Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
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Heilbehandlungen

Unter "Heilbehandlungen" sind  im Beihilferecht z.B. Krankengymnastik, Massagen, Fango, Bäder etc. zu verstehen. Die Beihilfefähigkeit ärztlich verordneter Heilbehandlungen richtet sich nach den Höchstsätzen der Anlage 3 zur Saarländischen Beihilfeverordnung.

Bei der Beantragung von Beihilfe zu Aufwendungen von Heilbehandlungen ist stets die ärztliche Verordnung sowie die Bestätigung der stattgehabten Termine beizufügen.

Die ärztliche Verordnung muss neben der genauen Bezeichnung der Leistung die Anzahl der durchzuführenden Einheiten und die Diagnose enthalten, z.B.: "10 x Krankengymnastik bei LWS-Syndrom".

Sollte eine Doppelbehandlung vom verordnenden Arzt gewünscht werden, so ist dies ebenfalls auf dem Rezept zu vermerken, z.B.: "10 x Doppelbehandlung Krankengymnastik bei Bandscheibenvorfall L5/S1".
Achtung: Einzeleinheiten dürfen nicht selbstständig in Doppeleinheiten umgewandelt werden. Lautet das Rezept beispielsweise über "10 x Krankengymnastik", können nicht 5 Doppelbehandlungen durchgeführt und als beihilfefähig anerkannt werden.