Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Kindergeld - kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag und Beihilfe

Bitte lesen Sie sich die nachfolgenden Ausführungen aufmerksam durch, wenn Sie eines oder mehrere Kinder haben.

Allgemeines

Solange der grundsätzliche Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für ein Kind besteht, hat ein Beamter/eine Beamtin Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag (Stufe 2 ff.). Hieraus leitet sich die beihilferechtliche Berücksichtigung(-sfähigkeit) eines nicht selbst beihilfeberechtigten Kindes ab.

Bitte beachten Sie:

Der Antrag auf Zahlung von kinderbezogenem Familienzuschlag (Familienzuschlag der Stufe 2 ff) sowie Anfragen bezüglich der (Weiter-)Zahlung der vorgenannten Besoldungsleistung ist immer zuerst an die Besoldungs-/Versorgungsstelle im Hause zu richten. Wird der Familienzuschlag der Stufe 2 ff beansprucht, ist zwingend der grundsätzliche Anspruch auf Zahlung von Kindergeld (z. B. mit Vorlage einer Kopie des Bescheides über die Festsetzung und Zahlung von Kindergeld durch eine zuständige Familienkasse der Agentur für Arbeit, Kindergeldbescheinigung etc.) gegenüber der vorgenannten Stelle nachzuweisen.

Erst nachdem die Entscheidung über den Anspruch durch die Besoldungs-/Versorgungsstelle getroffen worden ist, kann eine Auskunft oder Bescheinigung über die beihilferechtliche Berücksichtigung(-sfähigkeit) eines Kindes durch die Beihilfestelle erteilt werden.

Besonderheiten

Elternzeit

Zwar wird während der Elternzeit ggf. das Kindergeld durch die zuständige Familienkasse (z. B. eine Familienkasse der Agentur für Arbeit) weitergewährt, ein Anspruch auf Besoldung und damit auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag - Stufe 2 ff. - ("FZ") besteht in dieser Zeit aber nicht.

Der in Elternzeit befindliche Beihilfeberechtigte hat weiterhin einen eigenen Beihilfeanspruch in entsprechender Anwendung der Saarländischen Beihilfeverordnung (§ 5 Elternzeitverordnung).

Ist lediglich dieser eine Elternteil beihilfeberechtigt, so bleibt das Kind bei diesem berücksichtigungsfähig, auch wenn während der Dauer der Elternzeit tatsächlich kein FZ gewährt wird. Beihilfe wird wie gewohnt beantragt.

Besteht für den anderen Elternteil ein eigener Beihilfeanspruch, erwirbt dieser - soweit er sich nicht selbst in Elternzeit befindet - den Anspruch auf Zahlung des FZ. Hierdurch wird das Kind bei diesem Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig. Die Beihilfe für das Kind muss während der Dauer der Elternzeit dann von diesem Elternteil (unter dessen Personalnummer bei der ZBS – Beihilfestelle bzw. bei der beihilfeabrechnenden Stelle seines Dienstherrn) geltend gemacht werden.

Bitte achten Sie bei den genannten Konstellationen stets auf einen angepassten (beihilfekonformen) Versicherungsschutz!


Kind mit eigener Versicherungspflicht

Befindet sich ein Kind in einer Berufsausbildung, ist es in der Regel in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Soweit die kindergeldrechtlichen Voraussetzungen vom Kind erfüllt werden, wird in dieser Zeit ggf. Kindergeld durch die zuständige Familienkasse und der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag durch die Besoldungs-/Versorgungsstelle gezahlt.

Grundsätzlich ist das Kind damit bei demjenigen Elternteil berücksichtigungsfähig, welcher den FZ erhält. Zu beachten sind jedoch insbesondere die Leistungsvoraussetzungen für gesetzlich Versicherte des § 4 Saarländische Beihilfeverordnung (Vorrang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung).


Kind mit eigener Beihilfeberechtigung

Soweit die kindergeldrechtlichen Voraussetzungen vom Kind erfüllt werden, wird für ein Kind mit eigenem Beihilfeanspruch Kindergeld durch die zuständige Familienkasse und daraus folgend, FZ durch die Besoldungs-/Versorgungsstelle geleistet.

Die Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe fällt bei beiden Elternteilen weg, da der eigene Beihilfeanspruch des Kindes aus dessen eigener Beschäftigung (z.B. Anwärter) vorgeht. Beihilfe muss vom Kind selbst unter der eigenen Personalnummer geltend gemacht werden.

Hinweis: Ein selbst beihilfeberechtigtes Kind führt nicht zur Erhöhung des Bemessungssatzes beim Elternteil im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 2 Saarländische Beihilfeverordnung! Gegebenenfalls ist hier auf einen angepassten (beihilfekonformen) Versicherungsschutzdes Elternteils zu achten!