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Schulbuchausleihe

Leihen und Lernen Saar

Im Saarland wurde im Schuljahr 2009/2010 ein Schulbuchleihsystem eingeführt, das Eltern wirksam von Kosten entlastet und dennoch die Qualität der vermieteten Schulbücher gewährleistet. Die Förderung der Schulbuchausleihe ersetzt das bisherige System der Schulbuchförderung, das Zuschüsse zu den Schulbuchkosten für bedürftige Eltern vorsieht.

Informationen zum Ausleihsystem für Schulbücher im Saarland

Rahmenbedingungen für die Schulbuchausleihe:

  • Die Teilnahme an der Schulbuchausleihe ist freiwillig.
  • Alle Schüler*innen an saarländischen Schulen mit Ausnahme der Berufsschule können - unabhängig vom Wohnort - an der Ausleihe teilnehmen.
  • Bücher, Arbeitshefte und Lektüren können nur im Paket ausgeliehen werden.
  • Nur in Arbeitsheften und Lektüren dürfen Eintragungen, Markierungen, Unterstreichungen usw. vorgenommen werden. Alle anderen Bücher dürfen nicht bearbeitet werden.
  • Ab dem Schuljahr 2010/2011 wird für jede allgemeinbildende Schule ein eigenes Leihentgelt festgelegt.
  • An jedem Berufsbildungszentrum wird es für jede Schulform ein eigenes Leihentgelt geben.
  • Die Höhe des Leihentgeltes hängt davon ab, welche Bücher für die jeweilige Schule vorgesehen sind.
  • Für Förderberechtigte besteht die Möglichkeit der Freistellung vom Leihentgelt.
  • Die Nutzungsdauer der verliehenen Bücher wird beschränkt, das heißt in der Regel sollen Bücher dreimal ausgeliehen werden

Häufig gestellte Fragen zur Schulbuchausleihe

Wer wird von der Zahlung des Entgelts freigestellt?

Vom Leihentgelt freigestellt werden auf Antrag Schüler*innen, die in Heimen (SGB VIII/SGB XII) oder in Familienpflege (SGB VIII) untergebracht sind, die Waisenrente oder Waisengeld erhalten, die zur Bedarfsgemeinschaft von Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (SGB II) oder von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII gehören, die oder deren Eltern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, die im Haushalt von Empfänger*innen des Kinderzuschlags (§ 6 a des Bundeskindergeldgesetzes) leben, die zum Haushalt von Wohngeldempfänger*innen gehören.

Schüler*innen der Förderschulen und Schüler*innen der Regelschulen, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt ist und eine schulische Förderung nach Integrationsverordnung oder Inklusionsverordnung erfolgt, sind von der Zahlung des Leihentgeltes befreit, wenn sie an der Schulbuchausleihe teilnehmen. Eine Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung ist nicht erforderlich. Der Schulträger beantragt für die betroffenen Schüler*innen beim Ministerium für Bildung und Kultur die Übernahme des Leihentgeltes.

Wie funktioniert die Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes?

Die Antragsformulare zur Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes erhält man an der Schule (in der Regel mit der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse oder dem Informationsschreiben des Schulträgers zur Schulbuchausleihe für das kommende Schuljahr). Der Antrag wird beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt. Wenn das zuständige Amt einen Freistellungsbescheid erteilt, ist dieser umgehend der zuständigen Schulbuchkoordinatorin/Schulbuchkoordinator in der Schule vorzulegen.

Welche Vorteile hat das Ausleihverfahren für die Eltern

Bei einer Teilnahme an der Ausleihe können gegenüber einer selbstständigen Beschaffung bis zu zwei Drittel der Kosten gespart werden.

Die Schulbücher werden für alle Teilnehmer*innen vom Schulträger von der Schule zentral beschafft und zum Schuljahresbeginn den Schüler*innen ausgehändigt. Wer an dem Verfahren teilnimmt, braucht sich also um die Beschaffung der Bücher und Arbeitshefte nicht zu kümmern.

Welche Verpflichtungen bestehen für Eltern bzw. Schüler*innen?

Wer an dem Verfahren teilnehmen will, muss sich rechtzeitig dazu anmelden und das Leihentgelt entrichten; Einzelheiten hierzu (wie zum Beispiel bis wann hat die Anmeldung zu erfolgen beziehungsweise bis wann muss das Leihentgelt gezahlt werden) sind dem Informationsschreiben des zuständigen Schulträgers zu entnehmen.

Wer von der Zahlung des Leihentgeltes freigestellt ist, muss den Freistellungsbescheid, den er vom Amt für Ausbildungsförderung erhalten hat, umgehend dem / der zuständigen Schulbuchkoordinator*in vorlegen.

Unmittelbar nach der Aushändigung sind die Schulbücher zu überprüfen. Beschädigungen müssen dem / der zuständigen Schulbuchkoordinator*in sofort gemeldet werden. Alle Teilnehmer*innen an dem Verfahren müssen darauf achten, dass die ausgeliehenen Schulbücher pfleglich behandelt werden, weil sie für einen mehrmaligen Gebrauch bestimmt sind. Deswegen dürfen in den Schulbüchern auch keine Unterstreichungen, Markierungen oder Randbemerkungen angebracht werden.

Gehen ausgeliehene Schulbücher verloren oder werden sie beschädigt, so dass eine weitere Ausleihe nicht möglich ist, sind die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler*innen zum Ersatz des Schadens in Höhe des Zeitwertes der jeweiligen Schulbücher verpflichtet.

Ausgeliehene Bücher (außer Arbeitshefte und Lektüren) müssen mit einem Schutzumschlag eingebunden werden, der sich leicht und ohne die Bücher zu beschädigen entfernen lässt.

Wie wird entschieden, wer wie viel Schadensersatz für ein beschädigtes oder verlorenes Buch bezahlen muss?

Schadensersatzforderungen sind Angelegenheit der Schulträger. Die Schulträger sind auch Eigentümer der ausgeliehenen Schulbücher.

Ich würde gerne im Bereich der Organisation der Schulbuchausleihe arbeiten. An wen kann ich mich wenden?

Zuständig für die Organisation der Schulbuchausleihe sind die Schulträger; d. h. im öffentlichen Bereich die Städte, Gemeinden, Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken und die privaten Schulträger für ihre Schulen.

Ansprechpartnerin

Digitalisierung an Schulen und Personalverwaltung LehrkräfteDigitale Bildung 3 – Haushalts- und Rechtsangelegenheiten, Schulstatistik