Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Ehegatten und Beihilfe

Aufwendungen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners nach den §§ 5 bis 11 Saarländische Beihilfeverordnung sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung den Betrag in Höhe von 16.000 Euro nicht übersteigt.

Dieser Betrag erhöht sich für die Antragstellung in 2023, Einkommen in 2021 auf 16.856 Euro und für die Antragstellung in 2024, Einkommen in 2022 auf 17.595 Euro.

Die Ehegatteneinkünfte sind anhand des Einkommensteuerbescheides - EStB - (Kopie ausreichend) nachzuweisen. Die nicht benötigten Daten können dabei geschwärzt werden. Die benötigten Daten umfassen:

- Name und Anschrift des Einkommensteuerpflichtigen
- Kalenderjahr, für das der EStB erstellt wurde
- Zeile "Gesamtbetrag der Einkünfte" des/r Ehegatten/in oder des/r eingetragenen Lebenspartners/in
- Wenn nach der Zeile "Gesamtbetrag der Einkünfte" die Berechnung der Kapitalerträge (Abgeltungssteuer) aufgeführt ist, auch diese. Nicht von der Abgeltungssteuer erfasste Kapitalerträge, die nicht im EStB enthalten sind, sind gesondert anzugeben und nachzuweisen.

Falls eine Veranlagung durch das zuständige Finanzamt nicht erfolgt, ist darüber eine schriftliche Erklärung abzugeben bzw. die Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes für den betroffenen Zeitraum vorzulegen

Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Jahr vor der Antragstellung über der maßgeblichen Grenze, kann nur in Ausnahmefällen Beihilfe gewährt werden. Eventuell zu Unrecht gezahlte Beihilfe wird zurückgefordert.

Bitte beachten Sie die Frage 3 im  Langantrag-Beihilfe (PDF, 728KB, Datei ist nicht barrierefrei) .