Thema: Hochschulen und Wissenschaft
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Ausländische akademische Grade und Titel

  • Ausländische akademische Grade und Titel dürfen im Saarland genehmigungsfrei geführt werden. Die Abteilung Hochschulen und Wissenschaft des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft kann Auskünfte zur Rechtslage bei Fragen der Führung ausländischer Hochschulgrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen erteilen.
  • Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft ist nicht zuständig für Anerkennungen oder Bewertungen von Auslandsstudien. Über die Anerkennung einzelner Studienleistungen zum Zweck eines weiteren Studiums entscheidet die jeweilige Hochschule.
  • Für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler gelten Sonderregelungen.

Merkblatt: Führung ausländischer Grade und Titel- Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (PDF, 24KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Antragsformular für Spätaussiedler zur Genehmigung zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen/staatlichen Grades (PDF, 14KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Flyer: Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen (PDF, 571KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Führung ausländischer akademischer Grade und Titel im Saarland

Prinzipiell gilt: Der Inhaber oder die Inhaberin eines Grades muss in eigener Verantwortung entscheiden, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausländische Grade und Titel anerkannter Hochschulen dürfen im Saarland nach § 68 des Hochschulgesetzes genehmigungsfrei in der jeweils verliehenen Form mit Herkunftsbezeichnung geführt werden. Ein Genehmigungsverfahren wird nicht mehr durchgeführt; Führungsgenehmigungen werden nicht mehr erteilt. Gleiches gilt für ausländische Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Sonderregelungen gelten für Hochschulgrade aus EU-Staaten und vergleichbare Länder.

Es gibt drei Formen, einen Grad, einen Titel oder eine Bezeichnung zu führen:

  • In Originalform ohne Herkunftsbezeichnung
    Gilt für: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen. Doktorgrade aus Australien, Israel, Japan und Kanada können in der deutschen Form „Dr.“ oder in den im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen (z. B.Ph.D.“) ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Für US-amerikanische Doktorgrade gilt die Voraussetzung, dass die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation klassifiziert ist.
  • Nach Maßgabe des jeweiligen Abkommens
    Gilt für Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen hat. Äquivalenzabkommen und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaber ausländischer Grade begünstigen, gehen den Regelungen von § 68 des saarländischen Hochschulgesetzes vor, soweit sie günstiger sind. Die Äquivalenzabkommen sowie die einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz zur Führung ausländischer Hochschulgrade sind in der Datenbank Anabin abrufbar.
    Für ausländische Ehrengrade und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gilt sinngemäß das Gleiche. Abkürzungen dürfen grundsätzlich nur in der im Herkunftsland gebräuchlichen Form geführt werden.
  • In Originalform mit Herkunftsbezeichnung
    Gilt für andere Staaten.

Das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft kann bei Fragen der Führung ausländischer Hochschulgrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen nur Auskünfte zur Rechtslage erteilen. Sonderregelungen gelten für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz.

  • Die unzulässige Führung akademischer Grade und Titel ist nach § 132a Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht.
    Details und ergänzende Hinweise sind dem Merkblatt sowie den einschlägigen Paragrafen 68 und 95 des Hochschulgesetzes zu entnehmen.

Saarländisches Strafgesetzbuch, Paragraph 132a

Saarländisches Hochschulgesetz

Carnegie-Liste

Datenbank Anabin

Die  Datenbank Anabin dokumentiert für eine Vielzahl von Staaten die unterschiedlichen Abschlüsse und Grade sowie deren Wertigkeit. Sie wird von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) betreut.

Sonderregelungen für Spätaussiedler und Doktorgrade. (Für EU-Staaten und vergleichbare Herkunftsländer gibt es besondere Regelungen).

Sonderregelungen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz

Hochschulgrade, die von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz vor der Aus- oder Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, können in einen deutschen Grad umgewandelt werden, wenn der dem ausländischen Grad zugrunde liegende Hochschulabschluss einem an einer deutschen Hochschule erworbenen Abschluss materiell gleichwertig ist und es für ihn einen vergleichbaren deutschen Grad gibt. Die Entscheidung wird auf Antrag und gebührenpflichtig in einem Einzelverfahren durch das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft getroffen. Download des Antragsformulars in der rechten Spalte.

