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Häufige Fragen zur Inklusion

Diese Fragen werden oft gestellt - hier sind Antworten dazu.

Was bedeutet „Anerkanntes Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (AAVVsU)?

Wenn sämtliche Fördermaßnahmen nach Ausschöpfung aller schulischen und außerschulischen Ressourcen keinen ausreichenden Erfolg zeigen und die Eltern die Beschulung in der Förderschule beantragen, dann entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Rahmen eines entsprechenden Anerkennungsverfahrens über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung.

Die Schulaufsichtsbehörde kann im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ein sonderpädagogisches Fördergutachten einholen. Die Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (AAVVSU) wird alle zwei Jahre überprüft. Sie ist die Voraussetzung zum Besuch einer Förderschule des entsprechenden Förderschwerpunktes.

Welche Bedeutung hat dies für das Saarland?

Die Ausbildung der zukünftigen Grundschullehrkräfte und Förderschullehrkräfte ist im Saarland in der 2. Ausbildungsphase eng miteinander verzahnt. Insbesondere durch inklusive Settings in jeweils einem der beiden Fachrichtungen wird in der Ausbildung der Sonderpädagog:innen ein deutlicher Akzent gesetzt.

Als Ansprechpartner:in für die Studienseminare aller Lehrämter steht die / der Landesfachberater:in Inklusion zur Verfügung. Sie kann über das Studienseminar für die Primarstufe sowie für Förderschulen und Inklusion kontaktiert werden:

b.hampphoening@schule.saarland

Die weitere Entwicklung in der beruflichen Rolle als Lehrkraft ist Aufgabe der Fort- und Weiterbildung. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Umgang mit heterogenen Lerngruppen und der Umsetzung von inklusiven Aspekten in der Regelschule.

Hierzu erhalten Schulen und Kollegien über die Fortbildungsinstitute Angebote (zusätzlicher Pädagogischer Tag, Möglichkeit der Hospitation an den Pilotschulen, Schulentwicklungsberatung, Abrufveranstaltungen, Fortbildungsveranstaltungen, Beratung und Begleitung durch Inklusionsberater:innen. Die Fortbildungsinstitute Landesinstitut für Pädagogik und Medien (LPM) und Institut für Lehrerfortbildung (ILF) sind bereit, die Konzeptentwicklung und damit auch die der einzelnen Schulen – individuell voranzutreiben.

Welche Angebote der Begabtenförderung gibt es?

In Deutschland gibt es eine Reihe von Institutionen und Behörden, die sich jeweils mit Teilaspekten der Begabtenförderung befassen. Im Saarland werden die verschiedenen Dienstleistungen aus einer Hand von der Beratungsstelle (Hoch)Begabung angeboten.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Begabtenförderung.

Was bedeutet „besondere Förderung“ im Unterricht?

Damit auch Kinder und Jugendliche, die besondere pädagogische Förderung benötigen, ihr Bildungsrecht verwirklichen und die schulischen Anforderungen erfüllen können, werden über die Ansprüche anderer Leistungsträger hinausgehende besondere schulische Hilfen zur Verfügung gestellt.

Individualisierte Unterrichtsgestaltung gewinnt im Schulalltag immer mehr an Bedeutung. Jede Schule und das in ihr arbeitende pädagogische Personal muss sich auf die Heterogenität der Schüler:innen, deren Inklusion und individuelle Förderung einlassen. Anstatt eine Anpassungsleistung als Voraussetzung für die aktive Teilhabe von Schüler:innen zu erwarten, gilt es, deren vielschichtige Kompetenzen und ganz individuelle Stärken zu erkennen und zu fördern. Dies soll in differenziertem Unterricht mit gleichzeitiger Lernprozessbegleitung und Dokumentation der Lern- und Leistungsentwicklung umgesetzt werden.

Nachteilsausgleiche werden im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten nach pädagogischem Ermessen gewährt, um den Schüler:innen das gleichberechtigte Erreichen der Regelanforderungen zu ermöglichen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist nicht an das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogischen Unterstützung gebunden.

Die Richtlinien zur Förderung von Schüler:innen mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder Rechtschreibens vom 15.11.2009 gelten ebenso weiterhin, wie besondere Regelungen für Kinder, deren Muttersprache nicht Deutsch ist.

