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FAQs Erlass zur Leistungsbewertung 2024

Hier finden Lehrkräfte, Eltern und alle Interesssierten Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Erlass zur Leistungsbewertung 2024. Die FAQs werden nach und nach erweitert.

Primarstufe der Grundschulen und der Förderschulen

Wird unter dem kombinierten GLN „Lesen und Zuhören“ eine Gesamtnote für den kompletten GLN ausgewiesen?

Ja. Der GLN „Lesen und Zuhören“ berücksichtigt beide Teilbereiche in einem Leistungsnachweis; eine unterschiedliche Gewichtung oder eine gesonderte Benotung der Teilbereiche finden nicht statt. Beide Teilbereiche haben die Rezeption von Informationen und deren Verarbeitung zum Ziel. Deshalb soll hier eine Gesamtnote entstehen.

Welchen Teilbereichen wird der GLN „Lesen und Zuhören“ bei der Ermittlung der Zeugnisnoten zugeordnet?

Der große Leistungsnachweis „Lesen und Zuhören“ und die Noten aus den jeweiligen Teilbereichen („Sprechen und Zuhören“, „Lesen“, „Texte verfassen“, „Rechtschreiben“) gehen in die Gesamtnote Deutsch ein. Die Leistungen im Bereich „Lesen und Zuhören“ werden nicht gesondert auf dem Zeugnis ausgewiesen.

Gibt es Mustervorlagen zum GLN „Lesen und Zuhören“?

Hierzu werden seitens des Bildungscampus und der Landesfachkonferenzen Beispiele vorgestellt und den Lehrkräften zur Verfügung gestellt; die Ergänzung um Good-Practice-Beispiele aus den Schulen ist geplant. VERA 3 -Arbeiten zum Bereich „Zuhören“ bilden eine gute Grundlage, um den Teilbereich „Zuhören“ in einem GLN abzubilden. Der Bereich „Lesen“ kann im bekannten Format abgebildet werden.

Gibt es Vorgaben zu Inhalten, Durchführung und Bewertung eines GLN "Lesen und Zuhören"?

Beide Teilbereiche haben die Rezeption von Informationen und deren Verarbeitung zum Ziel. Die Rezeption über die Lesefertigkeit wurde nun um die auditive Rezeption erweitert. Das bedeutet, dass der GLN über beide Rezeptionskanäle konzipiert wird. Zur Textart werden, wie bei den bereits bekannten Lesekompetenztests, keine Vorgaben gemacht. Grundlage der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Ausgangstext, ob lesend oder hörend präsentiert, bilden die Kompetenzstufenmodelle zu den Bildungsstandards im Fach Deutsch im Kompetenzbereich „Sprechen und Zuhören“ für den Primarbereich aus dem Jahr 2011.

Kompetenzstufen Lesen nach IGLU

Punkte gemäß LFK De

Kompetenzstufen „Sprechen und Zuhören“

Mögliche Punktevergabe

Stufe I - Erkennen und Wiedergeben explizit angegebener Informationen

1 Punkt

Stufe I – Prominente Einzelinformationen erinnern und wiedererkennen

 

1 Punkt

Stufe II - Einfache Schlussfolgerungen ziehen

2 Punkte

Stufe II – Benachbarte Informationen miteinander verknüpfen und weniger prominente Einzelinformationen reproduzieren

und

Stufe III – Verstreute Informationen miteinander verknüpfen und den Text ansatzweise als ganzen erfassen

2 Punkte

Stufe III - Komplexe Schlussfolgerungen

ziehen und begründen, Interpretationen des Gelesenen

2 Punkte

Stufe IV – Anspruchsvolle Erinnerungsleistungen und Details im Kontext verstehen

2 Punkte

Stufe IV - Prüfen und Bewerten von Sprache, Inhalt und Textelementen

3 Punkte

Stufe V – Auf der Ebene des Textes wesentliche Zusammenhänge erkennen und auf zentrale Aspekte des Textes bezogene Aussagen selbstständig begründen

3 Punkte

Hierzu werden seitens des Bildungscampus und der Landesfachkonferenz Beispiele vorgestellt und den Lehrkräften zur Verfügung gestellt. Eine Sammlung von Good-Practice-Beispielen folgt. Hinsichtlich der Durchführung stimmen sich Fachkonferenzen beziehungsweise Jahrgangsteams ab.

Ich fühle mich in der Konzeption eines GLNs zu „Lesen und Zuhören“ noch nicht sicher genug, bis ich eine Fortbildung dazu besucht habe. Kann ich bis dahin einen reinen Lesekompetenztest schreiben?

In der Übergangsphase ist das selbstverständlich möglich. Zeitnah erscheinen auch Handreichungen mit Beispielen, ebenso sind die Fachkonferenzen angehalten, passende Prüfungsformate und Bewertungskriterien dazu zu konzipieren.

Sollen bei der Umsetzung des Bereichs Zuhören die Aufgabenstellungen und Fragen vorgelesen oder von den Schülerinnen und Schülern selbstständig erlesen werden?

Beides ist möglich.

