Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Familien- und Haushaltshilfe

Beihilfefähig ist eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des Haushalts des Beihilfeberechtigten bis zu 6,00 Euro stündlich, höchstens 36,00 Euro täglich, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer notwendigen stationären Unterbringung den Haushalt nicht weiterführen kann.

Voraussetzung ist, dass diese Person - ausgenommen Alleinerziehende - nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Dies gilt in besonderen Fällen auch für die ersten sieben Tage nach Ende einer stationären Unterbringung, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushaltes erforderlich ist.

Die Aufwendungen können auch dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn nach ärztlicher Bescheinigung eine an sich erforderliche stationäre Unterbringung durch eine Familien- und Haushaltshilfe vermieden wird.

ACHTUNG: Nicht zu verwechseln ist diese Leistung mit der häuslichen Krankenpflege.