Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Hilfsmittel

Die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln ergibt sich aus der (nicht abschließenden) Anlage 4 der Saarländischen Beihilfeverordnung.

Es handelt sich dabei um Körperersatzstücke, Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung oder Selbstkontrolle nach ärztlicher Verordnung in angemessener Ausführung.

Nicht beihilfefähig sind Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind.

Die notwendigen Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel sind abzüglich eines Eigenanteils von 5 € im Monat beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sowie für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.