Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Beihilfebemessungssatz

Vom beihilfefähigen Betrag wird die Beihilfe nach dem jeweiligen Beihilfebemessungssatz berechnet.

Die Beihilfe beträgt für die Aufwendungen

1. des Beihilfeberechtigten und
    für den entpflichteten Hochschullehrer               50 %
2. des Empfängers von Versorgungsbezügen        70 %
3. des berücksichtigungsfähigen Ehegatten           70 %
4. eines berücksichtigungsfähigen Kindes              80 %
5. nicht selbst beihilfeberechtigter Waisen             80 %


der beihilfefähigen Aufwendungen.

 

Besonderheiten 

Zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig

Der Beihilfebemessungssatz erhöht sich für den Beihilfeberechtigten auf  70 %, wenn mindestens zwei Kinder berücksichtigungsfähig sind.
Achtung: ein im Familienzuschlag berücksichtigtes Kind, welches einen eigenen Beihilfeanspruch hat (z.B. als Anwärter), führt nicht zur Erhöhung des Bemessungssatzes beim Elternteil!

Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält nur ein Elternteil den erhöhten Bemessungssatz. Im Saarland muss durch eine  Gemeinsame Erklärung zum Bemessungssatz (PDF, 319KB, Datei ist nicht barrierefrei)  bestimmt werden, welcher Elternteil 70% erhalten soll. Soweit diese nicht abgegeben wird, erhält keiner der beiden Elternteile den erhöhten Satz.

Fällt das zweite Kind weg, so sinkt der Bemessungssatz des Elternteils wieder auf 50 %. 

Es ist stets auf einen angepassten (beihilfekonformen) Versicherungsschutz zu achten!

Freiwillig gesetzlich Versicherte

Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungerhöht sich der Bemessungssatz auf 100 % der nach Anrechnung der Kassenleistung verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen, soweit ein evtl. gewährter Zuschuss an Versorgungsempfänger nicht höher als 20,44 € liegt. Bei Übersteigen des Zuschusses sinkt der Bemessungssatz auf 70 %.

 

Härtefall Versorgungsempfänger

Auf Antrag beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Angehörige 80 vom Hundert, wenn der Beitragsaufwand für die beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 vom Hundert der Versorgungsbezüge übersteigt. Der  Antrag Bemessungssatzerhöhung nach § 15 Abs. 1 S.4 BhVO (PDF, 177KB, Datei ist nicht barrierefrei) kann nur mit Wirkung für die Zukunft gestellt werden.