Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
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Anschlussheilbehandlung

Eine Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine Maßnahme im unmittelbaren Anschluss oder engem zeitlichen Zusammenhang an eine stationäre Krankenhausbehandlung.

Da die AHB beihilferechtlich wie eine Sanatoriumsbehandlung(§ 7 BhVO) angesehen wird, ist die Maßnahme voranerkennungspflichtig. Hierzu ist eine ärztliche Stellungnahme vom Leitenden Arzt des Akutkrankenhauses an die Beihilfestelle zu übermitteln. Häufig wird die Beantragung vom Sozialen Dienst der Einrichtung übernommen, auf jeden Fall sollte aber der Eingang des Voranerkennungsbescheides abgewartet werden, bevor die Maßnahme begonnen wird. 

Die AHB muss innerhalb von drei Wochen nach Beendigung der Krankenhausbehandlung angetreten werden. Ausnahmen von dieser Frist sind im Einzelfall und nur in medizinisch begründeten Fällen möglich.

Beihilfefähig sind die Kosten für Unterbringung und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung. Alternativ werden oftmals Pauschalabrechnungen angeboten. Hinweise zu  den Abrechnungsmodalitäten entnehmen Sie bitte dem Voranerkennungsbescheid. Es kann je nach gewählter Abrechnungsart zu Kürzungen kommen.
Dem Kurzantrag Beihilfe (PDF, 653KB, Datei ist nicht barrierefrei) zu den Aufwendungen für die AHB ist die Bescheinigung zur Anschlussheilbehandlung beizufügen, die Ihnen mit dem Vorannerkennungsbescheid übermittelt wird. Lesen Sie diese bitte aufmerksam durch und bitten Sie die Einrichtung um ein korrektes Ausfüllen.

Fahrtkosten werden nur in wenigen Fällen erstattet.

Ohne Voranerkennung oder bei Fristüberschreitung können die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung in der AHB Einrichtung nicht als beihilfefähig anerkannt werden.