Thema: Steuern und Finanzämter

Steuern und Finanzämter


In einem Gemeinwesen gibt es viele Aufgaben, die ein Einzelner nicht lösen kann: Bildung und öffentliche Infrastruktur, Gesundheitswesen und soziale Absicherung, innere und äußere Sicherheit gehören beispielsweise dazu. Hier wird der Staat für uns alle tätig. Seine Leistungen finanziert er mit den Steuereinnahmen. Sie sind die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Ohne diese Gelder könnte er seinen gesetzlichen Aufgaben nicht nachkommen.


Mitwirkung an der Gesetzgebung

Die Steuergesetzgebung obliegt im Wesentlichen dem Bund. Das Land wirkt jedoch über das Finanzministerium an den Gesetzgebungsverfahren mit. Die Fachbeamten erarbeiten  Vorschläge für Gesetzesänderungen oder nehmen gegenüber dem Bund  und den anderen Ländern zu deren Gesetzesvorhaben Stellung. Zur Lösung anstehender Probleme finden Arbeitsgruppensitzungen mit dem Bund und den anderen Ländern statt. Dadurch können steuerpolitische Vorstellungen und steuerfachliche Änderungswünsche bereits bei der Vorbereitung von Gesetzesentwürfen berücksichtigt werden. Daneben besteht die Möglichkeit, über den Bundesrat Einfluss auf die endgültige Fassung von Steuergesetzen zu nehmen.
 
Die Steuergesetze wirken sich unmittelbar auf die Einnahmenseite des Landeshaushalts aus. Eine Entlastung der Steuerzahler hat unmittelbare Einnahmeausfälle beim Land und bei den Kommunen zur Folge und schränkt deren Handlungsspielräume ein. Das Ministerium trägt insoweit nicht nur Verantwortung für den Haushalt des Landes, sondern auch für die Haushalte der Kommunen.
 
Bei der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren muss das Ministerium auch die Arbeitsbelastung der Finanzämter berücksichtigen, die durch die oft komplizierten Rechtsvorschriften verursacht wird. Ein transparentes und für jeden verständliches Steuerrecht liegt auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. Deshalb ist das Ministerium im Rahmen seiner Einflussmöglichkeiten um die Vereinfachung des Steuerrechts  unter Berücksichtigung der durch das Grundgesetz gebotenen Steuergerechtigkeit bemüht.

Verwaltungsanweisungen für eine gleichmäßige Besteuerung

Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit der Steuerabteilung des Ministeriums bildet die Mitarbeit bei der Erarbeitung von sogenannten „bundeseinheitlichen Erlassen“. Sie sind notwendig, um die einheitliche Anwendung der Steuergesetze im Bundesgebiet zu gewährleisten. Sie werden in der Regel als Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlicht und klären die Auslegung der Steuergesetze durch die Finanzverwaltung. Diese Auslegung ist  für die Finanzämter verbindlich und trägt damit ganz erheblich zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei.

Anfragen und Einzelfälle

Die Beantwortung von steuerlichen Anfragen im Einzelfall gehört nicht zu den Aufgaben des Ministeriums. Sie ist den Finanzämtern vorbehalten. Diese Aufgabenabgrenzung ist sinnvoll, denn in den meisten Fällen ist die Beantwortung von steuerlichen Fragen ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts nicht möglich. Der Sachverhalt kann mit dem Finanzamt, das die persönlichen Verhältnisse des Steuerbürgers und die örtlichen Verhältnisse kennt, besser und schneller zur Lösung der anstehenden Fragen ermittelt werden. Im Übrigen ist die Aufgabe der Steuerberatung aufgrund des Steuerberatungsgesetzes den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten.

Online-Terminvereinbarung

Wenn Sie einen Termin bei Ihrem Finanzamt vor Ort benötigen, können Sie diesen über das Online-Buchungsportal vereinbaren.

Hier gelangen Sie zur Online-Terminvereinbarung.

Elektronische Steuererklärung (ELSTER), Vor-Ort-Registrierung und Steuervordrucke

Steuererklärung über ELSTER

ELSTER ist ein gemeinsames eGovernment-Projekt der deutschen Steuerverwaltungen aller Bundesländer und des Bundes unter Federführung des Bayerischen Landesamtes für Steuern.

ELSTER steht für die elektronische Steuererklärung und ermöglicht eine effiziente, zeitgemäße, medienbruchfreie und hochsichere elektronische Übertragung von Steuerdaten zwischen Bürgern, Steuerberatern, Arbeitgebern, Kommunen, Verbänden, Finanzbehörden und sonstigen Institutionen.

Mein ELSTER – Ihr Online Finanzamt ist das plattformunabhängige Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung, mit dem die papierlose Abgabe der Steuerdaten über eine interaktive Webanwendung mit höchster Sicherheit schnell und komfortabel möglich ist. Zur Authentifizierung wird ein elektronisches Zertifikat verwendet, welches auch für die Verschlüsselung der sensiblen Daten sorgt. Hier gelangen Sie direkt zur Registrierung.

Vor-Ort-Registrierung

Im Rahmen der Registrierung eines Benutzerkontos für Mein ELSTER erhalten die Steuerbürgerinnen und Steuerbürger ihre Aktivierungs-ID per E-Mail und den Aktivierungscode per Brief an ihre Meldeadresse. Zwischen dem Beginn der Registrierung und dem Abschluss der Registrierung (initialer Login bei Mein ELSTER) liegt somit immer die Brieflaufzeit des Aktivierungscodebriefs.

Bürgerinnen und Bürger, die bei der Registrierung vom Finanzamt unterstützt werden möchten, müssten bis dato zweimal das Service-Center aufsuchen.

Mit der Vor-Ort-Registrierung können Steuerbürger:innen sich im Rahmen eines Besuchs im Servicezentrum ihres Finanzamtes für Mein ELSTER registrieren und sind am Endes des Besuches im Besitz ihrer Zertifikatsdatei. Ihr ELSTER-Account ist danach vollständig eingerichtet.

Checkliste für den Termin zur Vor-Ort-Registrierung im Finanzamt
Datenschutzrechtliche Einwilligung

Hiergelangen Sie zur „Klickanleitung“ für die ELSTER-Registrierung.

Hier gelangen Sie zum ELSTER-Leitfaden für Vereine.

Papiervordrucke zum Ausdrucken

Papiervordrucke zum Ausdrucken finden Sie in unserem Portal "Bürgerdienste-Saar". Es öffnet sich ein neues Fenster. Bürgerdienste_Saar

Digitaler Gewerbesteuerbescheid

Der digitale Gewerbesteuerbescheid für Steuerpflichtige (PDF, 221KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Der digitale Gewerbesteuerbescheid für Kommunen (PDF, 302KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Informationen über die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

 

  • Zweck der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen wird. Dies betrifft Unternehmen aller Rechtsformen (z. B. natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen, Personenvereinigungen, etc.).

Künftig sollen dadurch jedem Unternehmen seine Steuerdaten viel leichter zugeordnet werden können.

Wirtschaftlich Tätige erhalten ab November 2024 eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Diese muss nicht beantragt werden, sondern wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Die erstmalige und vollumfängliche Verteilung der Ordnungskriterien an alle Unternehmen wird bis ins Jahr 2026 dauern.

 

  • Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer an wirtschaftlich Tätige

Die Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer erfolgt:

  • für wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, über eine „öffentliche Bekannt­machung“ (vergleichbar mit einer Allgemeinverfügung);
  • für alle übrigen wirtschaftlich Tätigen erfolgt sie mittels elektronischer Mitteilung unter Nutzung des ELSTER-Kontos an die wirtschaftlich Tätigen selbst oder deren Bevollmächtigten;
  • zur Vermeidung von unbilligen Härten können wirtschaftliche Tätige die Zusendung der Wirt­schafts-Identifikationsnummer per Briefpost beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

Erst dann, wenn alle Unternehmen ihre Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten haben, wird dieses Ordnungskriterium auch tatsächlich genutzt werden können. Wenn an den jeweiligen wirtschaftlichen Täti­gen jetzt also noch keine Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben wurde, dann führt dies zu keinerlei Nachteilen. Im Einzelfall kann eine Vergabe auch erst im Laufe des Jahres 2026 erfolgen. Eine Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der voll­umfänglichen Vergabe optional.

 

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer & Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer entspricht im Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Zusätzlich wird sie aber um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können Sie wie gewohnt weiterverwenden.

Wichtig ist, dass die Wirtschafts-Identifikationsnummer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht ersetzt.

 

  • Weitergehende Informationen

Die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer erfolgt automatisiert durch das Bundeszentralamt für Steuern, welches auch für den Aufbau und Betrieb der W-IdNr.-Datenbank zuständig ist.

Die Finanzämter sind an der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht beteiligt und können insofern keine Auskünfte zum Stand der Vergabe erteilen. 

Für weitere Informationen besuchen Sie die Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern:

http://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Wirtschafts-Identifikationsnummer/wirtschaftsidentifikationsnummer.html

Steuerberatungsrecht

Bekanntmachung zur Steuerberaterprüfung 2024

vom 15. November 2023

 

Gemäß § 37b Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist für die Zulassung zur Steuer­beraterprüfung und für die organisatorische Durchführung der Prüfung die Steuer­beraterkammer zuständig.

 

Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2024 ist bis zum

 

1. April 2024

 

nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Steuerberaterkammer Saarland,
Nell-Breuning-Allee 6, 66115 Saarbrücken, zu beantragen.

 

Dort kann der Antragsvordruck schriftlich oder telefonisch (0681/66832-0) angefordert oder unter der Internetadresse http://www.stbk-saarland.de abgerufen werden.

 

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ergeben sich aus
§ 36 StBerG in der aktuellen Fassung.

 

Die schriftliche Prüfung wird am 08., 09. und 10. Oktober 2024 stattfinden.

 

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung ist eine Gebühr in Höhe von 300,- €, für die Prüfung selbst eine Gebühr in Höhe von 1.250,- € an die Steuer-
beraterkammer Saarland zu entrichten (§ 39 Abs. 1-3 StBerG).

 

Saarbrücken, den 15. November 2023

 

Saarland                                                              

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft

Im Auftrag                                                            

gez. Rupp                                                        

Ministerialrat

                                                    

Steuerberaterkammer Saarland KdöR

Präsident

gez. Maul

Steuerberater

                                                    

 

Der Hilfsmittelerlass kann hier heruntergeladen werden.

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach den ihm elektronisch übermittelten Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuer (den Solidaritätszuschlag und ggfs. die Kirchensteuer) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Um die Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen zu können, benötigt der Arbeitgeber die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum seines Arbeitnehmers.

Die Höhe der Lohnsteuer wird durch die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibeträge) bestimmt. Durch den Lohnsteuerabzug ist das Besteuerungsverfahren abgeschlossen, sofern der Arbeitnehmer nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift (§ 46 Einkommensteuergesetz) verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies ist z.B. der Fall, wenn Ehegatten/Lebenspartner die Steuerklassenkombination III/V wählen oder wenn ein Freibetrag vom Finanzamt in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen worden ist.

Weitere Informationen erhalten Sie auf dem Webportal Bürgerdienste-Saar.

Bürgerdienste_Saar

Lohnsteuer-Informationen_für_Arbeitnehmer

Lohnsteuer-Informationen_für_Arbeitgeber

Ich bin In­flu­encer. Muss ich Steu­ern zah­len?

Diese Frage ist oftmals nicht ganz einfach zu beantworten. Um Ihnen bei der Einschätzung, ob Ihre Tätigkeit als Influencer dem Finanzamt angezeigt werden muss, zu helfen, stellt das Bundesministerium der Finanzen gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein Informationsangebot zur Verfügung.

Besteuerung_Social-Media-Akteure

Geldwäscheprävention bei Lohnsteuerhilfevereinen

Nachstehend finden Sie Informationen zur Aufsicht über Lohnsteuerhilfevereine (LStHV) nach dem Geldwäschegesetz (GwG).

Annahme von Hinweisen nach dem GwG

Auslegungs-und Anwendungshinweise zum GwG für LStHV

Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen gem. § 57 GwG

Muster-Risikoanalyse nach § 5 GWG

Zu den sonstigen Anliegen bezüglich „Lohnsteuerhilfevereine“ wird auf die Plattform Bürgerdienste-Saar verwiesen.

Zeitnahe Betriebsprüfung

Im Rahmen der Steuerfestsetzung bei Unternehmen werden regelmäßig Betriebsprüfungen durch die Finanzverwaltung vorgenommen. Die Betriebsprüfung ist ein Instrument zur Gewährleistung einer gleichmäßigen und gerechten Besteuerung. In der Regel umfasst sie einen dreijährigen Prüfungszeitraum. Zudem werden oftmals weit zurückliegende Jahre geprüft. Um den Unternehmen ein Angebot zu mehr Zeitnähe und zügiger Rechts- und Planungssicherheit bieten zu können, startet die saarländische Finanzverwaltung zum 1. Januar 2021 die „zeitnahe Betriebsprüfung“.

Ansprechpartner ist die Groß- und Konzernbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt Saarbrücken Mainzer Straße 109-111, Telefon: 0681-3000760, E-Mail: grkonbp@fasbm.saarland.de

Ausführliche Informationen zum Thema bietet die Broschüre „Zeitnahe Betriebsprüfung für Großbetriebe und Konzerne“, die bei den Finanzämtern erhältlich ist und auf unserer Internetseite unter Publikationen zum Download und zur Bestellung bereit steht.

