Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Berücksichtigungsfähigkeit

Berücksichtigungsfähig sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder der beihilfeberechtigten Person, wenn diese nicht selbst beihilfeberechtigt und im Familienzuschlag berücksichtigt sind oder berücksichtigungsfähig wären. Der Anspruch auf Beihilfe für Ehegatten und Kinder liegt bei der beihilfeberechtigten Person, die die Aufwendungen geltend machen muss.
Beihilfe zu Aufwendungen für ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird demjenigen gewährt, der den Familienzuschlag für Kinder oder den Auslandszkinderzuschlag bezieht.