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Umsetzung des Masernschutzgesetzes in Schulen

Das Masernschutzgesetz trat am 01. März 2020 als Neuregelung des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) in Kraft.

Mit dem Ziel Schul- und Kindergartenkinder, aber auch Erwachsene wirksam vor Masern zu schützen und einen Beitrag zu leisten, diese hoch ansteckende Infektionserkrankung weltweit auszurotten, hat der Bundesgesetzgeber im Dezember 2019 das Masernschutzgesetz beschlossen.

Die Arbeit mit den Bestimmungen im Infektionsschutzgesetz ist für Schulen zunächst nichts Neues. Bisher haben Schulen die Eltern über die Meldepflicht im Falle bestimmter Erkrankungen wie z. B. den Masern oder Röteln informiert und das Auftreten solcher Erkrankungen an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet (§ 34 IfSG).

In der neuen Version verlangt das Infektionsschutzgesetz darüber hinaus, dass künftig jede Schülerin und jeder Schüler sowie auch jede in der Schule tätige Person wie beispielsweise Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte, Praktikanten oder Ehrenamtliche, soweit sie nach 1970 geboren und in der Schule regelmäßig tätig sind, einen Schutz vor Masern oder alternativ die Befreiung von der Impfpflicht nachweisen.

Nach § 33 Infektionsschutzgesetz (neu) sind Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Gesetzes Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören u.a. insbesondere Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen sowie auch Ferienlager. Zu diesen Gemeinschaftseinrichtungen gehören im Saarland alle allgemein bildenden, nicht aber die berufsbildenden Schulen.

Von den Reglungen des Masernschutzgesetzes betroffen sind sowohl die Schülerinnen und Schüler als auch alle in der Schule regelmäßig tätigen Personen. „Regelmäßig tätig“ bedeutet, nicht nur für wenige Tage und nicht nur zeitlich vorübergehend, d.h. nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum. Auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten sowie auch Schülerinnen und Schüler, die die Schule im Rahmen von Austauschmaßnahmen von mehr als einer Woche Dauer besuchen, sind demnach von der Nachweispflicht betroffen.

Gültige Nachweise nach § 20 Abs. 9 IfSG können sein:

  • Ein Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Masern besteht, oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
  • eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen Masern vorliegt, so dass die Person nicht geimpft werden kann oder
  • eine Bestätigung einer staatlichen Stelle (z.B. Gesundheitsamt) oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung (z.B. andere Schule, Kita) darüber, dass ein entsprechender Nachweis bereits erbracht wurde.

Alle Personen, die ab 1. März 2020 neu in die Schule aufgenommen werden, oder neu dort tätig werden gilt, dass sie einen gültigen Nachweis vorlegen müssen. Wird dieser nicht erbracht, erfolgt eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt. Personen, die einen Nachweis nicht erbracht haben, dürfen in der Schule nicht tätig werden.

Schulpflicht geht vor Masernschutz! Gesetzlich schulpflichtige Schülerinnen und Schüler dürfen die Schule ohne weitere Einschränkungen auch in dem Fall besuchen, dass ein gültiger Nachweis nicht erbracht wurde. Das Gesundheitsamt muss dessen ungeachtet informiert werden.

Für alle am 1. März 2020 bereits in der Schule beschulten Schülerinnen und Schüler wie auch regelmäßig in der Schule tätige Personen („Bestand“) gilt eine Frist bis 31. Juli 2021. Diese Gruppe ist zunächst von der Nachweispflicht nicht betroffen.

Die Schulen wurden vom Ministerium für Bildung und Kultur über die Einzelheiten der Vorgehensweise informiert.