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Güterichter und Mediation

Regelungen über die Mediation durch den Güterichter finden sich in § 278 Abs. 5 ZPO. Das Mediationsgesetz gilt weder direkt, noch analog, sofern der Güterichter keine Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes ausübt. Das Gesetz erlaubt dem Gericht für einen Güteversuch, die Sache an einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter durch Beschluss zu überweisen. Dieser Güterichter kann sich aller Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation bedienen. Die Zuweisung an den Güterichter geschieht durch Beschluss, der als verfahrensleitende Verfügung unanfechtbar ist. Eine Anhörung der Beteiligten ist erforderlich, ihre Zustimmung zu einer solchen Art der Konfliktbeilegung sinnvoll. 

Der Güterichter wird nicht im Rahmen der Gerichtsverwaltung tätig, sondern ist der rechtsprechenden Gewalt zuzuordnen, er ist aber mangels Entscheidungsbefugnis nicht gesetzlicher Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Daher muss die Geschäftsverteilung nur festlegen, welche Richter Güterichter sind. Die Verteilung der Fälle kann der Absprache der Güterichter überlassen werden. Das Gesetz regelt die persönlichen Voraussetzungen eines Güterichters nicht und schreibt insbesondere nicht vor, dass die betreffende Person als Mediator ausgebildet sein muss. Richter können nicht im Rahmen der Geschäftsverteilung gegen ihren Willen zum Güterichter bestimmt werden. Ein zwingender Ausschlussgrund für die Tätigkeit als Güterichter ist die Zugehörigkeit zu dem Spruchkörper, der für die Streitsache zuständig ist. Hinsichtlich der Vorgänge während der Güteverhandlung besteht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ein Aussageverweigerungsrecht.

Die Abgabe des Verfahrens an den Güterichter und der Ablauf des Gütetermins sind nicht gesetzlich geregelt. Bei geeigneten Verfahren hört der streitentscheidende Richter die Beteiligten zum Güteversuch an und nimmt sinnvollerweise bereits in diesem Stadium Kontakt mit dem Güterichter auf. Die Durchführung eines Güteverfahrens steht im richterlichen Ermessen; die Parteien haben hierauf keinen Anspruch.

Die Akten sind dem zuständigen Güterichter bzw. der Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung zuzuleiten. Für das Streitverfahren tritt der Zustand des faktischen Ruhens ein, der nach der bundesweit einheitlichen Statistikanordnung zum vorläufigen Löschen des Aktenzeichens („statistische Erledigung“) führt. Die Zuständigkeit des Streitrichters beginnt wieder nach Abschluss des Güteverfahrens. Zuständig für alle Maßnahmen der Verfahrensbeendigung ist ausschließlich der streitentscheidende Richter, nicht der Güterichter. Dies gilt auch für einen Vergleich.

Besteht für das streitige Verfahren Anwaltszwang, gilt dieser auch für Prozesserklärungen in der Güteverhandlung. Kommt keine gütliche Einigung zustande, ist das streitige Verfahren – gegebenenfalls unter Zuteilung eines neuen Aktenzeichens – fortzusetzen.

Der Güterichter ist nicht zur Durchführung einer Güteverhandlung verpflichtet, sondern kann die Akten formlos an den streitentscheidenden Richter zurückgeben. Der Güterichter ist hinsichtlich der Gestaltung des Güteverfahrens und der Methodenwahl frei. Das Güteverfahren ist nichtöffentlich. Sollen in den Einigungsprozess andere Personen als die am Rechtsstreit Beteiligten beigezogen werden, bedarf es der Zustimmung aller. Anwaltszwang besteht nur, soweit für das streitige Verfahren mit Vertretungszwang wirksame Erklärungen abgegeben werden sollen. Über das Güteverfahren, insbesondere Inhalt und Gegenstand der Einigungsbemühungen, ist Stillschweigen zu wahren. Das gilt auch gegenüber dem streitentscheidenden Richter, wenn nicht alle Beteiligten einer Weitergabe zustimmen. Die Güteverhandlung ist gemäß § 159 Abs. 2 S. 2 ZPO nur zu protokollieren, wenn alle Beteiligten zustimmen. Für den Inhalt des Protokolls gilt § 160 ZPO nicht unmittelbar; hier ist der Güterichter in Absprache mit den Beteiligten frei. Protokollerklärungen bezogen auf das streitige Verfahren werden erst wirksam, wenn die Niederschrift dem streitentscheidenden Richter übermittelt wird.

Dem Güterichter steht es frei, das Verfahren zu jedem von ihm für angemessen gehaltenen Zeitpunkt zu beenden. Er wird das dann tun, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden kann. Er gibt die ihm übermittelten Akten an den streitentscheidenden Richter formlos zurück und zwar ohne jede Information über den Ablauf des Güteversuchs. Die während des Mediationsverfahrens angefallenen Akten dürfen nicht zu den Prozessakten genommen werden. Ein Einsichtsrecht in diese Vorgänge besteht nur während des Laufs des Güteverfahrens und nur für die daran Beteiligten.

Kommt im Güteverfahren keine Einigung zustande, gibt der Güterichter die Prozessakten zurück und damit wird das streitige Verfahren fortgesetzt. Für dieses Verfahren ist der Güterichter nach § 41 Nr. 8 ZPO von einer Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen. Er hat hinsichtlich des Güteverfahrens ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

Das Güteverfahren ist gerichtskostenfrei. Soweit den Beteiligten durch die Teilnahme besondere Kosten entstehen, werden diese grundsätzlich nicht erstattet, es sei denn die Beteiligten vereinbaren etwas anderes.

Prozesskostenhilfe für das Güteverfahren kann nicht gewährt werden. Wurde einer Partei für das streitige Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, fallen unter die entsprechenden Kosten auch die vorstehend genannten, nicht aber außerhalb des Gebührenrechts vereinbarte Kosten.

Gerichtliche Mediation auf einen Blick

  • Verfahren vor dem Güterichter
  • Gerichtskostenfrei
  • Persönliche Qualifikation des Güterichters nicht explizit geregelt, insbesondere keine Ausbildungs- und Fortbildungspflicht

Speziell zur Mediation durch Güterichterinnen und Güterichter in der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit siehe den Beitrag auf der Seite des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.