Thema: Landesjugendamt

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (außer KITA)

Aufsicht über teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und deren Beratung

Das Landesjugendamt berät die örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung, insbesondere bei der Auswahl von Einrichtungen und fördert den Erfahrungsaustausch der beteiligten Stellen. Es nimmt die Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen wahr. Es berät die Einrichtungsträger und erteilt die Betriebserlaubnis.

Kinder und Jugendliche, die außerhalb ihres Elternhauses in einer Einrichtung betreut werden, stellt das Kinder- und Jugendhilfegesetz unter einen besonderen Schutz. Unter Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB VIII versteht man ein Angebot eines Trägers, in dem Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten.

Hierzu zählen Angebotsformen wie:

  • Einrichtungen der Erziehungshilfe sowohl im teilstationären (z. B. Tagesgruppen) als auch vollstätionären Rahmen (z.B. Wohngruppen, professionelle Pflegestellen, Jugendwohngemeinschaften)
  • Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung
  • Internate.

Der Träger einer solchen Einrichtung bedarf der Betriebserlaubnis. Im Saarland liegt die Zuständigkeit dafür beim Landesjugendamt. Vor Erteilung der Erlaubnis überprüft das Landesjugendamt unter Berücksichtigung der konzeptionellen Vorstellungen des Trägers die Einhaltung räumlicher, sachlicher und personeller Rahmenbedingungen (orientiert an den Vorgaben der „Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gem. §§ 45–48a KJHG“.

Die Zuständigkeit der Fachkräfte für die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist regional zugeordnet. Zu ihrem Aufgabenfeld gehören auch die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung sowie die Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtungen.

Ein Verzeichnis und Kurzdarstellung der im Saarland bestehenden Einrichtungen ist im Infokatalog einzusehen.

Verzeichnisse voll- und teilstationärer Einrichtungen

gemäß der Rahmenvereinbarung gem. §§ 78a ff SGB VIII, Anlage 5

Dieser Katalog informiert über die stationären und teilstationären Angebote der Hilfe zur Erziehung im Saarland. Die formelle Grundlage des Info-Kataloges ist die Anlage 5 der saarländischen Rahmenvereinbarung gemäß §§ 78a ff KJHG.

Es dient dem Zweck, alle Beteiligten, insbesondere die Fachkräfte in den Jugendämtern, dabei zu unterstützen schneller und leichter geeignete
Hilfsangebote zu finden. Aus diesem Grund werden auch weitere Betreuungsformen, für die keine Leistungs- und Entgeltvereinbarungen abgeschlossen wurden, aufgeführt.

Die Einrichtungs- und Angebotslandschaft ist in ständiger Veränderung begriffen und stellt sich neuen Bedarfen. Leistungen und Entgelte werden daher regelmäßig angepasst, was eine permanente Aktualisierung dieses Werkes notwendig werden lässt. Künftig sollen auf der Grundlage dieser komplett überarbeiteten Basisausgabe Aktualisierungen im Internet zum Abruf bereitgestellt werden, so dass das Nachschlagewerk selbst immer wieder auf den neuesten Stand gebracht werden kann.

Im Laufe der Jahre hat sich der Nutzerkreis des Infokataloges ständig ausgedehnt. Auch die vermehrten Anfragen durch Kliniken der Kinder- und Jugendpsychiatrie, überörtliche Sozialhilfeträger sowie Personen und Institutionen von außerhalb des Saarlandes bestätigen den Bedarf an diesem Werk.

Gegliedert ist der Info-Katalog zunächst nach den unterschiedlichen Hilfeformen, dann jeweils nach Kreisen und schließlich alphabetisch nach dem Ort des Angebots. Geschlechtsspezifisch ausgerichtete Angebote folgen jeweils am Ende der jeweiligen (Land-)Kreisunterteilung. Neben den notwendigen Kontaktdaten (Adressen, Telefon, Fax, Internet, E-Mail) werden Einrichtungs- und Angebotsinformationen zu Geschlechtsspezifik, Aufnahmealter, räumlich-infrastruktureller Verortung, Ausschluss bzw. Spezialisierung bezüglich bestimmter Problemlagen sowie besondere Arbeitsmethoden dargestellt.

