Thema: Frühkindliche Bildung
| Ministerium für Bildung und Kultur | Kindergärten, Horte und Krippen

Anerkennung von Fachkräften für den Einsatz in saarländischen Kindertageseinrichtungen gem. §3 Abs. 3 und 4SBEBG

Neben den in den Kindertageseinrichtungen arbeitenden sozialpädagogischen Fachkräften gibt es jetzt auch die Möglichkeit, Personen anderer Professionen zur Etablierung multiprofessioneller Teams und zur Deckung der individuellen Bedarfe vor Ort zu beschäftigen. Diese Personen anderer Professionen können konzeptions- oder zielgruppenabhängig sowie auch inklusionsbedingt eingesetzt werden. Im Einzelfall muss eine zusätzliche Qualifizierung nachgewiesen werden.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Anerkennung finden Sie hier:

1. Wer kann sich als Person mit anderer Profession anerkennen lassen?  

Entsprechend SBEBG §3 können neben dem im Gesetz genannten anerkannten sozialpädagogischen Berufen ebenfalls Personen mit anderen Professionen oder Studienabschlüssen, sowie Personen mit vergleichbaren nichtdeutschen Berufs- und Studienabschlüssen als Fachkräfte anerkannt werden.

Der Antrag muss von der interessierten Person im Ministerium für Bildung und Kultur gestellt werden.

Als Fachkräfte gelten laut §3 SBEBG:

Krippe:

  • Kinderkrankenschwester und Kinderkrankenpfleger
  • Kinderpfleger:in
  • Erzieher:in
  • Heilerziehungspfleger:in
  • Sozialpädagoge:in
  • Sozialarbeiter:in
  • Kindheitspädagoge:in
  • Vergleichbare Studienabschlüsse

Kindergarten:

  • Kinderpfleger:in
  • Erzieher:in
  • Heilerziehungspfleger:in
  • Sozialpädagoge:in
  • Sozialarbeiter:in
  • Kindheitspädagoge:in
  • Vergleichbare Studienabschlüsse

Hort und außerschulische Ganztagsbetreuung:

  • Erzieher:in
  • Heilerziehungspfleger:in
  • Sozialpädagoge:in
  • Sozialarbeiter:in
  • Kindheitspädagoge:in
  • Vergleichbare Studienabschlüsse

Vergleichbare Studienabschlüsse, die allgemein und landesweit gültig anerkannt werden können, sind:

  • Erziehungswissenschaften
  • Psychologie
  • Grundschullehramt
  • Weitere Abschlüsse nach Einzelfallprüfung

2. Wo wird die Anerkennung beantragt?  

Die Anerkennung von vergleichbaren Studienabschlüssen, alle ausländischen Studienabschlüsse sowie die ortsgebundenen Anerkennungen (siehe unten) sind bei Frau Eva Hammes-Di Bernardo zu beantragen: anerkennungen-fk-kita@bildung.saarland.de

Eva Hammes-Di Bernardo
Referentin für Qualitätsentwicklung in der Bildung der frühen Kindheit

Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken

3. Welche Anerkennungsmöglichkeiten gibt es?

Unterschieden wird zwischen allgemeiner Anerkennung und ortsgebundener Anerkennung:

Die allgemeine Anerkennung vergleichbarer deutscher und ausländischer Studienabschlüsse wird persönlich gestellt und eingereicht (per Mail als PDF). Einzureichen sind:

  • Formloser, datierter und unterschriebener Antrag auf Anerkennung entsprechend §3 SBEBG
  • Zeugnisbewertung durch die ZAB Bonn bei ausländischen Studienabschlüssen)
  • Lebenslauf
  • Kopie der (übersetzten) Diplome und Zeugnisse
  • Praxisnachweis (soweit vorhanden)

Darauf wird eine befristete Anerkennung für 24 Monate ausgesprochen. In diesem Zeitraum muss der praxisintegrierte „Anpassungslehrgang Kindheitspädagogik“ auf dem Niveau DQR 6 an der HTW Saar absolviert werden. Nach erfolgreichem Abschluss ist die Anerkennung unbefristet.

Die ortsgebundene Anerkennung als Fachkraft von Personen anderer Professionen in einer Kita, die aufgrund ihrer Kompetenzen und Ausbildung / Studium, die konzeptionelle Umsetzung fördern, wird entsprechend §3 Abs.3 SBEBG vom Träger beantragt. Einzureichen sind  

  • Formloser datierter und unterschriebener Antrag des Trägers auf Anerkennung entsprechend §3 Abs. 3 SBEBG für eine definierte Kita mit der Begründung, warum für diese Person eine Anerkennung als Fachkraft beantragt wird (siehe Handreichungen).
  • Lebenslauf
  • soweit vorhanden Kopie der (übersetzten) Diplome und Praxisnachweis.

Ausgesprochen werden kann:

  • eine befristete Anerkennung bis zum Beginn des folgenden Schuljahres aber mindestens 12 Monate. Für die Gewinnung zukünftiger Fachkräfte soll der anerkannten Person die Möglichkeit einer (berufsbegleitenden) Fachausbildung angeboten werden.
  • eine befristete Anerkennung für 24 Monate. In diesem Zeitraum muss der praxisintegrierte „Anpassungslehrgang Kindheitspädagogik“ auf dem Niveau DQR 4 oder 6 an der HTW Saar absolviert werden. Nach erfolgreichem Abschluss ist die Anerkennung unbefristet.
  • Studierende aus pädagogischen oder sozialpädagogischen Fachrichtungen können für die ganze Laufzeit ihres Studiums anerkannt werden. In diesem Fall muss zusätzlich für jedes Semester eine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt werden.

4. Was ist der Anpassungslehrgang Kindheitspädagogik?

Personen, die entsprechend §3 SBEBG als Fachkraft anerkannt werden, müssen einen „Anpassungslehrgang Kindheitspädagogik“ an der HTW Saar absolvieren, um eine fristlose Anerkennung zu erhalten (weitere Informationen unter: https://www.htwsaar.de/cecsaar/angebot/zertifikate/anpassungslehrgang-kindheitspaedagogik ).

Die 160 Stunden des Lehrganges werden berufsbegleitend in Blockseminaren (Präsenzveranstaltungen) absolviert. Inhalt des Lehrgangs sind die grundlegenden pädagogischen und gesetzlichen Themen für die Arbeit in saarländischen Kindertageseinrichtungen.

Abschluss:

  • Praxisprobe in der Kindertageseinrichtung, die von Dozent*innen des Lehrgangs bewertet wird.
  • Zusätzlich für Niveaustufe DQR 6: fachwissenschaftliche Abschlussarbeit und Kolloquium.

5. Wo melde ich mich für den Anpassungslehrgang an?

Anmeldung für den „Anpassungslehrgang Kindheitspädagogik“:

Ausschließlich Online-Anmeldeverfahren unter: https://www.htwsaar.de/studium-und-lehre/vor-dem-studium/bewerbung

6. Wie kann man sich für den Anpassungslehrgang anmelden?

Informationen zur Anmeldung finden sich auf den oben verlinkten Seiten der htw saar. Vorzulegen sind ein Arbeitsvertrag und der Anerkennungsbescheid

Bei weiteren Fragen  wenden Sie sich an: anpassungslehrgang@htwsaar.de