Sind zur Dokumentation der erbrachten Leistungen verbindliche Vorlagen vorgeschrieben?

Zur Dokumentation werden, wie bereits auch im vorangegangenen Leistungserlass von 2016 angegeben, keine Vorlagen verbindlich vorgeschrieben. Bereits an den Schulen vorhandene Formate können gegebenenfalls nach Anpassung an die Erfordernisse des novellierten Erlasses verwendet werden.

Müssen die sonstigen Leistungen in jedem Teilbereich berücksichtigt werden?

Ja, dies hat sich zum vorangegangenen Leistungserlass von 2016 nicht geändert.

Muss in Deutsch zu jedem der Teilbereiche eine Rückmeldung der sonstigen Leistungen gegeben werden?

Um die Schülerinnen und Schüler in ihrem Kompetenzerwerb vollumfänglich zu unterstützen, sind alle Teilbereiche bei der Rückmeldung zu berücksichtigen. Dies kann in einer Rückmeldung zusammenfassend erfolgen.

Die Zeitspanne 30 Minuten für den GLN „Lesen und Zuhören“ wird als zu wenig angesehen. Gibt es Möglichkeiten zum zeitlichen Ausbau?

Wie im vorherigen Erlass stellen auch in diesem, die Zeiten zur Durchführung großer und kleiner Leistungsnachweise Richtwerte dar, von denen aus pädagogischen Gründen für einzelne Schülerinnen und Schüler abgewichen werden kann. Die Richtwerte bilden lediglich eine zeitliche Orientierung (vgl. Erlass zur Leistungsbewertung, Amtsblatt des Saarlandes vom 25. Juli 2024, S. 513, Pkt. 2.3.5).

Ist es durch den neuen Erlass nun auch möglich, Schülerinnen und Schüler einen großen Leistungsnachweis zu unterschiedlichen Zeiten anfertigen zu lassen?

Das war auch vorher schon möglich. Große Leistungsnachweise „werden für ganze Klassen, Teile einer Klasse beziehungsweise einer Klassenstufe oder auch einzelne Schülerinnen und Schüler konzipiert und sind grundsätzlich während der Unterrichtszeit zu erbringen, jedoch nicht zwingend für jede Schülerin oder jeden Schüler zum gleichen Zeitpunkt“ (Erlass zur Leistungsbewertung, Amtsblatt des Saarlandes vom 25. Juli 2024, S. 509, Pkt. 2.1).

Wie werden die Zeugnisnoten aus GLNs und sonstigen Nachweisen ermittelt?

„Eine Zeugnisnote ist eine fachlich-pädagogische Gesamtbewertung aller Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler erbracht hat. Die Noten aus den großen Leistungsnachweisen einerseits und der lernprozessorientierten Gesamtnote für die sonstigen Leistungen andererseits gehen jeweils etwa zur Hälfte in die jeweilige Zeugnisnote ein“ (vgl. Erlass zur Leistungsbewertung, Amtsblatt des Saarlandes vom 25. Juli 2024, S. 516, Pkt. 2.4.5). Mit dieser neuen Gewichtung der sonstigen Nachweise, werden die individuellen prozessbezogenen Leistungen gegenüber den traditionellen kleinen Leistungsnachweisen aufgewertet und erfahren somit mehr Beachtung in der Ermittlung der Zeugnisnote.

Wenn meine Schule noch nicht die digitale Ausstattung erreicht, um einen mediengestützten Leistungsnachweis anzufertigen, kann ich dann wie gewohnt, auf analoge Medien zurückgreifen?

Ja, das ist selbstverständlich möglich.

Kombinierte Rechtschreib- und Grammatiküberprüfungen wurden ersetzt durch „Rechtschreibung und Grammatik“. Was bedeutet das inhaltlich? Was bedeutet das für den Teilbereich der „Diktate“?

Die bekannten „kombinierten Rechtschreib- und Grammatiküberprüfungen“ werden in der Novellierung durch das neue Format „Rechtschreibung und Grammatik“ ersetzt, um ein breiteres Spektrum des Prüfungsformates zu ermöglichen. Die Teilelemente „Diktat“, „Aufgaben zur Rechtschreibung“ und „Aufgaben zur Grammatik“ müssen somit nicht mehr so eng wie in dem bekannten Format der kombinierten Überprüfung Anwendung finden, sondern können sich mehr an den Zukunftskompetenzen und der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler orientieren. Somit ist beispielsweise der Teilbereich „Diktat“ nicht mehr zwingend vorgegeben, sondern er kann durch andere Prüfungsformate ersetzt werden. Diktate können gegebenenfalls als kleine Leistungsnachweise weiterhin in den Unterricht und die Bewertung einfließen. Als bindend anzusehen ist, dass alle drei Anforderungsniveaus, wie im Erlass verankert, Anwendung finden.

 

 Sekundarstufe I der Förderschulen, Gymnasien und Gemeinschaftsschulen

Muss die medien- und materialgestützte Arbeit als digitales Format beziehungsweise mit digitalen Hilfsmitteln angefertigt werden?