Die bereits praktizierte individuelle Leistungsbeurteilung für zieldifferent unterrichtete Schüler:innen mit anerkanntem sonderpädagogischen Förderbedarf wird an den Schulformen, die noch nicht in die Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Unterstützung eingeschlossen sind, fortgeführt (vgl. Rundschreiben vom 12.05.2011, „Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht an Regelschulen“).

Wie gestaltet sich Diagnostik im inklusiven Schulsystem?

Diagnostik beinhaltet eine differenzierte Eingangs- und Prozessdiagnostik sowohl von Lerngruppen als auch jedes einzelnen Kindes. Dies wird abgesichert durch eine multiprofessionell gestaltete Förderplanung, die besonderen Begabungen wie auch besonderen Unterstützungsbedarfen gerecht wird.

Diagnostik in der Schule umfasst die Kind-Umfeld-Analyse, die Lernprozesse, das Erkennen veränderbarer Bedingungen in den Lernsituationen sowie motivierender Unterstützungsmaßnahmen bis hin zum eigenverantwortlichen Lernen. Sie ist der Ausgangspunkt für Differenzierung und Individualisierung im Unterricht. Darauf aufbauend können die Lehrkräfte differenzierte Aufgaben im Unterricht stellen und somit Stärken fördern und adäquate Lernhilfen geben.

Diagnostik beginnt vor der Einschulung im Rahmen des Kooperationsjahres Kindergarten/Grundschule und ist wichtiger Bestandteil des Einschulungsverfahrens und bei jedem Schulwechsel.

Wozu benötigt ein Kind eine Eingliederungsshilfe?

Aufgabe der schulischen Eingliederungshilfe ist es, dabei zu helfen, behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche in die Schulgemeinschaft einzugliedern und ihnen dadurch die aktive und gleichberechtigte Teilhabe an Unterricht und Bildungsprozessen zu ermöglichen und sie in ihrem Lernen zu unterstützen. Um passgenaue Hilfen zu verwirklichen, bedarf es der verlässlichen, qualifizierten Kooperation zwischen Eingliederungshelfer:innen und den Lehrkräften der Lerngemeinschaft.

Schulische Eingliederungshilfe ist eine Einzelfallhilfe und muss im Saarland entweder beim Landesamt für Soziales (geistige und körperliche Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen) oder dem zuständigen Jugendhilfeträger (seelische Behinderung oder Bedrohung von seelischer Behinderung) beantragt werden.

Was bedeutet Elternwahlrecht? Können sich Eltern zukünftig aussuchen, welche Schulform ihr Kind besucht?

Grundsätzlich werden alle schulpflichtigen Kinder in die wohnortnahe Grundschule eingeschult. Sofern die Erziehungsberechtigten nach Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung den Besuch einer Förderschule des anerkannten Förderbedarfs wünschen, wird eine Umschulung von der Schulaufsicht verfügt. Die Förderschule kann von Kindern und Jugendlichen mit Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung so lange besucht werden, wie der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf im entsprechenden Förderschwerpunkt vorliegt.

Eine Überprüfung findet regelmäßig im Rahmen der Förderplanung statt. Ein Wechsel in die Regelschule ist möglich. Die Erziehungsberechtigten teilen dazu schriftlich (formlos) der besuchten Förderschule mit, dass sie ihren Antrag zum Besuch der Förderschule zurückziehen.

Wer entscheidet, ob ein Kind auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist und wie wird es gefördert?

Bestmögliche individuelle Förderung aller Schüler:innen ist seit jeher Anliegen aller saarländischen Schulen. An Schulen mit budgetierter Zuweisung von Förderschullehrerwochenstunden kann eine sonderpädagogische Unterstützung umgehend in Verantwortung aller Beteiligten eingeleitet werden, wenn ein besonderer Unterstützungsbedarf vermutet wird. Die formale Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzung für einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf muss in diesem Fall nur erfolgen, wenn die Umschulung an eine Förderschule angestrebt wird.

In Schulen, in denen derzeit noch eine personenbezogene Zuweisung von Förderschullehrerstunden erfolgt (Gymnasien, Schulen des beruflichen Schulwesens) ist das formale Anerkennungsverfahren weiterhin notwendig. Die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag trifft die Schulaufsichtsbehörde.

Welche Erfahrungen hat das Saarland bei der Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Regelschulen?

