Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
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Begrenzung der Beihilfe

Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen  die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen ("100%-Regelung").

Bei der Beihilfefestsetzung werden der Beihilfebemessungssatz und die nachgewiesene Höhe der privaten Versicherung (beides in Prozent) zu Grunde gelegt. Im Falle einer nicht beihilfekonformen Versicherung ("Überversicherung") errechnet sich in Summe ein Prozentsatz, der über hundert liegt. Die Differenz - übersteigender Prozentsatz umgerechnet in Euro-Betrag - wird im Beihilfebescheid als "Überversicherungsabzug" einbehalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht jede einzelne Rechnung der hierzu gewährten Versicherungsleistung gegenübergestellt wird. Alle im Beihilfeantrag geltend gemachten Aufwendungen in Summe werden dem auf Grundlage des nachgewiesenen Versicherungssatzes (Prozent) errechneten Betrag insgesamt entgegengesetzt.

Dies gilt nicht für Leistungen aus Krankentage-, Pflegetage- und Krankenhaustagegeldversicherungen.