Politik für Menschen mit Behinderungen
Grundlagen saarländischer Politik für Menschen mit Behinderungen
„Im Mittelpunkt der Politik für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen steht das Leitbild der Teilhabe. Inklusion, Wertschätzung und Teilhabe geschehen nicht von selbst – sie sind in einem kontinuierlichen Prozess von uns allen gemeinsam weiter zu gestalten und voranzubringen.“
„Teilhabe gemeinsam leben“ ist eine zentrale Herausforderung, die im Saarland aktiv gestaltet wird. Menschen mit und ohne Behinderung leben hier gemeinsam – getragen von Respekt, Wertschätzung und Rücksicht aufeinander. Die Zeiten des Leitbildes der Fürsorge sind vorbei, Teilhabe und wenn möglich individuelle Lebensgestaltung heißt das Gebot der Stunde.
Verfassungsrechtliche und gesetzliche Verpflichtungen ergeben sich aus:
Art. 12 Abs. 4 der Saarländischen Verfassung:
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
- 1 Abs. 1 Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz:
„Ziel dieses Gesetzes ist es, auf der Grundlage des Artikels 12 Abs. 4 der Verfassung des Saarlandes die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen“.
Weitere Grundlagen ergeben sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention, dem Landesbehindertenplan und dem Aktionsplan der Landesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention:
UN-Behindertenrechtskonvention
UN-Behindertenrechtskonvention
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 13. Dezember 2006 das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und das dazu gehörende „Fakultativprotokoll" verabschiedet. Am 30. März 2007 wurden beide Dokumente auch von Deutschland unterzeichnet und traten nach ihrer Verabschiedung im Bundestag und im Bundesrat am 26. März 2009 für Deutschland verbindlich in Kraft.
Die UN-BRK basiert auf der Menschenrechtskonvention. Mit ihr wurden keine neuen Rechte geschaffen, sondern die existierenden Menschenrechte auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung zugeschnitten. Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention ist es, den
„vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern“
(Artikel 1 Gesetz zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006).
Behinderung wird nicht bewertet. Sie ist Bestandteil des menschlichen Lebens und bereichert unsere Gesellschaft. Das Augenmerk richtet sich darauf, wie Barrieren beseitig werden können, um allen Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Dazu gehört:
- Die Würde und Eigenständigkeit anderer zu achten
- Andere nicht zu diskriminieren oder auszuschließen
- Chancengleichheit
- Die Gleichberechtigung von Frau und Mann
- Die Fähigkeiten von Kindern mit Behinderung zu achten und wertzuschätzen
- Barrierefreiheit, Zugänglichkeit für alle zu schaffen
Die Vertragsstaaten sind dazu verpflichtet, die Konvention unter Beachtung der aufgeführten Prinzipien umzusetzen. Behindertenpolitik ist dabei nicht nur eine Frage der Sozialpolitik, sondern Querschnittsaufgabe für alle Politikfelder.
Die Saarländische Landesregierung erhielt mit Beschluss des Landtages im Mai 2010 den Auftrag, zur Umsetzung der UN-BRK einen Saarländischen Aktionsplan zu erstellen. Er wurde in einem gemeinschaftlichen Prozess unter Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen, ihrer Organisationen und ihrer Interessenvertretungen erarbeitet und am 17. August 2012 von der saarländischen Landesregierung verabschiedet.
Monitoringstelle
Überwachungsstelle Digitale Barrierefreiheit Saarland am Deutschen Institut für Menschenrechte - Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention
Staatliche Anlaufstelle - Focal Point
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit Frauen und Familie ist die zentrale Anlauf- und Koordinierungsstelle für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Saarland. Sie steht als Ansprech- und Beratungsstelle zur Verfügung und initiiert öffentlichkeitswirksame Aktivitäten zur Bewusstseinsbildung.
Kerstin Schikora
Mainzer Straße 34
66111 Saarbrücken
Landesbehindertenplan
So unterschiedlich wie Behinderungen und ihre Ursachen sein können, so unterschiedlich sind die Handicaps behinderter Menschen im Alltag und so unterschiedlich sind die Hilfebedarfe. Politik für Menschen mit Behinderungen ist deshalb eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, zu der alle ihren Beitrag leisten müssen.
