Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Kurzzeitpflege

§ 6 Abs. 5 BhVO i. V. m. § 42 SGB XI

Wird eine dauernd pflegebedürftige Person, die in ihrem häuslichen Umfeld gepflegt wird, vorübergehend in einer von der Pflegeversicherung zugelassenen Pflegeeinrichtung untergebracht, sind die Aufwendungen für die Pflege inklusive Ausbildungsumlage beihilfefähig.

Gem. § 42 Abs. 2 SGB XI ist der Anspruch auf Kurzzeitpflege auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Kosten für den Pflegeaufwand und die Ausbildungsumlage werden bis zu dem Gesamtbetrag von 1612 € im Kalenderjahr übernommen. Werden die Mittel gem. § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB XI für Verhinderungspflege nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen können diese auch für Aufwendungen der Kurzzeitpflege angerechnet werden. Der Höchstbetrag kann um maximal 1612 € (Gesamter Freibetrag für Verhinderungspflege) auf insgesamt 3224 € im Kalenderjahr erhöht werden.

Die Beantragung erfolgt über den Pflegeantrag. Bitte tragen Sie die Rechnung/en der Kurzzeitpflege auf der Seite 4 ein.

Zu beachten ist jedoch die Auswirkung der Kurzzeitpflege auf das noch auszuzahlende Pflegegeld:

Wird Pflegegeld bezogen, so wird dieses während des Aufenthaltes in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege gekürzt, d.h. für die Zeit der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld nur hälftig gewährt.

Übrigens während der Zeit der Kurzzeitpflege werden auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung berechnet. Diese Kosten werden nicht von dem Betrag von 1,612 € umfasst, da dieser nur für die Aufwendungen der Pflege und Ausbildungsumlage gilt. Die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung sowie die Investitionskosten können aus dem Budget des Entlastungsbetrages (§ 45 b SGB XI) geltend gemacht werden. Der Entlastungsbetrag beträgt pro Monat 125 € und kann aufgespart werden.

Die Berechnung  inwieweit Beträge aus dem Entlastungsbetrag für Unterkunft und Verpflegung gewährt werden können, erfolgt von Amtswegen. Einer besonderen Beantragung bedarf es insoweit nicht.

Beispiel für Kurzzeitpflege:

Der privat versicherte pflegebedürftige Antragsteller, mit Pflegegrad 3, kann im Monat Mai vorübergehend nicht Zuhause gepflegt werden. Grund dafür ist eine Urlaubsreise  seiner Pflegeperson. Er wird vom 11.05 bis 21.05. in einer vollstationären Einrichtung  zur Kurzzeitpflege untergebracht.

Kosten

Von

bis

Anzahl Tage

Einzelbetrag

Gesamtbetrag

Ausbildungsumlage

11.05.

21.05.

11

4,35 €

47,85 €

Pflegeaufwand Grad 3

11.05.

21.05.

11

42,47 €

467,17 €

Unterkunft und Verpflegung

11.05.

21.05.

11

29,02 €

319,22 €

Investitionskosten

11.05.

21.05.

11

16,53 €

181,83 €

1016,07 €

 

Aus den Mitteln der Kurzzeitpflege können die  Kosten für den Pflegeaufwand sowie die Ausbildungsumlage in Höhe von insgesamt 515,02 € als beihilfefähig anerkannt.           

Aus dem Budget der Entlastungsleistungen können die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten abgerechnet werden, sofern noch Entlastungsleistungen zur Verfügung stehen. Unterstellt, dass bisher noch keine Entlastungsleistungen geltend gemacht wurden, können zusätzlich bis zu 625 € (je 125 € für Januar bis Mai) für die gesamten Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten

verwendet werden. Somit sind zusätzlich die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten in Höhe von 501,05 € beihilfefähig.                                             

Es kann also insgesamt Beihilfe zu den Kosten für Kurzzeitpflege in Höhe von 1.016,07 mit dem Bemessungssatz gezahlt werden. Bei einem Bemessungssatz von 70% beträgt der Auszahlungsbetrag somit 711,25 €.

Für eine weitere Kurzzeitpflege stehen noch 1096,98 Euro für pflegebedingte Aufwendungen zur Verfügung. An Entlastungsleistungen können von den Beträgen bis Mai noch 123,95 € in Anspruch genommen werden. Für die folgenden Monate kommen pro Monat noch 125 € hinzu.