Die medien- und materialgestützte Arbeit erfordert in der Regel die Bearbeitung einer hinreichend komplexen Aufgabe, eine authentische Leistung, die etwa an Textprodukten der Lebenswelt orientiert ist oder einen relevanten Beitrag zum innerfachlichen Diskurs darstellt, sowie an professionellen Arbeitsprozessen ausgerichtete Methoden und einen entsprechenden Einsatz von Medien und Materialien beziehungsweise Werkzeugen und Hilfsmitteln, der sich vom Einsatz der Hilfsmittel in der schriftlichen Arbeit unterscheidet. Nicht das Hilfsmittel an sich lässt die beiden Formate unterscheiden, sondern die Art des Einsatzes im Sinne der oben aufgeführten Kriterien.

Ist in den schriftlichen Fächern für die Ermittlung der Zeugnisnote eine Gesamtnote aus den großen Leistungsnachweisen zu bilden?

Nein. Die einzelnen Noten aus den großen Leistungsnachweisen (GLN) und die lernprozessbezogene Gesamtnote für die sonstigen Leistungen (SL) sind jeweils gleichgewichtet zu berücksichtigen. Werden zwei GLN angefertigt, stehen GLN und SL im Verhältnis zwei zu eins. In jedem Halbjahr werden genau eine schriftliche Arbeit und ein weiterer GLN verlangt, wobei jeder einzelne GLN in der Regel mehrere Kompetenzen überprüft. Auf diese Weise ist sicherzustellen, dass in jedem Halbjahr mit dem ersten GLN, dem zweiten GLN und der lernprozessbezogenen Gesamtnote, die alle drei gleich zu gewichten sind, Leistungen im Bereich der verschiedenen fachlichen Kompetenzen durch verschiedene Aufgaben- und Prüfungsformate abgebildet werden.

Müssen bei der Leistungsrückmeldung alle Kompetenzen des Kompetenzmodells für das jeweilige Fach berücksichtigt werden?

Nein, hier sind Schwerpunktsetzungen zulässig: nicht alle für ein Fach als relevant ausgewiesenen Kompetenzen müssen bei jeder einzelnen Leistungsrückmeldung berücksichtigt werden, sind aber über das Schuljahr hinweg zu beachten.

Muss die Rückmeldung der sonstigen Leistungen in einem Fach stets nach dem gleichen Schema erfolgen?

Nein. Beispielsweise in Abhängigkeit von den Kompetenzen, die in einer Unterrichtsepoche verstärkt Gegenstand des Unterrichts waren oder in Abhängigkeit von der Länge des Zeitraums, über den die sonstigen Leistungen zurückgemeldet werden, können die in der Rückmeldung zu berücksichtigenden Aspekte angepasst werden. Über Art und Umfang der rückgemeldeten Aspekte können individuelle pädagogische wie methodische Schwerpunktsetzungen abgebildet und die Anzahl der Wochenstunden, in denen ein Fach in einer Jahrgangsstufe unterrichtet wird, berücksichtigt werden.

Soll die Rückmeldung der sonstigen Leistungen Punktzahlen beinhalten?

Ja, der Erlass sieht die Rückmeldung durch Notenstufen mit Ausweisung der Notentendenz im 15-Punkte-Systems vor, und zwar für die großen Leistungsnachweise, die fachbezogenen Rückmeldungen zu den sonstigen Leistungen einschließlich der lernprozessbezogenen Gesamtnote und, sofern durchgeführt, die kleinen Leistungsnachweise. Bei den großen Leistungsnachweisen und den einzelnen Rückmeldungen zu den sonstigen Leistungen ergänzt die Ausweisung von Notenstufen und Notentendenz die Rückmeldung zu den erreichten beziehungsweise noch zu entwickelnden Kompetenzen, die stichwortartig, tabellarisch oder in Form eines kurzen Kommentars erfolgt.

Darf die Mitarbeit als Teil der sonstigen Leistungen in Form einer Note ausgewiesen werden?

Ja; die Rückmeldung der Mitarbeit mit einer gesonderten Note innerhalb der sonstigen Leistungen ist zulässig, aber nicht verpflichtend.

 

Berufliche Schulen

Ist in den Fächern beziehungsweise Lernfeldern für die Ermittlung der Zeugnisnote eine Gesamtnote aus den großen Leistungsnachweisen zu bilden?

Nein. Die einzelnen Noten aus den großen Leistungsnachweisen (GLN) und die lernprozessbezogene Gesamtnote für die sonstigen Leistungen (SL) sind jeweils gleichgewichtet zu berücksichtigen. Werden in einem Halbjahr zwei GLN angefertigt, stehen GLN und SL im Verhältnis zwei zu eins, wird ein GLN angefertigt, stehen GLN und SL im Verhältnis eins zu eins.

Muss in den naturwissenschaftlichen Fächern in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am Standort eines Berufsbildungszentrums eine experimentelle Arbeit durchgeführt werden?

Nein. Ein GLN in Form einer experimentellen Arbeit ist zulässig, aber nicht gefordert.

Den Leistungsbewertungserlass finden Sie hier zum Download: