Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Arzneimittelrabatte

Auf Grund des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes AMNOG hat das Saarland als Träger der Zentralen  Beihilfestelle einen Anspruch auf Rabatt für diejenigen verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die als beihilfefähig anerkannt worden sind. Der Rabatt wird von der Beihilfestelle gegenüber den Pharmakonzernen geltend gemacht und fällt dem Land zu.

Die Angaben für die Geltendmachung der Rabatte ergeben sich aus der Verordnung (Pharmazentralnummer PZN, Apothekennummer). Rezepte müssen daher lesbar von der Apotheke ausgefüllt und vollständig (ggfs. Kopie der Vorder- und Rückseite) eingereicht werden. Belege werden nicht mehr zurückgegeben, da sie für Prüfzwecke bei der Zentralen Beihilfestelle verbleiben müssen.