Die saarländischen Finanzämter

Die Darstellung der Finanzämter erfolgt über die Plattform Bürgerdienste-Saar.
Es öffnet sich ein neues Fenster:

Finanzamt_Homburg

Finanzamt_Homburg_Außenstelle_St.Ingbert

Finanzamt_Merzig

Finanzamt_Neunkirchen

Finanzamt_Saarbrücken_I

Finanzamt_SB_I_Außenstelle_Sulzbach

Finanzamt_SB_I_Außenstelle_Völklingen

Finanzamt_Saarbrücken_II

Finanzamt_Saarlouis

Finanzamt_St.Wendel

Informationsblatt zu elektronischen Aufzeichnungssystemen

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind elektronische Aufzeichnungssysteme grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen (§ 146a AO). In der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist abschließend aufgeführt, welche Systeme von der gesetzlichen Regelung erfasst werden.

Das Informationsblatt enthält die aktuellen wichtigsten Informationen hinsichtlich des Themas „elektronische Aufzeichnungssysteme“. Es soll für die Thematik sensibilisieren und Antworten auf eventuell vorhandene Fragen geben.

Informationsblatt zu elektronischen Aufzeichnungssystemen

Studium/Ausbildung im Finanzressort

Die saarländische Steuerverwaltung

Steuer? Kein Problem!

Du suchst neue Herausforderungen, willst Verantwortung übernehmen und magst abwechslungsreiche Tätigkeiten? Dann ist eine Karriere bei der saarländischen Finanzverwaltung genau das richtige für Dich!

Kein Staat und kein Land funktioniert ohne Steuern. Um wichtige Aufgaben zu erfüllen, werden finanzielle Mittel benötigt. Wenn Du uns dabei unterstützen willst, dann bewirb Dich für den gehobenen Dienst oder den mittleren Dienst bei der saarländischen Finanzverwaltung!

Wir bieten Dir ein praxisorientiertes Studium oder eine abwechslungsreiche Ausbildung, gute Aufstiegschancen und eine hohe Ausbildungsvergütung.

Starte in Deine Zukunft bei der saarländischen Finanzverwaltung. Wir freuen uns auf Dich!

Deine Zukunft STEUERN - mittlerer Dienst (PDF, 426KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Deine Zukunft STEUERN - gehobener Dienst

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Deine ZUKUNFT STEUERN – gemeinsam mit uns

Was sind Steuern?“

„Wo kommen Steuergelder her und wo gehen sie hin?“

„Wozu braucht es Steuern überhaupt?“

„Und wer kümmert sich wie darum?“

 Solche und andere Fragen können auch für Schülerinnen und Schüler interessant sein, sind jedenfalls nicht nur für ihr späteres Berufsleben von Bedeutung. Im Schulalltag sind Steuern aber ein eher wenig präsentes Thema. 

Vor diesem Hintergrund wurde durch das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft ein speziell für Schülerinnen und Schüler der Klassen 9 bis 12 (Realschulen, Berufsfachschulen, Gemeinschaftsschulen, Fachoberschulen, berufliche Oberstufengymnasien und Gymnasien) ausgerichtetes Unterrichtsprogramm konzipiert, anhand dessen junge Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte diese Fragen und viele mehr beantworten.

Mithilfe von anschaulichen, alltagsnahen Beispielen wird das Thema Steuern, die verschiedenen Steuerarten, der Zweck von Steuern und das vielseitige Aufgabengebiet einer/s Steuerbeamten/in interaktiv erarbeitet. 

Neben einer Präsentation, der Darstellung eines Kurzfilms und der Durchführung verschiedener Mitmach-Aktionen mit Workshop-Charakter besteht auch die Gelegenheit, sich direkt mit den jungen Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten über die vielfältigen Möglichkeiten im Tätigkeitsfeld der Finanzverwaltung auszutauschen. Sie geben zudem Einblicke in das Hochschulleben in Edenkoben, die Arbeit im Finanzamt und ihre ganz persönlichen Erfahrungen. Auf ‘Saarfari durch den Steuerdschungel‘ gilt es neue Perspektiven zu erkunden oder sich umfangreich über den dualen und berufsintegrierenden Studien- und Ausbildungsgang im gehobenen oder mittleren Dienst der saarländischen Finanzverwaltung zu informieren.

Sie sind interessiert? Sie möchten, dass wir bei Ihnen eine Unterrichtseinheit halten oder Ihren Berufsinformationstag begleiten?

Dann wenden Sie sich an uns.

Wir kommen gerne auch an Ihre Schule.

Nähere Informationen finden Sie unter

Tel: 0681-501 4668 (Ihre Ansprechpartnerin Frau Susanne Glück)

oder via

Mail: AusuFobildung@finanzen.saarland.de