| Ministerium für Bildung und Kultur
Ab wann kann der Anspruch geltend gemacht werden und welche Fristen gelten?
Der Anspruch auf Freistellung kann frühestens nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses geltend gemacht werden. Der Zeitpunkt der Freistellung richtet sich nach den Wünschen des Beschäftigten. Die Inanspruchnahme und die Termine der Weiterbildungsveranstaltung für die eine Freistellung beantragt wird, sind dem Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme mitzuteilen.