Das Saarland hat bereits 1975 im 1. Landesbehindertenplan grundlegend die Situation der Menschen mit Behinderungen beschrieben und analysiert. Seit dem Jahr 2000 legt die Landesregierung einmal in jeder Legislaturperiode den Landesplan für Menschen mit Behinderung vor. Seit 2003 verbindet sie damit einen Bericht zur Umsetzung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes.
Der Landesbehindertenplan versteht sich in erster Linie als Planungs- und Handlungsgrundlage der Landesregierung; Adressaten sind darüber hinaus der Landtag und die Kommunen sowie die öffentlich-rechtlichen Stellen, Verbände, Vereine, Einrichtungen und Dienste für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
Der Landesbehindertenplan analysiert unter Verwendung verschiedener Datenquellen umfassend die Situation von Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Lebensbereichen. Zielsetzung des Landesbehindertenplans ist es auch, die öffentliche Sensibilität für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu stärken und Impulse für die Umsetzung, auch auf kommunaler Ebene, zu geben.
Der 5. Landesbehindertenplan aus 2012 beinhaltet die Eckpunkte, Analysen, Handlungsempfehlungen und Bedarfsplanungen für die Behindertenpolitik zum damaligen Zeitpunkt.
Der vorliegende 6. Landesbehindertenplan schreibt den 5. Plan aus dem Jahr 2012 fort und wurde von 2020 bis 2022 in dem verzahnten Prozess „Saarland inklusiv“ gemeinsam mit dem Landesaktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention entwickelt und in dem hier vorliegenden Bericht „Saarland inklusiv – Unser Land für alle“ zusammengeführt. Sie finden ihn am unteren Ende der Seite.
Aktionsplan „Saarland inklusiv- unser Land für alle“
„Saarland inklusiv – Unser Land für alle" – so lautet das Leitmotto für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Saarland.
Die Landesregierung will ein inklusives Saarland gestalten, in dem alle Menschen – ob mit oder ohne Behinderung – gleichberechtigt und selbstbestimmt leben und teilhaben können. Die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung soll nachhaltig verbessert werden. Insbesondere gilt es, mit der Schaffung inklusiver Lebensräume langfristig alle Barrieren zu beseitigen, mit denen Menschen mit und ohne Behinderungen tagtäglich konfrontiert sind. Die Verabschiedung unseres Aktionsplanes in 2012 war dabei ein wichtiger erster Schritt. Eine wichtige Aufgabe ist es, das Bewusstsein und die Aufmerksamkeit der Gesellschaft für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu schärfen, denn nur so kann es uns gelingen, die Inklusion in allen Bereichen der Gesellschaft voranzutreiben.
Der 1. Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Saarland wurde unter breiter Beteiligung der Verbände und Akteure der Gesellschaft erstellt und enthielt über 100 Maßnahmen in zehn Handlungsfeldern:
Sie finden den 1. Aktionsplan am unteren Ende der Seite.
Das Saarland hat den 1. Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und den 5. Landesbehindertenplan in den Jahren 2020 bis 2022 mit wissenschaftlicher Unterstützung inhaltlich fortgeschrieben und erstmals zusammengeführt. Der Fortschreibungsprozess erfolgte wiederum unter einer umfassenden Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und den vielfältigen Akteuren im Saarland. Der 2. Landesaktionsplan enthält über 180 aktuelle und zukünftige Maßnahmen aller Ressorts der Landesregierung in neun Handlungsfeldern:
- Bildung, Betreuung und Erziehung
- Arbeit und Beschäftigung
- Gesundheit und Pflege
- Bauen, Wohnen und häusliches Leben
- Mobilität
- Soziale und kulturelle Teilhabe
- Selbstbestimmung und Schutz der Person
- Politische und rechtliche Teilhabe
- Vulnerable Personengruppen/Menschen mit Behinderungen in vulnerablen Lebenslagen
Zentrale Querschnittsthemen des Aktionsplans, die sich durch alle neun Handlungsfelder ziehen, sind die Bewusstseinsbildung, die Barrierefreiheit/Zugänglichkeit und der Zugang zu Information und Beratung.
Sie finden den 2. Landesaktionsplan am unteren Ende der Seite.
Kontakt
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Referat B1 Sozialpolitik, Inklusion und Teilhaberecht
Petra Steinbach
Halbergstr. 50
66119 Saarbrücken
E-Mail: inklusion@soziales.saarland.de
Telefon: (0681) 501-3341
Was bedeutet „Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“?
Menschen mit Behinderungen wollen genauso leben wie nichtbehinderte Menschen auch. Sie möchten mobil sein und ihren Alltag ohne fremde Hilfe meistern können. Und sie haben ein Recht darauf. Denn niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden- so steht es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in der Saarländischen Verfassung. Daher ist es eine wesentliche Aufgabe des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, als federführendes Ressort, Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung herzustellen und ihnen eine gleichberechtigte berufliche und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Gesetzliche Verankerung findet diese Teilhabe im Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz (SBGG).
Besondere Schwerpunkte der Arbeit des Ministeriums für Menschen mit Behinderung bilden die Bereiche Ausbildung und Beschäftigung (Unterstützte Beschäftigung), sowie die Herstellung einer umfassend verstandenen Barrierefreiheit.
Seit Mai 2018 unterstützt unsere Inklusionsbeauftragte, Frau Kerstin Schikora, die Weiterentwicklung der Inklusion im Saarland.
Kerstin Schikora
Mainzer Straße 34
66111 Saarbrücken
Teilhabe- und Inklusionsbeauftragte
Im Mai 2018 wurde die Stelle einer Teilhabe- und Inklusionsbeauftragten eingerichtet. Die Referatsleiterin für Sozialpolitik, Inklusion und Teilhaberecht, Frau Kerstin Schikora, übt diese Aufgabe aus. Sie steht als Ansprechpartnerin für die anderen Häuser innerhalb der Landesregierung wie auch für die kommunale Ebene zur Verfügung.
Sie soll Anregungen und Impulse aus den Veranstaltungen in die fachliche Diskussion einbringen, dazu informiert sie sich regional wie auch überregional über möglichst viele Inklusionsinitiativen und bringt neue Ideen in die Debatte in unserem Lande ein.
Aufgaben:
- Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Bereich Inklusion und Teilhabe von behinderten Menschen im Saarland
- Überregionale Information über Inklusionsinitiativen der anderen Bundesländer und des Bundes und Einbringung derselbigen in die Inklusionsdebatte
- Saarlandweite Vernetzung und Unterstützung von Inklusionsbemühungen im Bereich Inklusion und Teilhabe
- Vertretung des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie auf Veranstaltungen und Podiumsdiskussionen
- Interministerielle Koordination: Ansprechpartner in Sachen Inklusion und Teilhabe zu den anderen Abteilungen im Hause und zu den anderen Häusern innerhalb der Landesregierung (Teilnahme an Interministeriellen Arbeitsgruppen).
- Koordination und Leitung der Arbeitsgruppe zum Aktionsplan Inklusion der Landesregierung und der zugehörigen Interministeriellen Arbeitsgruppe
- Begleitung der Umsetzung des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes (SBGG)
- Durchführung eigener Veranstaltungen zum Thema „Inklusion und Teilhabe“
Kerstin Schikora
Mainzer Straße 34
66111 Saarbrücken
Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz (SBGG)
Bereits seit 2003 gilt das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz (SBGG). Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte und vollumfängliche Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Dazu konkretisiert das Gesetz eine Reihe von Vorgaben für den öffentlichen Bereich insbesondere in den Bereichen Bau und Verkehr, Kommunikation und der Informationstechnik, um bestehende Barrieren abzubauen und um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Das SBGG wurde zum 06.09.2019 nach einer umfangreichen Beteiligung der Betroffenen, ihrer Verbände und Vertretern der Wirtschaft novelliert. Damit wurden die Gedanken der Inklusion und der Barrierefreiheit im Land gestärkt. Insbesondere die Begriffe der Behinderung und der Barrierefreiheit werden in diesem Rahmen an die UN-Behindertenrechtskonvention und das Bundesbehindertengleichstellungsgesetz angepasst. Das Gesetz enthält eine Reihe von Regelungen, die eine erweiterte Umsetzung von Barrierefreiheit – sowohl im Bereich Bau und Verkehr wie auch bei Verwaltungsschreiben und Internetseiten aufgrund zwingender europarechtlicher Vorgaben – zum Ziel haben.
Neu sind außerdem der Einsatz von Leichter Sprache, die Einrichtung einer Schlichtungsstelle, die Wahl des beziehungsweise der hauptamtlichen Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen durch den Landtag des Saarlandes, die Beauftragung einer unabhängigen Monitoringstelle und die Durchführung einer Evaluierung des Gesetzes für das Jahr 2024. Darüber hinaus dienen Änderungen im Bauordnungsrecht der Schaffung von mehr barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen im Neubau.
Hier finden Sie Broschüren zum SBGG:
Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz (SBGG)
SBGG in Leichter Sprache
Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden in § 32 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) die gesetzlichen Voraussetzungen für ein unentgeltliches Angebot zur Beratung über Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe geschaffen. Dieses Angebot steht allen Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihren Angehörigen offen.
Die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) führt dabei keine Rechtsberatung durch, sondern versteht sich als Wegweiser und Orientierungshilfe.
Im Mittelpunkt der Beratung stehen die Bedürfnisse der Ratsuchenden, die bei selbstbestimmten Entscheidungen unterstützt werden sollen. Wesentlicher Teil der EUTB ist das Konzept der Peer-Beratung, das heißt Betroffene beraten Betroffene.
Die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) berät:
- Ergänzend zu anderen Beratungsstellen.
- Unabhängig von Trägern, die Leistungen bezahlen oder erbringen.
- Kostenlos zu allen Fragen rund um das Thema Teilhabe.
- Im Vorfeld, während und nach der Beantragung von Leistungen.
Im Saarland gibt es derzeit sieben Beratungsstellen, die von drei unabhängigen Trägern betrieben werden. Im Einzelfall ist auch eine aufsuchende Beratung möglich.
Link zu den Publikationen der Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
InkluSaar - ein Sommerfest für Alle
Hier gehts zu unserem jährlichen inklusiven Sommerfest.
Barrierefreiheit
Das Kernstück des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes (SBGG) mit seinen speziellen Regelungen gegen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch Träger öffentlicher Gewalt ist und bleibt die Herstellung barrierefrei gestalteter Lebensbereiche. Die Verbesserung der Barrierefreiheit, zum Beispiel in öffentlichen Gebäuden sowie der zunehmende Einsatz barrierefreier Informations- und Kommunikationstechnologie in den Behörden entsprechen insbesondere auch den Anforderungen einer älter werdenden Gesellschaft.
Barrierefreiheit wird in § 4 SBGG definiert:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.
Barrierefreiheit erfasst alle Bereiche, die von Menschen gestaltet werden. Nicht dazu gehören natürliche Lebensbereiche, zum Beispiel ein Wald, ein Sandstrand, eine Felswand. Sobald der Mensch jedoch gestaltend eingreift, kann wieder für Barrierefreiheit gesorgt werden, zum Beispiel in Form eines Waldweges, eines Bootssteges oder einer Seilbahn.
Leichte Sprache
Mit dem novellierten SBGG § 11 werden die Träger öffentlicher Gewalt verpflichtet, die leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in leichter Sprache auf- und ausbauen. Ab dem 1. Januar 2021 sollen zudem auf Verlangen Bescheide, Verfügungen und Vordrucke in Leichter Sprache erläutert werden. Um die öffentliche Verwaltung dafür zu sensibilisieren und bei der Umsetzung von leichter Sprache, barrierefreier Kommunikation und verständlicher Informationen und Bescheide zu unterstützen.
Einordnung
Zu einer barrierefreien Umgebung gehört auch eine barrierefreie Kommunikation. Zur barrierefreien Kommunikation gehört eine barrierefreie Sprache.
Was ist leichte Sprache?
Leichte Sprache ist eine speziell geregelte einfache Sprache. Die sprachliche Ausdrucksweise des Deutschen zielt dabei auf die besonders leichte Verständlichkeit. Das Regelwerk wird von dem seit 2006 bestehenden deutschen Verein Netzwerk Leichte Sprache herausgegeben. Es umfasst neben Sprachregeln auch Rechtschreibregeln sowie Empfehlungen zu Typografie und Mediengebrauch. Die Leichte Sprache soll Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen über eine geringe Kompetenz in der deutschen Sprache verfügen, das Verstehen von Texten erleichtern. Sie dient damit auch der Barrierefreiheit.
