Beihilfebemessungssatz
Vom beihilfefähigen Betrag wird die Beihilfe nach dem jeweiligen Beihilfebemessungssatz berechnet.
Die Beihilfe beträgt für die Aufwendungen
1. des Beihilfeberechtigten und
für den entpflichteten Hochschullehrer 50 %
2. des Empfängers von Versorgungsbezügen 70 %
3. des berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 %
4. eines berücksichtigungsfähigen Kindes 80 %
5. nicht selbst beihilfeberechtigter Waisen 80 %
der beihilfefähigen Aufwendungen.
Besonderheiten
Zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig
Der Beihilfebemessungssatz erhöht sich für den Beihilfeberechtigten auf 70 %, wenn mindestens zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind.
Achtung: ein im Familienzuschlag berücksichtigtes Kind, welches einen eigenen Beihilfeanspruch hat (z.B. als Anwärter), führt nicht zur Erhöhung des Bemessungssatzes beim Elternteil!
Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält nur ein Elternteil den erhöhten Bemessungssatz. Im Saarland muss durch eine Gemeinsame Erklärung zum Bemessungssatz (PDF, 319KB, Datei ist nicht barrierefrei) bestimmt werden, welcher Elternteil 70% erhalten soll. Soweit diese nicht abgegeben wird, erhält keiner der beiden Elternteile den erhöhten Satz.
Fällt das zweite Kind weg, so sinkt der Bemessungssatz des Elternteils wieder auf 50 %.
Es ist stets auf einen angepassten (beihilfekonformen) Versicherungsschutz zu achten!
Freiwillig gesetzlich Versicherte
Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungerhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % der nach Anrechnung der Kassenleistung verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen, soweit ein evtl. gewährter Zuschuss an Versorgungsempfänger nicht höher als 20,44 € liegt. Bei Übersteigen des Zuschusses sinkt der Bemessungssatz auf 70 %.
Härtefall Versorgungsempfänger
Auf Antrag beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Angehörige 80 vom Hundert, wenn der Beitragsaufwand für die beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 vom Hundert der Versorgungsbezüge übersteigt. Der Antrag Bemessungssatzerhöhung nach § 15 Abs. 1 S.4 BhVO (PDF, 177KB, Datei ist nicht barrierefrei) kann nur mit Wirkung für die Zukunft gestellt werden.