Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
| Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Arzneimittel

Vom Arzt verschriebene Arznei- und Verbandmittel sind grundsätzlich beihilfefähig. Die Saarländische Beihilfeverordnung nimmt jedoch zahlreiche Arzneimittel von der Erstattung aus, wie zum Beispiel:

  • Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten bei Personen über 18 Jahren,
  • Mund- und Rachentherapeutika (mit Ausnahme bei Pilzerkrankungen)
  • Abführmittel (ausgenommnen bei schweren Erkrankungen)
  • Mittel gegen Reisekrankheiten 
  • Mittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion
  • Mittel der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz
  • Mittel zur Rauchentwöhnung
  • Mittel zur Abmagerung und Zügelung des Appetits
  • Mittel zur Regelung des Körpergewichts
  • Mittel zur Verbesserung des Haarwuchses
  • Geriatrika und Regenationsmittel
  • Vitamine
  • Stärkungsmittel
  • Säuglingsnahrung

Unterliegt ein Arznei- oder Verbandmittel einem Festbetrag, so sind die Aufwendungen nur bis zu dieser Höhe als beihilfefähig anzuerkennen.  

Darüber hinaus sind Medizinprodukte nur in Ausnahmefällen beihilfefähig (Anlage V der Arzneimittelrichtlinie).

Nichtarzneimittel sind in keinem Fall beihilfefähig.

Neben der Bezeichnung des verordneten Präparats und der Packungsgröße für die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit sind die Angabe der Pharmazentralnummer sowie der Apothekennummer auf dem Rezept wichtig für die Geltendmachung von Arzneimittelrabatten.