Thema: Weiterbildung
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Freistellung außerhalb des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes

Neben der Bildungsfreistellung nach dem SBFG gibt es auch weitere Freistellungstatbestände, so insbesondere für Betriebs- und Personalräte, Beschäftigte im öffentlichen Dienst und in der Jugendarbeit ehrenamtlich Tätige.

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Rechtstexte über Freistellungstatbestände außerhalb des SBFG.

Für die Anerkennung von Veranstaltungen nach § 37 Absatz 7 Betriebsverfassungsgesetz ist das Referat F/4 des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie zuständig.

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Referat F/4: Arbeits- und Tarifrecht, Prüfbehörde Tariftreue

Franz-Josef-Röder-Str. 17
66119 Saarbrücken

Ehrenamtlich Mitarbeitende in der Jugendarbeit haben Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub gemäß §§ 1, 3 Absatz 3 des Gesetzes über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom 8. Juli 1998 (Amtsblatt S. 862), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 31 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsblatt I. S. 1420), in der jeweils geltenden Fassung. Bescheinigt wird das Vorliegen der Voraussetzungen vom Landesjugendamt, wofür das Referat C4 vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit zuständig ist.

Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit - Gesetz 1412 (PDF, 33KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
Landesjugendamt

Mainzer Straße 34
66111 Saarbrücken

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landesjugendamts.

Auskünfte