Zur Erweiterung des Informationsgehaltes stehen neben den Einzelpräsentationen der Angebote im Anhang zusätzliche Kompaktverzeichnisse zur Verfügung. Die zuvor getrennt geführten Verzeichnisse zu den Einrichtungen der Jugendhilfe und denen der Behindertenhilfe für Minderjährige wurden im Zuge eines integrativen Gedankens zusammengefasst, wobei die Zielgruppen und Schwerpunkte der Einrichtungen jeweils gekennzeichnet sind.

Entwickelt wurde der Katalog in enger Absprache mit den Jugendämtern, den Einrichtungen, deren Trägern sowie der Leistungs- und Entgeltkommission.

Einrichtungsverzeichnis

Entgeltsätze der erfassten Jugendhilfeangebote

Bekleidungspauschale

Barbetragssätze

Stand: 9. November 2023
Barbetragssätze 2024 - Rundschreiben

Betreutes Wohnen

Empfehlungen für die Gewährung von Hilfen zur Verselbständigung von jungen Menschen in der Form des „Betreuten Wohnens“

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Empfehlungen für die Gewährung von Hilfen zur Verselbständigung von jungen Menschen in der Form des „Betreuten Wohnens“ wurden 1990/1991 im Zusammenwirken der Jugendamtsleitungen und dem Landesjugendamt erarbeitet und 1995/1996 unter Einbeziehung von Fachkräften des Betreuten Wohnens fortgeschrieben.

Aufgrund der Einordnung des Sozialhilferechts (BSHG) in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) –Sozialhilfe- zum 01.01.2005 und der damit verbundenen Neuordnung der Regelsätze wurde die Anpassung der Empfehlungen notwendig. Nach Abstimmung mit den Jugendamtsleitungen wurden sie vom Landesjugendhilfeausschuss in der vorliegenden Fassung verabschiedet.

1. Begründung

In der öffentlichen Jugendhilfe gibt es junge Menschen, für die eine ambulante Hilfe oder eine Betreuung in Heimgruppen nicht oder nicht mehr geboten ist. Für diese sollen Hilfen in Form des „Betreuten Wohnens“ mit sozialpädagogischer Betreuung zur Verfügung stehen.

2. Rechtsgrundlage

Die Hilfe wird bei Vorliegen der jugendhilferechtlichen Voraussetzungen gem. § 27 SGB VIII, in Verbindung mit § 34 SGB VIII und § 41 SGB VIII, gewährt.

3. Inhalt

„Betreutes Wohnen“ ist ein Angebot sozialpädagogischer Hilfen für junge Menschen mit dem Ziel, diese zu einer selbständigen und selbstverantwortlichen Lebensführung zu befähigen in

  • Einzelwohnungen oder
  • Wohngemeinschaften

Diese Maßnahme muss begleitet werden durch sozialpädagogische Fachkräfte eines Trägers der freien Jugendhilfe, eines Heimträgers oder des Jugendamtes. Die Hilfe besteht hauptsächlich in Beratung und Unterstützung in fortschreitend verminderter pädagogischer Intensität.

4. Zielsetzung

In zunehmender Eigenverantwortlichkeit sollen u.a. folgende Fähigkeiten stabilisiert werden:

  • Beherrschung alltäglicher Lebenstechniken im hauswirtschaftlichen und wirtschaftlichen Bereich (selbständiges Einkaufen, Putzen, Waschen, Sicherung des Lebensunterhaltes, Fertigkeit mit Geld umzugehen);
  • Regelmäßiger Besuch der Schule bzw. der Ausbildungs- oder Arbeitsstelle mit den dazu- gehörigen Bedingungen (Anfertigung der Hausaufgaben, Vorbereitung von Prüfungen, eigenständiges Lernen);
  • Vertretung eigener Interessen im Umgang mit Behörden und sonstigen Institutionen, Arbeits- und Ausbildungsstellen und Schulen in angemessener Form;
  • Realistische Selbsteinschätzung;
  • Sachliche Auseinandersetzung mit der sozialen Realität;
  • Kommunikations- und Konfliktbereitschaft;
  • Verantwortlicher Umgang mit der eigenen Sexualität.

