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Hygiene- und Infektionsschutzregelungen für den Start in das neue Schuljahr

Am 30. August 2021 beginnt im Saarland das Schuljahr 2021/22. Um für alle Beteiligten einen guten Start in das neue Schuljahr zu ermöglichen und insbesondere den Eintrag von Corona-Infektionen durch Reiserückkehrer*innen sowie damit einhergehende Quarantäne-Anordnungen möglichst zu vermeiden, gelten für die ersten beiden Schulwochen besondere Hygiene- und Infektionsschutzregelungen.

Bildungsstaatssekretär Jan Benedyczuk: „Die Sommerferien neigen sich ihrem Ende zu und der erste Tag des neuen Schuljahres steht bevor. Für unsere Schulneulinge beginnt mit dem Tag der Einschulung ein ganz neuer Lebensabschnitt, ebenso für die diejenigen, die an eine weiterführende Schule wechseln. Unser Ziel ist es, allen Schülerinnen und Schülern und den Beschäftigten an unseren Schulen einen guten Start in das neue Schuljahr zu ermöglichen.  Alle sollen mit einem guten Gefühl ankommen können. Dazu gehört insbesondere auch, das Risiko für den Eintrag von Corona-Infektionen in die Schulen - etwa aus Urlauben - und damit einhergehende Quarantäne-Anordnungen gleich zu Beginn des Schuljahres möglichst gering zu halten. Deshalb gibt es für die ersten beiden Schulwochen besondere Hygiene- und Infektionsschutzregelungen für den Schulbetrieb.“

Das Ministerium für Bildung und Kultur (MBK) hat alle Schulen heute mit einem Rundschreiben über diese Regelungen informiert. Demnach gilt in den ersten beiden Wochen des Schuljahres innerhalb der Schulgebäude für alle Personen – auch im Unterrichts- und Betreuungsbetrieb – die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof, besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines MNS. Ansonsten gelten weiterhin die Regelungen des Musterhygieneplans.

Vor den Ferien hat das MBK veranlasst, dass alle Schüler*innen und Beschäftigten an den Schulen mit zwei Antigen-Schnelltest-Kits ausgestattet werden. Diese Tests sollen unmittelbar vor dem ersten Schultag bzw. am Morgen des ersten Schultages genutzt und in der Schule eine entsprechende schriftliche Selbsterklärung vorgelegt werden. Alternativ kann auch ein Testzertifikat einer Teststelle oder eines Testzentrums vorgelegt werden, das bei Schulbeginn nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Für Schulanfänger*innen sowie ihre Angehörigen bzw. Begleitpersonen gilt mit Blick auf Einschulungsveranstaltungen: Alle Personen, die die Veranstaltung besuchen müssen einen gültigen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Corona-Infektion vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist bzw. einen entsprechenden Nachweis über Impfung oder Genesung. Bei Bedarf kann die Schule den teilnehmenden Personen, die keine Testzertifikate mitbringen, Tests für die Selbstdurchführung vor Ort zur Verfügung stellen. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte insbesondere der Schulneulinge in Grundschulen und Förderschulen können in dem Fall ihre Kinder testen.

Gleichzeitig gibt es zum Start in das neue Schuljahr Erleichterungen für alle Schüler*innen in Hinblick auf die Testnachweise. Schüler*innen, die regelmäßig an den Testungen in der Schule teilnehmen, werden mit der neuen Corona-Rechtsverordnung von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Corona-Infektion – wie er derzeit etwa für Kino- oder Restaurantbesuche notwendig ist – insofern befreit, dass  für die Schüler*innen in entsprechenden Fällen die Vorlage eines Testzertifikates, das die Schule im Nachgang einer Testung ausgestellt hat oder das ihr als anderweitiger Nachweis (z.B. Nachweis der vollständigen Impfung) vorgelegt wurde, ausreichend ist.

Eltern bzw. Erziehungsberechtigte werden über die geltenden Regelungen gesondert informiert. Antworten auf wichtige Fragen finden Sie auch in unseren FAQs unter corona.saarland.de/schule-faq.

Medienansprechpartner

Fabian Bosse
Pressesprecher

Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken