| Ministerium für Bildung und Kultur
Welche Zeiten kann der Arbeitgeber auf die Freistellung anrechnen?
Die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Regelungen beruhen, kann auf den Freistellungsanspruch angerechnet werden, sofern dafür Lohnfortzahlung gewährt wird. Bildungsveranstaltungen nach dem Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsgesetz können nicht angerechnet werden.