| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft
| Besoldung und Versorgung
Mutter-/Vater-Kind-Kur
Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder anerkannten Einrichtung nach § 41 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sind für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig. Es gelten die Vorschriften für die Durchführung einer Heilkur sinngemäß.
Sollte in Form einer Pauschale abgerechnet werden, so ist die Bescheinigung zur Mutter-/Vater-Kind-Kur dem Beihilfeantrag ausgefüllt beizufügen.