1987 hat das Saarland bei der Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf bundesweit eine Vorreiterrolle eingenommen. Mit Inkrafttreten der Integrationsverordnung wurden Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung gemeinsam in der Regelschule unterrichtet. Mehr als 46 Prozent aller Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchten im Schuljahr 2014/2015 eine Schule des Regelschulsystems. In den Grundschulen betrug die Integrationsquote sogar annähernd 60 Prozent.

Seit Inkrafttreten der Inklusionsverordnung zum Schuljahr 2015/16 werden alle schulpflichtigen Kinder in die wohnortnahe Schule eingeschult und unter Ausschöpfung aller innerschulischen Ressourcen (flexible Schuleingangsphase, Anpassung des Anforderungsniveaus, individuelle Förderplanung, Leistungsbewertung auf der Grundlage von im individuellen Förderplan beschriebenen Kompetenzen, Gewährung von Nachteilsausgleichen) inklusiv beschult. Die Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (AAVVsU) erfolgt nur dann, wenn die Eltern die Umschulung an eine Förderschule wünschen. Diese Anerkennung wird unabhängig vom besuchten Schulort alle zwei Jahre überprüft.

Seit dem Schuljahr 2016/17 gilt die Inklusionsverordnung auch für die weiterführenden allgemein bildenden Schulen aufsteigend ab Klassenstufe 5 und zum Schuljahr 2018/2019  trat sie an den Schulen der beruflichen Bildung in Kraft.
Somit sind seit dem Schuljahr 2018/2019 alle saarländischen Schulen auch laut SchOG §4 inklusive Schulen und daher auch erste Ansprechperson zu allen Fragen der Inklusion im Einzelfall.

Wo finden Eltern und Kinder in der Phase der frühkindlichen Bildung Unterstützung?

Es gibt im Saarland eine Vielzahl an Möglichkeiten individueller Begleitung und Förderung auch im Kindergartenalter. Kompetente Beratung bieten neben den Kindertageseinrichtungen und deren Leitungen die regionalen Arbeitsstellen für Integrationshilfe, Kinderärzt:innen, Mitarbeitende des Bildungsministeriums und des Landesjugendamtes, Frühförderzentren, die Beratungsstelle für Begabungsförderung, Beratungsstellen für Migrant:innen und Geflüchtete und andere.

Wozu dient die Förderdokumentation?

Die Förderdokumentation beinhaltet Förderpläne, Protokolle der Klassenkonferenzen, alle schulischen Gutachten sowie gegebenenfalls vorliegende außerschulische Gutachten und Stellungnahmen. Mit Inkrafttreten der Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung ist eine Förderdokumentation für Schüler:innen mit besonderer pädagogischer Förderung verpflichtend und Teil der Schülerakte. Sie kann unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bedingungen von allen beteiligten Lehrkräften eingesehen werden, wenn dies zur Förderung des Kindes beiträgt.

Wenn es für die weitere Unterstützung eines Kindes notwendig ist, darf die Förderdokumentation auch beim Wechsel des Förderortes nach den geltenden rechtlichen Bedingungen weitergeleitet werden.

Was meint der Begriff „Förderplanung“?

Ergeben sich bei einem Schulkind im Zusammenhang mit der Einschulung oder im Laufe der Schulzeit Anzeichen für die Notwendigkeit einer besonderen Förderung, so leitet die Schulleitung möglichst frühzeitig die Förderplanung ein. Verantwortlich für die Förderplanung ist die Klassenlehrkraft oder eine von der Schulleitung benannte Lehrkraft. Alle an der schulischen Förderung Beteiligten beraten über die notwendigen Maßnahmen zur Förderung des Kindes und erstellen einen individuellen Förderplan.

Der Förderplan kann alle vorschulischen und außerschulischen Dokumente mit Zustimmung der Sorgeberechtigten berücksichtigen wie etwa Feststellung einer Schwerbehinderung, Dokumentation der Kindertageseinrichtung, Berichte der Frühförderstellen, medizinisch-therapeutische Unterlagen, Mitteilungen der schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Dienste, Erfahrungen und Beobachtungen im Rahmen des Kooperationsjahres und/oder des Einschulungsverfahrens, Sprachkenntnisse, Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung und/oder Hinweise zu vermuteter besonderer Begabung.

