Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
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Beihilfeberechtigter Personenkreis

Beihilfeberechtigung und Berücksichtigungsfähigkeit

Die Beihilfeberechtigung leitet sich aus dem Empfang von Bezügen ab, unabhängig davon, wie hoch das Volumen der Beschäftigung ist (z.B. Teilzeit). Einen Beihilfeanspruch hat nur die beihilfeberechtigte Person selbst.

Berücksichtigungsfähig sind Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder der beihilfeberechtigten Person, wenn diese nicht selbst beihilfeberechtigt und im Familienzuschlag berücksichtigt sind oder berücksichtigungsfähig wären. Der Anspruch auf Beihilfe für Ehegatten und Kinder liegt bei der beihilfeberechtigten Person, die die Aufwendungen geltend machen muss.
Beihilfe zu Aufwendungen für ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird demjenigen gewährt, der den Familienzuschlag für Kinder oder den Auslandszkinderzuschlag bezieht.

 

Wer ist beihilfeberechtigt?

Beihilfeberechtigt sind 

  1. Beamte, Beamtenanwärter, Richter und Ruhestandsbeamte sowie Richter im Ruhestand.
  2. Witwen/r
    Beim Ableben einer der unter 1. genannten Personen wird dem hinterbliebenen Ehegatten Witwen/rgeld gezahlt, damit "erbt" die Witwe bzw. der Witwer den Beihilfeanspruch, womit sie selbst zur beihilfeberechtigten Person unter einer eigenen Personalnummer wird. An Halbwaisen wird ein Halbwaisengeld gezahlt. Die Berücksichtigungsfähigkeit als Kind bei dem Bezieher des Witwen/rgelds geht einer eigenen Beihilfeberechtigung jedoch vor, wenn der lebende Elternteil einen Anspruch auf Beihilfen zu den Aufwendungen für die Halbwaise hat. Beihilfen für Halbwaisen sind dann bei der Witwe bzw. dem Witwer geltend zu machen.
  3. Waisen
    Der hinterbliebenen Waise wird Waisengeld gezahlt, woraus sich ein eigener Beihilfeanspruch unter einer eigenen Personalnummer ableitet. Ehegatten und Kinder von Waisen erhalten keine Beihilfe.

 

Ausnahme

Ausnahmefälle können während der Elternzeit sowie einer kurzfristigen Beurlaubung aus familiären Gründen (§16 Saarländische Urlaubsverordnung) bestehen.