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Neues Betreuungsrecht: Notvertretungsrecht für Ehegatten

Justizministerium bietet mit Formularsatz Hilfestellung zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.

Am 1. Januar 2023 ist die Reform des Betreuungsrecht in Kraft getreten. Die gesetzliche Neuregelung verfolgt zwei wesentliche Ziele: Die Stärkung der Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Sicherung der Qualität der rechtlichen Betreuung. Eine praktisch wichtige Änderung ist auch die Einführung eines gesetzlichen Notvertretungsrechts für Ehegatten in gesundheitlichen Angelegenheiten.

„Betreuung ist ein Thema, das uns alle betreffen kann. Was passiert, wenn man selbst aufgrund einer Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr regeln kann? Wenn man etwa im Krankenhaus liegt und selbst nicht in ärztliche Eingriffe einwilligen kann? Im Zentrum dieser Neuregelungen stehen die konkreten Wünsche der betroffenen Person, um das Selbstbestimmungsrecht auch im Falle von Alter, einer Erkrankung oder eines Unfalls zu gewährleisten.“

Staatssekretär Dr. Jens Diener

Das neue Betreuungsrecht stärkt nicht nur die Rechte der betroffenen Personen. Auch für Betreuerinnen und Betreuer sowie Betreuungsvereine sind maßgebliche Verbesserungen auf den Weg gebracht worden: Das neue Recht legt fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berufliche Betreuerinnen und Betreuer mitbringen müssen. Neben dieser Qualitätssteigerung wird auch die Anbindung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer an die Betreuungsvereine, die wertvolle und gute Arbeit leisten, forciert.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird das Bürgerliche Gesetzbuch zudem um ein sog. Notvertretungsrecht für Ehegatten ergänzt: „Jeder Mensch kann grundsätzlich nur für sich selbst handeln. Selbst bei Eheleuten verfügt der Ehegatte bzw. die Ehegattin nicht ohne Zutun der betroffenen Person dauerhaft und vollumfänglich über eine Vollmacht, um sie umfassend vertreten zu können. Nach dem neuen Betreuungsrecht besitzen Ehegatten für den Notfall nunmehr ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge, das allerdings an enge Voraussetzungen gebunden ist und nur maximal sechs Monate gilt. Ein gutes Instrument, um für den Notfall umfassend vorzusorgen, ist nach wie vor die Vorsorgevollmacht.“, so Staatssekretär Dr. Diener.

Das Ministerium der Justiz stellt interessierten Bürgerinnen und Bürgern anlässlich der Gesetzesreform eine aktualisierte Fassung der Broschüre über die Grundzüge des Betreuungsrechts und Informationen zur Vorsorgevollmacht und den dazugehörigen Formularen zur Verfügung. Die Broschüre kann kostenfrei unter https://www.saarland.de/vorsorge als PDF-Datei angesehen oder als Printprodukt bestellt werden.

Medienansprechpartner

Marco Kraemer
Pressesprecher

Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken

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