Er wird während der Schulzeit ergänzt durch die schulische Dokumentation des Lern- und Entwicklungsprozesses. Der Förderplan wird stets weiterentwickelt und fortgeschrieben. Die eingeleiteten Maßnahmen werden regelmäßig überprüft. Ihre Umsetzung erfolgt in kollegialer Zusammenarbeit unterschiedlicher Berufsgruppen.

Werden die Förderschulen abgeschafft?

Im Rahmen der Einigung der Koalitionsfraktionen im Mai 2013 wurde vereinbart, dass Eltern weiter die Möglichkeit haben, bei Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogischen Unterstützung ihres Kindes die Beschulung in einer Förderschule zu wählen. Grundsätzlich besteht die Aufgabe der Sonderpädagogik im Saarland auch darin, inklusive Entwicklung und Unterrichtung an den Regelschulen zu unterstützen. Externe sonderpädagogische Beratung kann jederzeit von den Regelschulen eingeholt werden.

Was ist gemeint mit heterogener Schülerschaft?

Heterogenität bedeutet Verschiedenartigkeit und Vielfalt. Das ist normal, ebenso wie es normal ist, dass alle Menschen verschieden sind. Die Unterschiedlichkeit der Menschen anzuerkennen ist Voraussetzung, wenn man mit Schüler:innen erfolgreich arbeiten will und jedes Kind und jede:n Jugendliche:n in seiner Lern- und Leistungsfähigkeit optimal unterstützt werden soll.

Die Anerkennung der Heterogenität der Schüler:innen auch hinsichtlich der kognitiven Leistungsfähigkeit, ist die Basis, sie in ihrer Entwicklung zu fördern und zu fordern. So ermöglicht der Unterricht die Entwicklung von Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten. Nur durch das Zutrauen in die eigenen Fähigkeiten und Fertigkeiten wird selbstbestimmtes Lernen selbst noch über die Schule hinaus ermöglicht.

Was bedeutet individualisierender Unterricht?

Prinzip aller schulischen Arbeit ist die Förderung des einzelnen Kindes im gemeinsamen Verbund. Dies setzt einen Unterricht voraus, der sowohl individualisiertes als auch gemeinsames Lernen ermöglicht. Die individuelle Förderung ist in den Gesamtzusammenhang schulischer Lernförderung zu stellen.

Die Schule hat daher die Aufgabe, unter Berücksichtigung aller innerschulischen Ressourcen und Maßnahmen Schüler:innen unterschiedlicher Ausgangslagen so zu fördern, dass ein hohes Maß an aktiver Teilhabe am gemeinsamen Lernen ermöglicht wird. Dies erfordert einen qualitätsvollen Unterricht, der didaktisch und methodisch auf das einzelne Kind eingeht, passende Lernangebote anbietet und Lernhindernisse abbaut.

Hier gilt es, auch seitens der Schule präventive Maßnahmen zu treffen, um drohendem Versagen in Bezug auf Leistung und Beeinträchtigung des Lernens entgegenzuwirken.

Kann Inklusion auch schon in der Krippe umgesetzt werden?

Inklusion bedeutet die Einbeziehung aller Kinder in jedem Alter, somit schon im Krippenalter. Auch bei einer Betreuung in einer Krippe kann im Einzelfall auf die Unterstützung externer Einrichtungen (Frühförderung, individuelle Begleitung und weitere) zurückgegriffen werden.

Gibt es Inklusion nur für Kinder mit einer Behinderung?

Inklusion ist ein Menschenrecht. Eine inklusive Bildung, Betreuung und Erziehung gilt für alle Kinder unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund, Förderbedarf, Religion, Kultur, Sprache oder Begabungen.

Was bedeutet Kooperationsjahr Kindergarten/Grundschule?

Der Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Schule ist für ein Kind und für alle am Übergang beteiligten Erwachsenen eine wichtige Herausforderung, insbesondere für die Eltern. Im Hinblick auf die weitere Entwicklung eines Kindes sind positive Erfahrungen beim Übergang von nachhaltiger Bedeutung.

Im Kooperationsjahr Kindergarten/Grundschule findet neben der frühen, kindgerechten Förderung im Kindergarten die pädagogische Gestaltung des Übergangs vom Kindergarten in die Grundschule gemeinsam mit den Erzieher:innen und den Lehrkräften statt. Durch die Kooperation Kindergarten/Schule besteht die Möglichkeit, dass Kindergarten und Schule gemeinsam die Kinder entsprechend den persönlichen Bedarfen im Übergang begleiten, unterstützen und fördern.

