Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Geburt

Beihilfefähig sind die in § 12 BhVO genannten Aufwendungen. Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird eine Geburtspauschale von derzeit 128,00 Euro gewährt. Bitte beachten Sie hierzu die Frage 10 im  Langantrag-Beihilfe (PDF, 728KB, Datei ist nicht barrierefrei) .

Eine Kopie der Geburtsurkunde ist der Familienkasse im Hause zu übersenden. Erst nach der Entscheidung der Familienkasse über die Zahlung des kindbezogenen Anteils im Familienzuschlag kann ggfs. eine Beihilfe gewährt werden.

Bei der Erstbeantragung von Beihilfe zu Aufwendungen für das Kind ist der Versicherungsnachweis für dieses beizufügen (Versicherung). 

Bitte beachten Sie auch die Ausführungen unter Beihilfebemessungssatz bzw. Beihilfe/ Kindergeld.