Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Häusliche Krankenpflege

Unter den Begriff der "häuslichen Krankenpflege" fallen

  • die Grundpflege
    z.B. Betten, Lagern, Hilfe beim An- und Auskleiden, Körperpflege, Benutzung der Toilette und Nahrungsaufnahme,
  • die hauswirtschaftliche Versorgung
    z.B. Einkaufen, Kochen und Reinigen der Wohnung.

Die Grundpflege muss dabei überwiegen.

Daneben sind die Aufwendungen für Behandlungspflege, z.B. Verbandwechsel, Injektionen, Katheterisierung, Einreibung, beihilfefähig. 

Die ärztliche Verordnung häuslicher Krankenpflege muss Angaben über Art, Dauer und die tägliche Stundenzahl der Leistungen enthalten.

Als angemessen gelten Aufwendungen bis zur Höhe der Kosten einer Berufspflegekraft. Es werden die örtlichen Sätze der durch die gesetzlichen Krankenversicherungen anerkannten öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger zu Grunde gelegt.

ACHTUNG: Wird die häusliche Krankenpflege durch nahe Angehörige erbracht, sind nur die notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig! Nicht zu verwechseln ist diese Leistung mit der Familien- und Haushaltshilfe.