5. Personenkreis

Diese Hilfe wird in der Regel jungen Menschen ab 16 Jahren gewährt,

  • deren Anspruch auf Erziehung in der Ursprungs- oder Pflegefamilie nicht erfüllt wird;
  • die aus Heimgruppen entlassen werden können und bis zur vollständigen Verselbständigung einer Betreuung bedürfen.

In begründeten Fällen kann von der unteren Altersbegrenzung abgesehen werden.

6. Voraussetzung

Die Gewährung der Hilfe ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Der/Die Jugendliche muss bereits über ein bestimmtes Maß an Selbständigkeit verfügen.
  • Die Hilfe soll erfolgversprechend
  • Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und mit den sozialpädagogischen Betreuer/innen muss gewährleistet
  • Die Bereitschaft zur schulischen oder beruflichen Bildung oder Erwerbstätigkeit muss vorhanden
  • Bei Gewährung der Hilfe in Wohngemeinschaften muss der/die Jugendliche bereit und in der Lage sein, mit anderen Jugendlichen in einer Gruppe

7. Zeitlicher Umfang

7.1 Umfang der pädagogischen Betreuung

Für den Betreuungsaufwand können monatlich bis zu 40 Stunden festgesetzt werden, worin auch Zeiten für Berichterstattung, Fortbildung, Supervision u.ä. enthalten sind. Darüber hinausgehende Zeiten sind gesondert zu vereinbaren.

7.2 Dauer der Hilfe

Die Hilfe wird in der Regel bis zu 6 Monaten gewährt und kann bei Bedarf verlängert werden. Sie endet

  • mit der Zweckerfüllung,
  • mit der Volljährigkeit, sofern nicht eine Weitergewährung nach § 41 SGB VIII gegeben ist,
  • bei Wegfall der Voraussetzungen nach Ziffer 6 dieser Richtlinien,
  • auf Antrag des/der Hilfeempfängers/in bzw. gesetzlichen Vertreter/in.

8. Berichterstattung

Die Berichterstattung erfolgt in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.

9. Umfang der finanziellen Hilfe

9.1 Pädagogische Hilfe

Die Kosten für den Betreuungsaufwand werden bei Honorarkräften durch Zahlungen eines Stundensatzes abgedeckt.

Fahrtkosten sind entsprechend dem Saarländischen Reisekostengesetz zusätzlich zu übernehmen; Pauschalierung möglich.

Für die Abgeltung besonderer Aufwendungen, z. B. Freizeitaktivitäten, Telefonkosten, Geschäftsunkosten, kann ohne besonderen Nachweis eine Pauschale bis zu 25,57 € monatlich gezahlt werden.

Bei Maßnahmen von Heimträgern wird ein Honorar auf der Basis der Berechnung einer Fachleistungsstunde gezahlt, deren Höhe von der Entgeltkommission festgelegt wird. Weitere Zahlungen an den/die Betreuer/in bzw. die betreuende Einrichtung entfallen.

Mit diesem Vergütungssatz sind alle Sach- und Regiekosten abgegolten.

9.2 Persönlicher Anspruch

9.2.1 Das Jugendamt übernimmt die Kosten:

  • für den Lebensunterhalt in der Höhe des 1,287-fachen Eckregelsatzes der Sozialhilfe gem. § 28 SGB XII,
  • für Unterkunft und Heizung Leistungen entsprechend den Regelungen gem. 29 SGB XII
  • für Lehr- und Lernmittel sowie Fahrtkosten zur Schule, zu Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz.

