Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Beihilfefähige Aufwendungen

Beihilfen werden nur zu medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen gewährt. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle im Rahmen der Saarländischen Beihilfeverordnung (BhVO). Hierdurch kann es zu Streichungen wegen mangelnder medizinischer Notwendigkeit oder Kürzungen wegen unangemessen hoher Aufwendungen kommen. Der ermittelte angemessene Betrag entspricht dem beihilfefähigen Betrag. Hiervon wird die Beihilfe nach dem jeweils geltenden Beihilfebemessungssatz festgesetzt.

Gründe für Streichungen oder Kürzungen entnehmen Sie bitte den Hinweisnummern und zugehörigen Hinweistexten im Beihilfebescheid.

Zu Verlangensleistungen/Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) kann keine Beihilfe gewährt werden.