Ein ähnliches Konzept ist die weniger strikt geregelte und näher an der Standardsprache liegende Einfache Sprache.
Für wen ist Leichte Sprache?
Leichte Sprache ist für viele Menschen wichtig, zum Beispiel für
- Menschen mit Lernschwierigkeiten
- Menschen, die nur wenig lesen und schreiben können
- Menschen, die nicht so gut Deutsch können
- Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
- Menschen mit eingeschränktem Sprachverständnis
(zum Beispiel nach einem Schlaganfall, durch einen Hirntumor) - Ältere Menschen
Mehr Informationen über Leichte Sprache:
Broschüre Leichte Sprache – Ein Ratgeber
Netzwerk Leichte Sprache - Regeln für leichte Sprache
Wörterbuch für Leichte Sprache
Leichte Sprache in öff. Verwaltung
Literaturliste Leichte Sprache
Barrierefreie IT
Herzlich Willkommen bei der Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik. Unsere Aufgabe ist die Durchsetzung und Überwachung der digitalen Barrierefreiheit im Saarland. Grundlage hierfür bildet das Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz (SBGG).
Die Zentralstelle ist für die Überwachung der barrierefreien Informationstechnik der öffentlichen Stellen zuständig, das heißt zum Beispiel:
- Periodische Überwachung von Stichproben und anlassbezogene Kontrolle
- Beratung
- Kontrolle, ob die festgestellten Barrieren beseitigt wurden
- Berichterstattung gegenüber dem Bund
- Ausnahmeregelungen überwachen: Prüfen, ob ein Verzicht auf eine barrierefreie Gestaltung aufgrund von unverhältnismäßiger Belastung zulässig ist
Seit dem 01. April 2020 hat das Deutsche Institut für Menschenrechte die Aufgaben der Monitoringstelle und der Überwachungsstelle übernommen. Über diesen Link gelangen Sie zur Homepage der Monitoringstelle.
Was ist barrierefreie IT?
Digitale Auftritte und Angebote sind barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Diese 4 Prinzipien sind den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.1 entnommen.
Menschen mit Beeinträchtigungen wird eine selbstbestimmte Teilhabe am digitalen Leben ermöglicht, wenn die Angebote
- in der allgemein üblichen Weise,
- ohne besondere Erschwernis
- und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.
Digitale Auftritte und Angebote sind Websites, Anwendungen für mobile Endgeräte und sonstige Apps sowie grafische Programmoberflächen, wie zum Beispiel Informations- und Service-Terminals und Datenträger.
Unter die barrierefreie Informationstechnik fallen auch elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung.
Wer ist verantwortlich?
- Öffentliche Stellen des Landes
- Gewerbsmäßige Anbieter von Informationstechnik
Öffentliche Stellen des Landes
... sind (§ 12 SBGG):
- Die Träger öffentlicher Gewalt, das sind:
- die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Landesverwaltung, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene und sonstige Landesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen
- Kommunale Verwaltungen und Kommunalunmittelbare Körperschaften sowie ihre Beliehenen. Für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt dies, soweit sie Landesrecht ausführen - sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie
a) überwiegend vom Land finanziert werden,
b) hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Land unterstehen oder
c) ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch das Land ernannt worden sind, und
3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn
a) die Vereinigung überwiegend vom Land finanziert wird,
b) dem Land die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder
c) dem Land die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.
Eine überwiegende Finanzierung durch das Land wird angenommen, wenn es mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt
Gesetzliche Grundlagen und technische Standards
Die barrierefreie Informationstechnik ist im Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz (SBGG) geregelt. Dieses setzt die Vorgaben der internationalen Richtlinien EU 2016/2102 um.
BITV 2.0
Grundlage ist die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV) des Bundes in der jeweils geltenden Fassung: BITV 2.0 vom 21.5.2019
- Diese regelt, in welcher Form Informationen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen sind.
- Zur technischen Umsetzung verweist die BITV 2.0 auf die harmonisierten Normen EN 301 549 (PDF, 1.906 kb).
