Ändert sich etwas in der Leistungsbewertung?
Die Regelung zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes gilt grundsätzlich auch für Schüler:innen, die nach einem Förderplan besondere pädagogische Förderung erhalten. Die Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung (InkVO) ermöglicht Grundschulen, Förderschulen (mit zielgleichem Unterricht) und Gemeinschaftsschulen eine Anpassung des Anforderungsniveaus in einzelnen Fächern oder Lernbereichen (§8, InkVO).
Die Leistungsbewertung richtet sich bei Schüler:innen, deren Anforderungsniveau in einem oder mehreren Fächern angepasst wurde oder bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (VVsU) im Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung anerkannt wurde, nach den im Förderplan individuell vereinbarten Zielen.
Im Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 06.07.2016 ist festgelegt, dass die Leistungsrückmeldung zu einzelnen Leistungsnachweisen den schriftlichen Zusatz beinhaltet:
"Die Leistungsbewertung bezieht sich auf das im individuellen Förderplan festgelegte Anforderungsniveau".
Bei anerkanntem sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung kann auf die Erbringung von Leistungsnachweisen im Sinne dieses Erlasses verzichtet werden. Grundlage der Leistungsbewertung bildet dann die kompetenzorientierte, schriftlich in der Förderdokumentation festgehaltene Beobachtung in den ausgewiesenen Aktivitätsbereichen. Nach Klassenkonferenzbeschluss können in allen Klassenstufen im Gültigkeitsbereich der InkVo bei Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (AVVsU) im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Berichtszeugnisse erstellt werden (§10, InkVO).