Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Individuelle Gesundheitsleistungen IGeL

Verlangensleistungen/ IGeL sind solche Leistungen, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinaus gehen, vgl. § 1 Abs. 2 Gebührenordnung für Ärzte. Zu Verlangensleistungen kann keine Beihilfe gewährt werden.

Vgl. auch beihilfefähige Aufwendungen