Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
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Pflege

Allgemeine Hinweise für pflegebedürftige Personen mit Beihilfeanspruch

Sind Sie oder ein Angehöriger pflegebedürftig oder ist es aufgrund einer Erkrankung notwendig Pflegeleistungen zu erhalten, so wird zu den pflegebedingten Aufwendungen auch Beihilfe gewährt. Voraussetzung ist die Einstufung in einen Pflegegrad. Die Beantragung des Pflegegrades erfolgt bei der jeweiligen Pflegeversicherung. Die Pflegekasse beauftragt den medizinischen Dienst zur Begutachtung der pflegebedürftigen Person. Der medizinische Dienst erstellt für die Pflegeversicherung ein Gutachten. Das Gutachten enthält eine Empfehlung der Einstufung in einen Pflegegrad und auch empfohlene Hilfsmittel. Aufgrund des Gutachtens  erfolgt eine Einstufung in einen Pflegegrad durch Bescheid der Pflegeversicherung. Die Beihilfefestsetzungsstelle ist an die Entscheidung der Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung gebunden. Die Anerkennung in Form eines Einstufungsbescheides ist deshalb der Beihilfestelle vorzulegen. Das von dem medizinischen Dienst erstellte Pflegegutachten alleine ist nicht ausreichend.  Es ist jedoch – insbesondere wegen evtl. empfohlener Hilfsmittel – empfehlenswert auch das Pflegegutachten vorzulegen.

Wird die Pflegeart geändert (beispielsweise von Pflegesachleistungen auf vollstationäre Pflege) so ist in diesem Fall der Umstellungsbescheid der Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung vorzulegen. Dies gilt auch bei Höherstufung oder Aberkennung eines Pflegegrades. Die Beihilfefestsetzungsstelle benötigt die jeweiligen Bescheide der Pflegekasse bzw. der Pflegeversicherung vollständig.

In Pflegefällen können u.a. Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder ein Zuschuss zur vollstationären Pflege gewährt werden. Auch Pflegehilfsmittel sind beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung hierfür vorliegt oder das Pflegegutachten eine Empfehlung für die Hilfsmittel vorsieht und die Anerkennung durch die Pflegekasse bzw. Pflegeversicherung erfolgt ist.

Die pflegebedingten Aufwendungen sind gesondert von den krankheitsbedingten Aufwendungen mit dem Pflegeantrag P geltend zu machen.

 

Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass folgenden Unterlagen beigefügt sind:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Pflegeantrag P                                                   
  • entsprechenden Rechnungen über erhaltene Pflegeleistungen (Ausnahme Pflegegeld)      
  • bei erstmaliger Antragstellung der vollständige Einstufungsbescheid der Pflegeversicherung- bei Änderungen ( z.B. Höherstufung, Änderung der Pflegeart, nach Befristung) vollständige Umstellungs- /Änderungsbescheid der Pflegeversicherung.                 
  • aktueller Rentenbescheid und evtl. Nachweis über andere Einkünfte
  • aktueller Versicherungsschein

              

Grundsätzlich berechnet sich die Höhe des Anspruchs nach den Vorschriften des SGB XI.

Aber auch für Pflegeaufwendungen gilt die Verjährungsfrist nach § 17 (3) BhVO von einem Jahr. Dies bedeutet, dass Pflegegeld nur ein Jahr rückwirkend gewährt werden kann. Auch Rechnungen von Pflegediensten können nur ein Jahr nach Rechnungsdatum eingereicht werden.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter der 0681-501 6700 oder vor Ort in unserem Service-Center zur Verfügung.