Seit September 2010 wird das Kooperationsjahr im letzten Kindergartenjahr und im ersten Grundschuljahr durchgeführt und seit dem Schuljahr 2016/17 im Saarland flächendeckend umgesetzt.

Sind die Lehrkräfte auf die neuen Herausforderungen ausreichend vorbereitet?

Die Verwirklichung der Fortentwicklung inklusiver Aspekte muss ihren Niederschlag in der 1. und 2. Phase der Lehrerausbildung sowie in der Fort- und Weiterbildung für Lehrkräfte finden.

Dies wird auch so im Beschluss der Kultusministerkonferenz 16.10.2008 i.in der Fassung vom 16.09.2010 empfohlen.

Werden Schüler:innen, die schneller lernen, von langsamer lernenden Schüler:innen im Lernfortschritt aufgehalten?

Dafür gibt es keine wissenschaftlichen Belege. Es gibt aber gesicherte Kenntnisse, dass alle Schüler:innen ihre sozialen Fähigkeiten erweitern, indem sie Mitschüler:innen unterstützen. Außerdem wird im erklärenden Weitergeben des bereits Gelernten dieses Wissen beim erklärenden Kind oder Jugendlichen gesichert und vertieft.

Auch die Förderung besonders leistungsfähiger Schüler:innen ist ein Teilaspekt der Umsetzung einer Schule für alle.

Was sind Merkmale einer inklusiven Schule?

Alle Kinder und Jugendlichen besuchen während der Jahre ihrer Grundbildung eine gemeinsame – in der Regel wohnortnahe – Schule.

Die Kinder und Jugendlichen werden durch Regelschullehrkräfte, Förderschullehrkräfte und andere pädagogische Fachkräfte in multiprofessionellen Teams unterrichtet, erzogen, gefördert und betreut.

In den Klassen soll eine Didaktik der individualisierenden, auf allen Leistungsniveaus leistungssteigernden Binnendifferenzierung praktiziert werden.

Jedes Kind und jede:r Jugendliche wird in alltäglichen Interaktionen sowie im Klassen- und Schulleben in einem ausreichenden Maße respektiert, so dass sie alle verlässlich zur Gemeinschaft gehören, demokratische Regeln annehmen und anwenden lernen und Freunde und Bezugspersonen finden, die ihnen Halt geben und Zugehörigkeit vermitteln.

Die inklusive Schule verwirklicht eine inklusive Planung im Gesamtmodell Unterricht. Unterschiedliche Unterrichtsformen und Unterrichtsbausteine sollen in Balance sein. Inklusion braucht die Kooperation aller in der Schule Tätigen. Die Verantwortung für die Umsetzung von inklusivem Unterricht liegt beim Team. Durch multiprofessionelle Teams und offene Unterrichtsformen kann die Bildungsgerechtigkeit erhöht und ein Lernzuwachs für alle Schüler:innen ermöglicht werden.

Was meint der Begriff „Nachteilsausgleich“?

Der Nachteilsausgleich dient dazu, im Sinne der Chancengleichheit Benachteiligungen auszugleichen oder zu verringern und betroffenen Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. Durch Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden Bedingungen geschaffen, die den Zugang zur Aufgabenstellung und die Möglichkeit ihrer Bearbeitung gewährleisten, ohne dass dabei die inhaltlichen Leistungsanforderungen des jeweiligen Bildungsganges geringer bemessen werden. Eine Leistung, die mit Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs erbracht worden ist, stellt daher immer eine gleichwertige Leistung dar.

Wie werden die Regelschulen personell unterstützt?

Alle Grundschulen und Gemeinschaftsschulen haben eine personalkonstante Budgetierung mit Förderschullehrerwochenstunden erhalten. Dies stellt einen großen Vorteil gegenüber der bisherigen stundenweisen, personenbezogenen Zuweisung an sonderpädagogischer Unterstützung dar. Förderschullehrerwochenstunden sind nicht mehr an eine:n bestimmte:n Schüler:in gebunden. Die Förderschullehrkräfte gehören zur Regelschule, haben die Möglichkeit des präventiven Arbeitens, können beratende Funktion wahrnehmen und bei der Erstellung von Förderdiagnostik mitwirken.