Sonderregelungen für Doktorgrade

Doktorgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen, die jeweils in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder dort nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise in der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Das gleiche gilt für US-amerikanische Ph.D.--Philosophical Doctorate-Grade, die von Hochschulen, die auf der sogenannten Carnegie-Liste aufgeführt sind, verliehen wurden.
Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

Ausgeschlossen hiervon sind Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden - so genannte „Berufsdoktorate“- sowie Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse (1. Ebene: Bachelor, 2. Ebene: Master, 3. Ebene: Wissenschaftliche Promotion) zugeordnet sind, etwa „kleine Doktorgrade“ wie „PhDr“, „JuDr“.

Merkblatt: Führung ausländischer Grade und Titel- Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (PDF, 24KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Flyer: Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen

Antragsformular für Spätaussiedler zur Genehmigung zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen/staatlichen Grades

Carnegie-Liste

Anerkennung und Bewertung von Auslandsstudien und -abschlüssen

Die Anerkennung oder Bewertung von Auslandsstudien obliegt der Hochschule, bei der Sie studieren wollen. Auf den folgenden Links können Sie sich bei der jeweiligen Hochschule über die Verfahren informieren.

Links zu den saarländischen Hochschulen

Universität des Saarlandes

Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes

Hochschule der Bildenden Künste Saar

Hochschule für Musik Saar

Reglementierte Berufe: Anerkennung und Zulassung. Rechtliche Vorgaben und Ansprechpartner im Saarland und auf Bundesebene

Die Anerkennung eines ausländischen Hochschulabschlusses ist immer dann erforderlich, wenn mit der ausländischen Qualifikation der Zugang zu einem in Deutschland reglementierten Beruf (zum Beispiel Jurist, Lehrer, Arzt, Psychotherapeut) angestrebt wird. Aber auch eine Vielzahl anderer Berufe sind reglementiert, also gesetzlich an den Nachweis einer bestimmten Befähigung oder Qualifikation gebunden. Die Bewertung der Abschlüsse obliegt den zuständigen Behörden und Stellen, zu finden unter dem Stichwort "Informationen" in der Datenbank Anabin .

Allgemeine Beratung zu Fragen der Anerkennung ausländischer Qualifikationen (Schul-, Berufs- und Hochschulqualifikationen) bietet die Saarländische Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen

Merkblatt: Führung ausländischer Grade und Titel- Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (PDF, 24KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Flyer: Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen (PDF, 571KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ansprechpartner im Saarland für Studienabschlüsse, die im Bundesgebiet mit einer Staatsprüfung abschließen:

  • Lehramt für Schulen
Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen
Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken
Telefon: 0681-501-7689
  • Rechtswissenschaften
Landesprüfungsamt für Juristen
Franz-Josef-Röder-Straße 15
66119 Saarbrücken
Telefon: 0681-501-5318
  • Medizin und Pharmazie
Landesamt für Soziales
Zentralstelle für Gesundheitsberufe und Landesprüfungsamt
Hochstraße 67 (Eingang Konrad-Zuse-Straße 11)
66115 Saarbrücken
Telefon: 0681-9978-4304

Bei Berufen, die nicht reglementiert sind, bei denen also der Zugang oder die Ausübung nicht an einen Nachweis gebunden ist, entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, ob die Qualifikation genügt. Eine so genannte Lissabon-Bescheinigung kann hilfreich sein.

Lissabon-Bescheinigung

Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ZAB führt für Privatpersonen auf Antrag Zeugnisbewertungen durch. Diese vergleichende Einstufung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen kann Inhabern ausländischer Bildungsabschlüsse den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Die Zeugnisbewertung nennt den deutschen Bildungsabschluss, mit dem der ausländische vergleichbar ist und informiert zusätzlich über Möglichkeiten der Fortsetzung des Studiums sowie Verfahren zur beruflichen Anerkennung. Dies ist eine gebührenpflichtige freiwillige, dennoch empfehlenswerte Möglichkeit, um die eigenen Chancen auf den Einstieg in einen nicht reglementierten Beruf in Deutschland zu erhöhen.

Hinweis:  Die Zentralstelle fülr ausländisches Bildungswesen stellt nicht für alle Hochschulabschlüsse eine Zeugnisbewertung aus. Ausgeschlossen sind in der Regel Abschlüsse, die im Herkunftsland unterhalb der Bachelor-Ebene liegen.

Anlaufstellen:

Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ZAB

Saarländische Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen