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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Handreichung "Gesunde Schule Saarland - Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)" (PDF, 6MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Flyer "Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)" und "Ombudsstelle Betriebliches Eingliederungsmanagement" (PDF, 905KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagements

Das BEM hat die Klärung zum Ziel, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Dies erfolgt durch den Arbeitgeber gemeinsam mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des  § 176 SGB IX und der betroffenen Person. Die Einbeziehung weiterer Personen ist mit Einverständnis der beschäftigten Person möglich. Ein BEM-Verfahren wird Beschäftigten vom Ministerium für Bildung und Kultur nach längerer Arbeits– bzw. Dienstunfähigkeit angeboten oder wenn Beschäftigte dies wünschen.

Im Fall der Annahme dieses Angebots werden in einem einvernehmlichen Klärungsverfahren zwischen der betroffenen Person und der federführenden Stelle unter Beteiligung der Interessensvertretungen Empfehlungen für Maßnahmen erarbeitet. Diese haben das Ziel die betroffene Person nach ihrer Genesung wieder in den schulischen Ablauf zu integrieren und die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, sowie den Arbeitsplatz für die betroffene Person zu erhalten. Die Teilnahme am BEM-Verfahren ist für die betroffene Person freiwillig. Gegebenenfalls kann die Einbeziehung eines betriebssärztlichen Gutachtens zur Abschätzung der Erfolgsaussichten einer in Betracht gezogenen Maßnahme sinnvoll sein.

Betriebliches  Eingliederungsmanagement versus Überprüfung der Dienstunfähigkeit und Wiedereingliederung

Häufig werden die Begriffe Betriebliches Eingliederungsmanagement, stufenweise Wiedereingliederung und Überprüfung der Dienstunfähigkeit verwechselt. Waren Beamtinnen und Beamte ohne die Aussicht, dass sie innerhalb der nächsten 6 Monate wieder voll dienstfähig werden, so können sie als dienstunfähig angesehen werden. Eine dienstvorgesetzte Stelle kann dann die Anweisung zu einer ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit erteilen. Der/Die Beschäftigte ist zur Teilnahme verpflichtet. Dem Dienstherrn sind auf Anforderung die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mitzuteilen. § 7 Abs. 2 Bundesangestelltentarifvertrag (Stand 7.November 2024) sieht die Möglichkeit zur Anweisung einer ärztlichen Untersuchung auch für Angestellte vor.

Aus der Überprüfung auf Dienstunfähigkeit können sehr verschiedene Ergebnisse und Empfehlungen durch die Ärztin/ den Arzt resultieren. Dazu zählen unter anderem schulorganisatorische Maßnahmen, eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit, aber auch die Feststellung der Dienstfähigkeit, die Suche nach einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit oder die Empfehlung der Versetzung in den Ruhestand. BEM, Wiedereingliederung und Überprüfung der Dienstunfähigkeit unterscheiden sich hinsichtlich der Voraussetzungen, der Initiatoren und der Zielsetzung, jedoch können sie gegebenenfalls zu gleichen oder ähnlichen Maßnahmen führen und sich ergänzen.

Berechtigte Personen

Betroffene Personen in der Schule, die ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Saarland haben und an öffentlichen Schulen oder an Studienseminaren tätig sind, z. B. Lehrkräfte, Anwärterinnen und Anwärter, Referendarinnen und Referendare, unterliegen dem Geltungsbereich der DV BEM. Gleiches gilt für zugewiesene Lehrkräfte an Schulen in privater Trägerschaft.  Die oben genannten Personen werden im Folgenden als Beschäftigte bezeichnet.

Lehrkräfte, die zwar Bedienstete des Saarlandes, jedoch nicht überwiegend an öffentlichen oder privaten Schulen des Saarlandes oder am Studienseminar tätig sind, z.B. aufgrund einer Abordnung an das MBK, unterliegen nicht dem Geltungsbereich der DV BEM. Ihr Anspruch auf ein BEM bleibt davon jedoch unberührt.

Voraussetzungen für ein BEM-Angebot

Ein BEM-Verfahren wird angeboten, wenn Beschäftigte innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeits– oder dienstunfähig sind. Bei allen nicht Vollzeitbeschäftigten werden nur die Tage erfasst, an denen eine Person in der Schule oder im Studienseminar tätig ist. Die Anzahl der Tage bis zum Erreichen der Voraussetzung entspricht der Anzahl ihrer Arbeitstage im Zeitraum von sechs Wochen. Beispiel: Bei drei Arbeitstagen pro Woche ergeben sich in sechs Wochen 18 Arbeitstage. Somit sind in diesem Fall nach 18 Tagen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 12 Monaten die Voraussetzungen für ein BEM-Verfahren gegeben. Damit der Zeitpunkt erfasst werden kann, an dem die Voraussetzungen für ein BEM-Verfahren erfüllt sind, müssen in der Schule bzw. dem Studienseminar die Zeiten der Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit einer Person erfasst und regelmäßig ausgewertet werden. Hierbei werden auch Zeiten der Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit erfasst, für die ein ärztliches Attest nicht erfordelich ist sowie gegebenenfalls auch Zeiten in der unterrichtsfreien Zeit.

BEM auf Wunsch eines/einer Beschäftigten

Ein BEM-Verfahren wird auch angeboten, wenn ein/e Beschäftigte/r dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt als unter den in "Voraussetzungen für ein BEM-Angebot" genannten Regelungen wünscht. Hierzu teilt er/sie dies der Leiterin/dem Leiter seiner/ihrer Stammschule oder des Studienseminars schriftlich mit. Analog wird verfahren, wenn nach zunächst erfolgter Ablehnung ein BEM zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht wird.

Information des Ministeriums für Bildung und Kultur

Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines BEM-Verfahrens erfüllt sind und die umgehende Information des jeweils personalführenden Referats des MBK ist Aufgabe der Leiterin bzw. des Leiters der jeweiligen Dienststelle. Bei Lehrkräften, die an mehreren Schulen tätig sind, ist grundsätzlich die Leitung der Stammschule für das Verfahren verantwortlich.

Ist ein/eine Beschäftigte/r an mehreren Dienststellen tätig, soll eine Abstimmung zwischen den jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten stattfinden und das Gespräch ggf. gemeinsam geführt werden.

Einbindung der Ombudsstelle BEM

Die betroffene Person sollte von der Einrichtungsleitung auf die Beratungsmöglichkeiten der Ombudsstelle BEM hingewiesen werden, z.B.

  • Beratung der betroffenen Person vor und während eines BEM-Verfahrens
  • Begleitung der betroffenen Person durch das gesamte BEM-Verfahren
  • Beratung der Schul- bzw. Seminarleitung

Betroffene Personen können bereits vor, aber auch während eines BEM-Verfahrens Kontakt mit der unabhängigen Ombudsstelle BEM aufnehmen. Diese ist zwar räumlich im MBK angesiedelt, jedoch nicht weisungsgebunden.

Zur weiteren Information über die Ombudsstelle BEM liegt ein Flyer vor. Zu erreichen ist die Ombudsstelle BEM unter 0681/501-6687 bzw. 501–7282 und unter ombudsstelle-bem@bildung.saarland.de

Flyer "Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)" und "Ombudsstelle Betriebliches Eingliederungsmanagement" (PDF, 905KB, Datei ist nicht barrierefrei)