Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Heilkur

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Heilkur besteht ausschließlich bei aktiven Beamten, Anwärtern und Richtern.

Allgemeine Voraussetzungen sind, dass 

  • ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass die Maßnahme zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit notwendig ist,
  • die Beihilfefähigkeit der Heilkur vor Beginn der Maßnahme von der Beihilfestelle anerkannt wurde, 
  • im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine Heilkur oder Sanatoriumsbehandlung durchgeführt wurde,
  • die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird.

Beihilfefähig sind vorbehaltlich der Voranerkennung im Rahmen der Saarländischen Beihilfeverordnung:

  • ärztliche Leistungen, ärztlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel, Heilbehandlungen nach der Anlage 3
  • die Kurtaxe
  • der ärztliche Schlussbericht
  • Fahrtkosten
  • die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu einem Betrag von 10 Euro täglich für höchstens 23 Kalendertage, einschließlich der Reisetage.

Vom beihilfefähigen Betrag wird der jeweilige Bemessungssatz als Beihilfe gewährt.