €

Pflegegrad 4                       728 €

Pflegegrad 5                       901 €

 

Hiervon wird der Betrag entsprechend dem Bemessungssatz ausgezahlt.

 

Beispiel:

Der privat Versicherte Pflegebedürftige ist von der Pflegeversicherung in Pflegegrad 2 eingestuft worden.     

Sein Bemessungssatz bei der Beihilfestelle beträgt 70%.

Die  Beihilfe leistet 70% von 316,00 € = 221,20 € Pflegegeld.

 

Wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?

1) Monatlich

Pflegegeld kann monatlich beantragt werden. Hierfür ist der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für dauernde Pflege „P“ einzureichen.

Auf Seite 4 des Pflegeantrages ist die Beantragung des Pflegegeldes unter dem Punkt „Pflegegeld/-pauschale“  für die jeweiligen Monate auszufüllen.

Bitte machen Sie hier auch Angaben, wenn die rückwirkende Auszahlung des Pflegegeldes beantragt wird. Das Pflegegeld kann rückwirkend für max. 1 Jahr seit dem Monat der Einstufung beantragt werden.

 

Zusätzlich sind Angaben im Pflegeantrag „P“  erforderlich, wenn die zu pflegende Person oder die Pflegeperson im jeweiligen Monat teilweise abwesend war.

Angaben sind unter Ziffer 3 des Antrages in den zutreffenden Feldern vorzunehmen.

 

2) Pflegegeld als Abschlagszahlung

Grundsätzlich ist Pflegegeld monatlich zu beantragen.

Die Beihilfestelle bietet Ihnen jedoch Abschlagszahlungen an.

Abschlagszahlungen für Pflegegeld können mit einem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für dauernde Pflege „P“ für 6 Monate unter Ziffer 2 des Antrages beantragt werden.

Die Beantragung kann jedoch nur für die Zukunft und nicht rückwirkend beantragt werden.

Für diesen Zeitraum wird das Pflegegeld monatlich als Abschläge in Höhe des jeweiligen Bemessungssatzes automatisch ausgezahlt.

Der Pflegeabschlag wird durch Bescheid bewilligt. Die Festsetzung des Pflegegeldes erfolgt erst nach Ablauf der 6 Monate. Die geleisteten Abschläge werden dann auf das festgesetzte Pflegegeld abgerechnet.

 

Deshalb muss nach Ablauf der 6 Monate das Formular „Bestätigung über die Ausführung der häuslichen Dauerpflege“ ausgefüllt und der Beihilfestelle vorgelegt werden. Dieser Vordruck liegt dem Bewilligungsbescheid als Anlage bei.

Diese Bestätigung muss von der Pflegeperson und dem Beihilfeberechtigten unterschrieben werden.

 

Gleichzeitig kann mit diesem Formular unter II auch der Pflegeabschlag für die kommenden 6 Monate beantragt werden.

Wichtig:

Sofern das Formular nicht eingereicht wird, erfolgt eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Abschläge auf das Pflegegeld, da der Nachweis der häuslichen Pflege nicht erbracht  worden ist.

Pflegegeld wird nur gewährt, wenn die Pflege durch eine Pflegeperson im häuslichen Umfeld erfolgt. Wird die häusliche Pflege unterbrochen, kann das Pflegegeld gekürzt werden. Daher sind die Angaben über Unterbrechungen der Pflege auch im Antrag bzw. im Formular häusliche Dauerpflege anzugeben.

 

Wann wird nun das Pflegegeld gekürzt?

Ab der 5. Woche in einer Einrichtung:

- der stationären Krankenhausbehandlung,

oder

- bei einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Anschlussheilbehandlung

 

Verhinderungspflege:

Nimmt der Pflegebedürftige Verhinderungspflege nach §39 SGB XI von mehr als 8 Stunden pro Tag und für bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch, wird das Pflegegeld um 50% gekürzt.

Nimmt der Pflegebedürftige Verhinderungspflege nach §39 SGB XI von weniger als 8 Stunden pro Tag in Anspruch erfolgt keine  Kürzung.

 

Kurzzeitpflege:

Nimmt der Pflegebedürftige Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch wird das Pflegegeld je Bemessungssatz nur zu 50% ausgezahlt.

Siehe hierzu auch Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Wird eine Person im häuslichen Umfeld gepflegt, sind zwingend von Seiten der Pflegekassen Beratungseinsätze anzufordern.

Diese Beratung dient zur Sicherung der Qualität und der Unterstützung der häuslichen Pflege.

In den Pflegegraden 2 und 3 muss dieser Besuch halbjährlich durchgeführt werden, die Vergütung hierfür beträgt 23 € pro Halbjahr.

 

In den Pflegegraden 4 und 5 muss dieser Besuch vierteljährlich durchgeführt werden, die Vergütung beträgt 33 € pro Quartal.

 

Die Kosten für den Beratungseinsatz sind beihilfefähig.

 

Der Beratungseinsatz muss auf einem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für dauernde Pflege „P“ auf Seite 4 unter dem Hinweis „Beratungseinsatz“ und unter Vorlage der Rechnung beantragt werden.