Was heißt „Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer“?

In den Grund- und Förderschulen, die einen zielgleichen Bildungsabschluss anbieten, ist seit dem Schuljahr 2014/15 die Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer eingerichtet worden. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit des jahrgangsübergreifenden Lernens eröffnet. In dieser Phase erfolgt eine Information über die Leistungen des Kindes in Entwicklungsgesprächen mit den Erziehungsberechtigten. Die Leistungsmessung erfolgt individuell, kompetenzorientiert und wird in Verbalbeurteilungen dokumentiert.

Schulkinder können im Bedarfsfall ein bis drei Jahre in der Schuleingangsphase verbleiben, wobei maximal zwei Jahre auf die Schulpflicht angerechnet werden. Versetzungsentscheidungen entfallen.

Wie wird die inklusive Schule an Schulen in freier Trägerschaft umgesetzt? Gilt dort das Gleiche wie an den Öffentlichen Schulen?

Selbstverständlich erarbeiten auch Schulen in freier Trägerschaft standortbezogene inklusive Schulkonzepte, um inklusive Aspekte umzusetzen.

Was ist die Aufgabe der Schulpsycholog:innen?

Schüler:innen, Lehrkräfte und Eltern finden beim schulpsychologischen Dienst Unterstützung und Hilfe bei vielen Problemen, wie zum Beispiel Verhaltensauffälligkeiten und psychischen Problemen (Ängsten oder Schulverweigerung), Lern- und Leistungsproblemen, besonderer Begabung, Mobbing oder Konflikten im System Schule.

Außerdem gibt es zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten für Schulen wie etwa Beratung und Fortbildung, Netzwerkarbeit, Fallberatung.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Schulpsychologischen Dienst.

Was sind die Aufgaben der Schulsozialarbeit?

Schulsozialarbeiter:innen nehmen eine Schlüsselrolle zwischen dem System der Kinder- und Jugendhilfe und der Schule ein. Die Sozialarbeiter:innen orientieren sich an den lebensweltorientierten Bedürfnissen und den sozialen und familiären Problemlagen der Kinder und Jugendlichen am Ort Schule. Mit ihren Angeboten erhöhen die Schulsozialarbeiter:innen die Bildungschancen junger Menschen und tragen damit zur Teilhabe aller am gesellschaftlichen Leben bei.

Seit 2020 liegt die Zuständigkeit für die Schulsozialarbeit an den allgemein bildenden Schulen beim Ministerium für Bildung und Kultur. Hierbei wurde die Schulsozialarbeit flächendeckend an allen allgemeinbildenden Schulen etabliert.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Schulsozialarbeit

Was ist der Unterschied zwischen Integration und Inklusion?

Der Unterschied liegt in der Hauptsache darin, dass Integration das Hineinnehmen eines Menschen (Beispiel: Schüler:innen mit Behinderung) in ein schon existierendes System (Beispiel: Schule) beschreibt. Das System (Schule) ändert sich dabei nicht grundlegend, sondern der integrierte Mensch (Schüler:in) muss sich anpassen. Bei der Integration wird somit entschieden, wer integrierbar ist und wer abseits stehen muss.

Inklusion will von Anfang an ein gemeinsames System für alle, ohne dass jemand ausgegrenzt oder stigmatisiert wird. Sie legt das Gedankenkonstrukt der Integration ab und sieht alle Menschen als gleichberechtigt. Sie werden von Anfang an mit einbezogen und nehmen als selbstbestimmte Individuen an und in der Gesellschaft teil. Ziel ist, dass sich die Bedingungen den unterschiedlichen Bedürfnissen der Menschen flexibel anpassen und Teilhabe für alle möglich wird.

Gibt es weiterhin in allen Schulformen Versetzungsentscheidungen?

Eine Versetzung findet in Grundschulen erstmals zum Ende des dritten Schuljahres statt. In Förderschulen und Gemeinschaftsschulen erfolgt eine Versetzung erstmalig im achten Schuljahr.

Im Rahmen der Einführung des neunjährigen Gymnasiums ab dem Schuljahr 2023/2024 für die Klassenstufen 5-7 (aufwachsend) ist vorgesehen, dass auf die Versetzungsentscheidung von Klassenstufe 5 nach Klassenstufe 6 an allen Gymnasien verzichtet wird und die Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums von Klassenstufe 5 nach Klassenstufe 6 in der Regel ohne Versetzung aufsteigen. Damit werden die Klassenstufen 5 und 6 als pädagogische Einheit festgelegt. Eine Versetzungsentscheidung findet erstmals am Ende der Klassenstufe 6 statt.