9.2.2 Auf Antrag werden in begründeten Fällen Kosten der Erstausstattung mit Möbeln, Hausrat, Wäsche und Bekleidung im notwendigen Umfang übernommen. Darüber hinaus können Maklergebühren und Kautionen sowie in begründeten Fällen auch Telefonkosten übernommen

9.2.3 Nur bei außergewöhnlichem Bedarf können einmalige Beihilfen gewährt

10. Verfahren

10.1 Antrag

Die Hilfe wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind:

  • Personensorgeberechtigte
  • junge Erwachsene, denen Hilfe nach § 41 SGB VIII gewährt

10.2 Prüfung der Voraussetzungen und Gewährung der Hilfe

Im Rahmen des Hilfeplanverfahrens gem. § 36 SGB VIII prüft das Jugendamt unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, der/des Jugendlichen und ggfls. an der Durchführung der Hilfe beteiligten Fachkräfte, ob die Hilfe angezeigt ist, und entscheidet im Zusammenwirken mit diesen über die Gewährung und Ausgestaltung der Hilfe; dabei sind die nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu übernehmenden Kosten festzulegen.

10.3 Finanzielle Abrechnung

Die Leistungen nach 9.1. sind anhand der vorgelegten Abrechnungen und Tätigkeitsnachweise zu zahlen.

Die Leistungen nach 9.2. sind dem/der Hilfeempfänger/in monatlich im voraus zu zahlen.

In Ausnahmefällen kann aus pädagogischen Gründen eine andere Regelung getroffen werden.

11. Regelung des Mietverhältnisse

Der Mietvertrag wird durch die/den Jugendliche/n mit Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/s bzw. die/den Erwachsene/n abgeschlossen. Bei Maßnahmen freier Träger bzw. von Heimträgern können auch diese den Mietvertrag als Partei abschließen.

12. Kostenbeteiligung

Die Kostenbeteiligung erfolgt nach den „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach den §§ 91 ff SGB VIII“ vom Dezember 2004.

 

 Stand: 1. Januar 2005

Empfehlungen Betreutes Wohnen

Heimrichtlinien

Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gem. §§ 45 - 48a SGB VIII vom 17. August 2001

Im Wissen um das Engagement der Träger, Jugendhilfe zum Wohle der Kinder und Jugendlichenzeitgemäß und qualifiziert zu gestalten, und in der Absicht, auch weiterhin innovative Ansätze in der Jugendhilfe zu ermöglichen und zu fördern, erlässt das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Vorschlag des Landesjugendhilfeausschusses im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten folgende Regelungen:

Teil 1 Allgemeine Regelungen

1.1  Gegenstand der Richtlinien

Die folgenden Richtlinien regeln die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Kindertageseinrichtungen, Heimen und anderen Einrichtungen gemäß §§ 45 bis 48 a SGB VIII (KJHG). Die Richtlinien dienen zugleich als Grundlage des Beratungsangebotes für Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 7 SGB VIII.

1.2  Zuständige Behörde

Die Aufgaben des überörtlichen Trägers gemäß § 85 Abs. 2 Ziff. 6 und 7 SGB VIII werden vom Landesjugendamt wahrgenommen.

1.3  Ziel und Umfang von Aufsicht und Beratung durch das Landesjugendamt

Die Aufsicht erstreckt sich unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger darauf, dass in den Einrichtungen das körperliche, geistige und seelische Wohl der Minderjährigen gewährleistet ist. Hierzu hat das Landesjugendamt bei den Trägern sicherzustellen, dass die dazu notwendigen personellen, materiellen und organisatorischen Bedingungen in den Einrichtungen gegeben sind. Bei Planung von Neubauten und baulichen Veränderungen, die die pädagogische Arbeit berühren, sowie bei konzeptionellen Planungen und Änderungen, die die unter 1.4 genannten Regelungen betreffen, wirkt das Landesjugendamt beratend mit. Das Landesjugendamt bietet den Trägern von Einrichtungen darüber hinaus auch Beratung in wirtschaftlichen, rechtlichen und anderen Fragen der Betriebsführung an.