- Diese Mindestanforderungen an Barrierefreiheit orientieren sich an den weltweiten Web Content Accessibility Guidelines WCAG 2.1. Sie bieten auch eine schnelle Übersicht über die 2018 neu hinzugekommenen Erfolgskriterien.
Weitere technische Standards:
- DIN EN ISO 9241
Die Norm legt Anforderungen zur Mensch-Computer-Interaktionen fest, das heißt zur Arbeitsumgebung, Software und Hardware. Diese sind als Standard für die Benutzerfreundlichkeit (Ergonomie) wichtig, insbesondere Teil 11 und Teil 110. Teil 171 definiert darüber hinaus Leitlinien für die Zugänglichkeit von Software. - DIN EN ISO 14289-1
Die Norm beschreibt den PDF/UA Standard. PDF/UA definiert, wie der PDF-Standard anzuwenden ist, damit ein PDF-Dokument die Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllen kann.
Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Erklärung zur Barrierefreiheit bietet einen direkten Kontakt zu den Verantwortlichen für eine Website oder App. Lob und Kritik zur Umsetzung der Barrierefreiheit kann über eine Rückmelde-Möglichkeit (Feedback) gegeben werden. Darüber hinaus enthaltene Informationen sind:
- Information, ob die Bewertung der Barrierefreiheit durch Dritte erfolgte oder durch die öffentliche Stelle selbst - zum Beispiel über einen Link zum Bewertungsbericht
- Datum der aktuelle Fassung: Die Erklärung ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung zu aktualisieren
- Stand der Barrierefreiheit: Benennen der Teile, die ggf. nicht vollständig barrierefrei sind
- Feedback geben: Angabe einer Ansprechperson zur Kontaktaufnahme, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen und Inhalte, die nicht barrierefrei sind, in einer zugänglichen Form anzufordern
- Die wesentlichen Inhalte der Erklärung werden in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereit gestellt
- gegebenenfalls Inhalte, die nicht barrierefrei gestaltet sind
- gegebenenfalls ein Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen (zum Beispiel HTML statt PDF)
Am Ende der Seite finden Sie Mustererklärung zur Barrierefreiheit. Die saarländische Version wird aktuell erstellt.
Überwachungsstelle
Durch das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz (SBGG) wurde eine Überwachungsstelle des Landes für Barrierefreiheit von Informationstechnik eingeführt. Aufgabe dieser Stelle ist die Überwachung der barrierefreien Informationstechnik der öffentlichen Stellen. Dazu führt die Überwachungsstelle regelmäßige Stichproben von Webseiten und mobilen Anwendungen durch. Die geprüften Stellen werden, soweit erforderlich, zu den Prüfergebnissen beraten. Über die durchgeführten Prüfungen berichtet die Überwachungsstelle regelmäßig dem Bund.
Die Überwachungsstelle ist für die Überwachung der barrierefreien Informationstechnik der öffentlichen Stellen zuständig, das heißt zum Beispiel.:
- Periodische Überwachung von Stichproben und anlassbezogene Kontrolle
- Beratung
- Kontrolle, ob die festgestellten Barrieren beseitigt wurden
- Berichterstattung gegenüber dem Bund
Seit dem 01. April 2020 hat das Deutsche Institut für Menschenrechte die Aufgaben der Monitoringstelle und der Überwachungsstelle übernommen. Über diesen Link gelangen Sie zur Homepage der Monitoringstelle.
Schlichtungsstelle
Durch das Saarländische Behindertengleichstellungsgesetz (SBGG) wurde eine unabhängige Schlichtungsstelle eingeführt. Wer sich in einem Recht aus dem SBGG verletzt sieht, kann sich mit seinem Anliegen an die Schlichtungsstelle enden. Diese versucht dann, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Schlichtungsstelle soll das gerichtliche Verfahren nicht ersetzen, sondern eine schnelle und kostengünstige Alternative bieten. Grundlage der Schlichtung ist eine freiwillige Einigung der Beteiligten.
Rechte aus dem SBGG, die zu einem Schlichtungsverfahren führen können, sind beispielsweise eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen, oder ein Verstoß gegen die Pflicht, Webseiten barrierefrei zu gestalten.
Die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens sind in der Schlichtungsordnung geregelt.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie - Ref. B1
Tobias Gohrbandt
Mainzer Straße 34
66111 Saarbrücken