Das Bundeskinderschutzgesetz
Das Bundeskinderschutzgesetz regelt den umfassenden, aktiven Kinderschutz in Deutschland. Es basiert auf den beiden Säulen Prävention und Intervention. Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern. Zentrale Grundlagen sind u.a. die Ergebnisse aus der Arbeit der Runden Tische "Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren" und "Sexueller Kindesmissbrauch".
Wesentliche Regelungen mit Bezug zu Schulen, die auch in den Leitfäden und Empfehlungen berücksichtigt sind:
- Wer eine hauptamtliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe aufnehmen möchte, ist verpflichtet ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Durch das Bundeskinderschutzgesetz wurde diese Verpflichtung auch auf die ehren- und nebenamtlich Tätigen ausgeweitet. Dies gilt auch für die Schule.
- Werden Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
- Zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung besteht gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.
- Scheidet eine Abwendung der Gefährdung aus oder ist erfolglos und wird ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich gehalten, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind Lehrkräfte befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen bzw. die Eltern vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Lehrkräfte befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.
Das Bundeskinderschutzgesetz - Der Inhalt in Kürze (PDF, 405KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)
Kein Raum für Missbrauch - Schule gegen sexuelle Gewalt
Mit der Initiative „Schule gegen sexuelle Gewalt“ sollen Schulleitungen und Kollegien ermutigen und fachlich unterstützt werden, sich mit dem komplexen und sehr emotionalen Thema „sexueller Kindesmissbrauch“ professionell auseinanderzusetzen. Ziel ist es, dass alle Schulen Konzepte zum Schutz vor sexueller Gewalt (weiter-)entwickeln, damit Kinderschutz im Schulalltag selbstverständlich wird. Nur durch das Engagement jeder Schule kann es schrittweise zu einem Rückgang der unverändert hohen Fallzahlen kommen. Schulen können Kinder und Jugendliche wirkungsvoll schützen und ihnen helfen, unabhängig davon, ob sie sexuelle Gewalt in der Familie, in der Schule, in der Freizeit oder über das Internet erleiden."