In allen anderen Klassenstufen am Gymnasium werden Versetzungsentscheidungen in der Regel in jedem Schuljahr getroffen. 2011 wurde der Schulversuch „Fördern statt Sitzenbleiben“ eingerichtet, an dem ein Drittel der saarländischen Gymnasien teilnahmen. Eine Versetzungsentscheidung erfolgte bei den teilnehmenden Gymnasien erstmalig zum Ende des siebten Schuljahres.

Der Schulversuch „Fördern statt Sitzenbleiben“ soll im Zuge der Einführung des neunjährigen Gymnasiums angepasst werden, um die Ausgestaltung der individuellen Förderung konzeptionell weiterzuentwickeln und ihre Auswirkungen u.a. auf die Versetzungsentscheidung von Klassenstufe 6 nach Klassenstufe 7 zu prüfen.

Versetzungsentscheidungen an den Schulen des beruflichen Schulwesens unterscheiden sich nach den jeweiligen Schulformen und sind in den entsprechenden Zeugnis-und Versetzungsordnungen nachzulesen.

Gibt es Inklusion auch schon im vorschulischen Bereich?

Auch im Bereich der Integration von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern im vorschulischen Alter ist das Saarland seit den achtziger Jahren schon sehr weit. Die gemeinsame Betreuung, Bildung und Erziehung erfolgt im Wesentlichen in drei Formen:

  1. Einzelintegration in der Regeleinrichtung vor Ort mit zusätzlicher Unterstützung durch Fachkräfte der Arbeitsstellen für Integrationshilfen oder Frühförderung Plus
  2. Integrative Gruppen in Regeleinrichtungen
  3. Integrative Gruppen in Fördereinrichtungen

Inhaltlich und konzeptionell haben alle Einrichtungen einen inklusiven Auftrag durch das saarländische Bildungsministerium. 

Welche Vorteile haben Schüler:innen mit anerkanntem Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung dadurch, in einer inklusiven Schule zu lernen?

Die inklusive Regelschule ist auf die Heterogenität der Schüler:innen, deren Inklusion und individuelle Förderung ausgerichtet, statt eine Anpassungsleistung als Voraussetzung für die Unterrichtung bestimmter Schüler:innen zu verlangen. Dieser inklusive Ansatz wirkt nachhaltig auf die Leistungsmotivation, da er die Leistungen aller anerkennt, fördert und die Teilhabe aller Kinder am schulischen Leben sichert.

Aus der Umsetzung von inklusiven Aspekten in der Regelschule ergibt sich in einem fortwährenden Prozess die Aufgabe, den Abbau aller Barrieren voranzutreiben, die Schüler:innen daran hindern, in der schulischen Gemeinschaft mit anderen in gegenseitigem Respekt zusammenzuleben, gemeinsam zu lernen und zusammenzuarbeiten.

Warum wurde die inklusive Schule eingeführt?

Das Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe an den allgemeinen Menschenrechten und Grundfreiheiten von Menschen mit und ohne Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten, beeinflusst die saarländische Bildungspolitik seit langem. Alle Bundesländer sind verpflichtet, die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen umzusetzen. Das Recht auf gemeinsame, diskriminierungsfreie Bildung im allgemeinen Bildungssystem ist durch den Artikel 24 ausdrücklich angesprochen. Die Umsetzung der Konvention ist eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung – und damit eine langfristige gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Kommunen.

Was ist zu tun, wenn ein Kind von der Förderschule in die Regelschule wechselt?

Eine Rückschulung in die Regelschule ist auf Wunsch der Eltern immer dann möglich, wenn Eigen- und/oder Fremdgefährdung (§5 Absatz 4 Satz 2 des Schulpflichtgesetzes) ausgeschlossen ist.

