Thema: Besoldung, Versorgung und Beihilfe
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft | Besoldung und Versorgung

Tipps für die Antragstellung

Eine Beihilfe ist zwingend mit dem von der Beihilfestelle herausgegebenen Formular zu beantragen.

Beihilfe

Sie können aktiv an der Verkürzung von Beihilfebearbeitungszeiten mitwirken, indem Sie folgende Punkte bei der Beihilfe-Antragstellung beachten:

  • Beantragen Sie Beihilfe über das Jahr verteilt und vermeiden Sie Einreichungen zu den Urlaubszeiten (Sommerferien, Weihnachten, Ostern).
  • Die Gesamtaufwandssumme muss über 100,- € liegen, es sei denn die Aufwandssumme aus zehn Monaten beträgt weniger, dann kann auch unterhalb des Mindestbetrags Beihilfe beantragt werden.  
  • Tragen Sie Ihre 8-stellige Personalnummer in die dafür vorgesehenen Kästchen ein, dabei darf der Kästchenrand nicht berührt werden. Nach dem Eintritt in den Ruhestand ist Beihilfe unter Ihrer neuen Personalnummer, beginnend mit einer "2" zu beantragen.
  • Heften oder klammern Sie Ihren Antrag nicht, verwenden Sie keine Aufkleber (z.B. Adressaufkleber) und keinen Tipp-Ex, da hierdurch der Antrag für das Scanverfahren unbrauchbar wird.
  • Verwenden Sie das korrekte Antragsformular, wie oben beschrieben.
  • Tragen Sie den Betrag der höchsten Einzelrechnung auf der Vorderseite des Antrags ein.
  • Unterschreiben Sie den Antrag.
    Falls die eigenhändige Unterschrift des Beihilfeberechtigten nicht möglich ist, kann eine andere Person unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht den Antrag stellen.
  • Die einzelnen Aufwendungen können durch Originale, Durchschriften oder Fotokopien nachgewiesen werden. Achten Sie darauf, dass die Belege gut lesbar und vollständig sind (z.B. Verordnung bei Rechnung von Krankengymnastik beifügen).
    Belege werden seit Mai 2016 nicht mehr an Sie zurückgegeben, gegebenenfalls sind vor der Antragstellung Kopien anzufertigen.
  • Sortieren Sie die Belege in der Reihenfolge:
    Antragsteller (A), Ehegatte (E), Kinder (Vorname) und dabei nach der Kostenart (z.B. ambulante Behandlung, Rezepte). Eine Sortierung nach dem Belegdatum ist nicht erforderlich.
  • Reichen Sie keine Belege nach, sondern beantragen Sie vergessene Aufwendungen mit Ihrem nächsten Beihilfeantrag. Nachreichungen können nicht zugeordnet und berücksichtigt werden.

Pflege

Zu beachten ist:

  • Bitte achten Sie darauf, die Daten zum Familienstand auszufüllen, damit im Falle des Todes des Beihilfeberechtigten, folglich der Neuvergabe einer Personalnummer für die Hinterbliebenen Ehegatten oder Kinder, die Verknüpfung der beiden Fälle möglich ist.

  • Die Angaben zu Unterbrechungszeiten sind unbedingt notwendig. Unterbrechungszeiten können zur Kürzung der auszuzahlenden Beihilfe führen. Zum Beispiel führt die Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege zur Kürzung des Pflegegeldes. Eine korrekte Abrechnung kann nur mit genauer Angabe der Unterbrechungszeiten erfolgen.

  • Ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (KV-Zuschuss) kann Auswirkung auf den Bemessungssatz haben. Denn ab einer Zuschusshöhe von 40,89 € verringert sich der Bemessungssatz für den Zuschussempfänger um 20% seines Bemessungssatzes (50%-> 30%; 70%-> 50%). Durch einen Antrag bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger kann auf den Zuschuss, soweit er 40,89 € übersteigt, verzichtet werden. Dieser Verzicht kann nur für die Zukunft erfolgen, so dass die Antragsstellung zügig erfolgen sollte. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Zuschuss auf 40,89 € festgeschrieben worden ist, wird Beihilfe zum ungekürzten Bemessungssatz ausgezahlt. Einen Hinweis, dass der Zuschuss sich beihilferechtlich auswirken kann, finden Sie bereits im Rentenbescheid. Zur Überprüfung des Zuschusses legen Sie bitte den Rentenbescheid jährlich vor.

  • Beihilfe zu Krankheitsaufwendungen des Ehe-/Partners wird nur gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehe-/Partners im Vorvorjahr 16.000 € nicht überstiegen hat. Daher ist die Höhe dieses Einkommen jährlich anhand des Einkommenssteuerbescheides des Vorvorjahres nachzuweisen. Hierbei können alle nicht beihilferechtlich relevanten Daten geschwärzt werden. Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte im Vorvorjahr 16.000 €, kann Beihilfe trotzdem gewährt werden, wenn der Beihilfeberechtigte glaubhaft macht, dass im laufenden Kalenderjahr die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Die Beihilfe wird in diesem Fall, unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt. Es sind jedoch zu Beginn des folgenden Kalenderjahres, die Einkünfte des Vorjahres darzulegen, um dem LZD Möglichkeit zu geben, zu überprüfen, ob die Einkünfte des berücksichtigungsfähigen Ehe-/Partners im abgelaufenen Kalenderjahr die Einkommensgrenze überschritten haben.

  • Die Vorlage des Versicherungsscheines ist zur Überprüfung des Beihilfeanspruches erforderlich. Denn ein eigener Beihilfeanspruch geht dem Anspruch als berücksichtigungsfähiger Angehöriger vor. Hat z.B. ein Ehegatte einen eigenen Beihilfeanspruch, kann Beihilfe als berücksichtigungsfähige Person des anderen Ehegatten nicht gezahlt werden. Zudem kann ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig sein. In diesem Fall wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt. Beihilfe zu Aufwendungen wird grundsätzlich demjenigen gewährt, der den Familienzuschlag für dieses Kind bezieht.

  • Die Leistungsbeträge zur in Anspruch genommenen Pflegeleistung richten sich nach den angegebenen Beträgen in SGB XI. Die Beihilfe zu den Pflegeaufwendungen wird entsprechend des zustehenden Bemessungssatzes nach bewilligter Leistungsart im Einstufungsbescheid gewährt.

 

Höchstbeträge der häuslichen Dauerpflege (Pflegegeld):

  • 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

 

Höchstbeträge häusliche Pflege (Sachleistungen)

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 689 Euro,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 298 Euro,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 612 Euro,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 995 Euro.

 

Höchstbeträge in der Tages- und Nachtpflege:

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689 Euro,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 298 Euro,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 612 Euro,
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 1 995 Euro.

 

Höchstbeträge in der vollstationären Pflege:

  • 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 1262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 1775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 2005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

Zur Gewährung von Beihilfe zur vollstationären Pflege ist es unbedingt notwendig die entsprechenden Rentenbescheide und/oder Gehaltsmitteilungen vorzulegen!

Sollten die Einkünfte des Pflegebedürftigen zusammen mit den Pflegeleistungen nicht ausreichen, das Heimentgelt zu bezahlen, wenden Sie sich bitte an die Beihilfestelle zur Prüfung einer weiteren Beihilfe in Anwendung der sog. Härtefallregelung.

Höchstbetrag in der vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen:

Fünfzehn vom Hundert der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung, höchstens jedoch je Kalendermonat 266 Euro. Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

  • Zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen kann die soziale Pflegekasse (unter den Voraussetzungen des § 44 SGB XI) Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Voraussetzungen hierzu vorliegen müssen und stellen Sie Ihre  Pflegeperson bei der Pflegekasse ggf. einen entsprechenden Antrag. Da die Beihilfe auch hierzu einen Anteil leistet, benötigen wir alle diesbezüglichen Mitteilungen der Pflegekasse.

  • Das Pflegegeld zur häuslichen Dauerpflege kann grds. jeden Monat mit dem Pflegeantrag beantragt werden, höchstens jedoch 1 Jahr rückwirkend. Aus Vereinfachungsgründen kann eine Abschlagszahlung für 6 zukünftige Monate beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass nur die Erstbeantragung einer Pflegegeldabschlagszahlung mit dem Pflegeantrag zu beantragen ist.  Bei der Folgebeantragung ist der "Vordruck Bestätigung über die Ausführung häuslicher Dauerpflege" zu verwenden. Nach Ablauf des o.g. Zeitraumes ist die Ausführung der häuslichen Dauerpflege zu bestätigen. Dazu ist der „Vordruck Bestätigung über die Ausführung häuslicher Dauerpflege“ ausgefüllt einzureichen. Mit diesem Vordruck wird bestätigt, dass für den Zeitraum, in dem die Abschläge gezahlt wurden, die häusliche Pflege tatsächlich vorgenommen wurde und damit die beihilferechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes vorgelegen haben. Sofern der Verpflichtung zum Einreichen des Vordrucks „Bestätigung häusliche Dauerpflege“ nicht nachgekommen wird, wird das Pflegegeld, das als Abschlag gezahlt worden ist, zurückgefordert.

  • Eine Beihilfe zu Rechnungen, die Pflegeleistungen betreffen (nicht Behandlungspflege=Krankheitskosten) können Sie fortlaufend beantragen.

Allgemein:

  • Die Beihilfeanträge sind sorgfältig auszufüllen.
  • Der Antrag ist immer eigenhändig zu unterschreiben. Unter Vorlage einer Vollmacht kann auch eine andere Person den Pflegeantrag für die beihilfeberechtigte Person stellen.
  • Die Beihilfeanträge werden eingescannt. Bitte tragen Sie Ihre Personalnummer gut lesbar ein, ohne dabei die Ränder zu berühren. Bitte verwenden Sie keine Heftklammern, Haftstreifen, Aufkleber etc. Bitte achten Sie darauf die Belege nach der Reihenfolge der Belegnummern zu sortieren.
  • Aus organisatorischen Gründen können Belege nicht nachgereicht werden. Bitte machen Sie diese Aufwendungen mit einem neuen Antrag geltend.Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. Die vom Rechnungsaussteller gefertigten Zweitschriften der Belege sind ausreichend. Aus den Belegen müssen Grund und Höhe der Aufwendungen im Einzelnen ersichtlich und für die Beihilfestelle nachprüfbar sein.
  • Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen innerhalb eines Jahres nach Ihrem Entstehen bzw. nach erstmaliger Antragsstellung der Rechnung geltend gemacht werden. Maßgebend ist der Antragseingang bei der Beihilfestelle.
  • Werden Sie durch den Beihilfebescheid aufgefordert einen Leistungsnachweis oder eine Verordnung etc. nachzureichen, fügen Sie dieser bitte unbedingt die entsprechende Rechnung erneut bei.
  • Der Pflegeantrag ist nur abrechenbar, wenn ein aktueller Versicherungsnachweis vorliegt.