Es ist ratsam, diesen Weg in gemeinsamer Absprache zwischen Erziehungsberechtigten, Förder- und Regelschule zu gehen. Die Erziehungsberechtigten sollten zunächst die Umschulungsabsicht an der Förderschule thematisieren. Bei Umschulung in die Regelschule beauftragt die Schulaufsichtsbehörde die aufnehmende Schule mit der Einrichtung einer Klassenkonferenz. An der aufnehmenden Schule wird durch die Schulleitung eine Förderplanung eingeleitet. In die Förderplanung wird auch die abgebende Förderschullehrkraft eingebunden. Der Förderplan wird auf der Grundlage sämtlicher für die Förderung notwendigen Hilfsmittel, bereits erfolgten Fördermaßnahmen und der Berücksichtigung des sich verändernden Umfeldes festgelegt.

Da eine Umschulung oder Rückschulung nur zum Schulhalbjahr oder Schuljahreswechsel möglich ist, sollte der Schulwechsel rechtzeitig geplant werden. Müssen bauliche oder sächliche Veränderungen mit berücksichtigt werden, soll der Schulträger frühzeitig einbezogen werden. Ist eine spezielle Hilfsmittelversorgung oder personelle Unterstützung erforderlich, ist es ebenfalls notwendig, die zuständigen Stellen rechtzeitig zu kontaktieren.

Wie sieht der Zeitplan zur Umsetzung der Inklusion an saarländischen Schulen aus?

Alle öffentlichen Schulen der Regelform sind inzwischen inklusive Schulen. Die Regelungen über die inklusive Schule traten im Hinblick auf die einzelnen Schulformen gestaffelt in Kraft.

Ab dem Schuljahr 2014/2015 wurden die Regelungen zur inklusiven Schule zunächst nur in den Grundschulen umgesetzt.

Am 1. August 2015 trat die Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung (Inklusionsverordnung) sowie zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Schulrechts in Kraft.

Ab dem Schuljahr 2016/2017  fanden diese Regelungen – aufsteigend beginnend mit Klassenstufe 5 – auch in den allgemein bildenden weiterführenden Schulen Anwendung.

Die beruflichen Schulen folgten ab dem Schuljahr 2018/2019 aufsteigend, beginnend mit den Eingangsklassen.

Welche Änderungen ergeben sich beim Antragsverfahren zur Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf?

Das Antragsverfahren auf die Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für sonderpädagogische Unterstützung wird dann erforderlich, wenn Eltern die Beschulung ihres Kindes an einer Förderschule wünschen oder Eigen- oder Fremdgefährdung die inklusive Beschulung in der Regelschule beeinflusst. Das Antragsverfahren wird in jedem Fall über die zuständige Regelschule eingeleitet. Anlaufstelle für die Eltern ist daher die Schulleitung der jeweiligen Regelschule, die in engem Austausch mit der Schulaufsicht der entsprechenden Schulform steht.

Besucht ein:e Schüler:in bereits eine Förderschule, wird bei vermutetem Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung in einem anderen Förderbereich der Antrag durch die besuchte Förderschule gestellt.

Ändert sich etwas in der Leistungsbewertung?

Die Regelung zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes gilt grundsätzlich auch für Schüler:innen, die nach einem Förderplan besondere pädagogische Förderung erhalten. Die Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung (InkVO) ermöglicht Grundschulen, Förderschulen (mit zielgleichem Unterricht) und Gemeinschaftsschulen eine Anpassung des Anforderungsniveaus in einzelnen Fächern oder Lernbereichen (§8, InkVO).

Die Leistungsbewertung richtet sich bei Schüler:innen, deren Anforderungsniveau in einem oder mehreren Fächern angepasst wurde oder bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (VVsU) im Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung anerkannt wurde, nach den im Förderplan individuell vereinbarten Zielen. Im Erlass zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 06.07.2016 ist festgelegt, dass die Leistungsrückmeldung zu einzelnen Leistungsnachweisen den schriftlichen Zusatz beinhaltet: "Die Leistungsbewertung bezieht sich auf das im individuellen Förderplan festgelegte Anforderungsniveau".

Bei anerkanntem sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung kann auf die Erbringung von Leistungsnachweisen im Sinne dieses Erlasses verzichtet werden. Grundlage der Leistungsbewertung bildet dann die kompetenzorientierte, schriftlich in der Förderdokumentation festgehaltene Beobachtung in den ausgewiesenen Aktivitätsbereichen. Nach Klassenkonferenzbeschluss können in allen Klassenstufen im Gültigkeitsbereich der InkVo bei Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (AVVsU) im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Berichtszeugnisse erstellt werden (§10, InkVo).