1.4  Erziehungsziele und -konzepte

1.4.1

Die Einrichtungen fördern die jungen Menschen durch Betreuung, Bildung und Erziehung mit dem Leitbild einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Dabei sind die neueren Erkenntnisse zur geschlechtsspezifischen Sozialisation zu beachten. Die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen ist anzustreben, bestehende Benachteiligungen sind abzubauen.

Behinderte und nicht behinderte junge Menschen sind nach Möglichkeit gemeinsam zu erziehen und zu fördern.

1.4.2

Darüber hinausgehende Erziehungsziele und -konzepte des Trägers der Einrichtung hat das Landesjugendamt bei der Wahrnehmung der Aufsicht und der Beratung zu berücksichtigen.

1.4.3

Kindertageseinrichtungen und Tagesgruppen sollen wohnortnah gelegen sein. Auch Heime und sonstige Wohnformen sollten sich an der Lebenswelt der jungen Menschen orientieren und so angesiedelt sein, dass günstige Bedingungen für die Eltern- und Familienarbeit gegeben sind.

1.4.4

Der Arbeit jeder Einrichtung ist eine Konzeption zugrunde zu legen, die von ihr regelmäßig zu überprüfen und ggfl. fortzuschreiben ist.

1.4.5

Sofern Heime und Tagesgruppeneinrichtungen in mehrere Gruppen gegliedert sind, sollen sich die einzelnen Gruppen im Rahmen der Konzeption der Gesamteinrichtung eigenständig entwickeln können. Auf zentrale Versorgung und Bewirtschaftung soll möglichst verzichtet werden.

1.5  Fachkräfte

1.5.1

In den Einrichtungen muss die Betreuung, Bildung und Erziehung der Minderjährigen durch geeignete Fachkräfte gesichert sein. Die Eignung hat der Träger bei der Einstellung u.a. anhand von Ausbildungs- und Arbeitszeugnissen, polizeilichem Führungszeugnis und Gesundheitszeugnis zu überprüfen.

1.5.2

Der Träger der Einrichtung hat für die Fachberatung der Beschäftigten sowie für deren Teilnahme an Veranstaltungen der Fortbildung zu sorgen.

1.6  Zusammenarbeit und Mitwirkung

1.6.1

Mit den Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen ist eng zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit und Mitwirkung aller beteiligten Fachkräfte ist sicherzustellen.

1.6.2

Den Kindern und Jugendlichen ist eine Mitwirkung in Angelegenheiten zu ermöglichen, die sie selbst, ihre Gruppe oder die Einrichtung betreffen.

1.7  Gewaltanwendung

Körperliche Züchtigungen sowie andere kränkende oder entwürdigende Maßnahmen und Verhaltensweisen sind in den Einrichtungen verboten (vergl. § 1631 Abs. 2 BGB).

1.8  Gesundheit

Die Förderung sowie der Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Gemeinschaft sind zu gewährleisten.

1.8.1

Gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen sind in der Einrichtung vorzuhalten; dazu gehören u.a. gesundes Raumklima (z.B. Belüftung, Raumtemperatur, Beleuchtung, Schadstoffminimierung), adäquate Möblierung und Sanitäranlagen, Möglichkeiten für ausreichend Bewegung und Sport, altersentsprechend gestaltete Außenanlagen, Ruhezonen, gesunde und altersentsprechende Verpflegung.

1.8.2

Vor der Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in eine Einrichtung ist durch eine ärztliche Untersuchung festzustellen, dass das Kind oder der Jugendliche frei von ansteckenden Krankheiten ist.

Ist dies nicht möglich, so ist die Untersuchung in der ersten Woche nach der Aufnahme nachzuholen. Bei der Aufnahme in Kindertageseinrichtungen wird das Ergebnis der Untersuchung auf einem Formular mitgeteilt.

Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes sind zu beachten.

Die Einrichtungen arbeiten bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten eng mit dem Gesundheitsamt zusammen.

Der Träger der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Fachkräfte Kenntnisse über Hygiene und Erste Hilfe erwerben und regelmäßig aktualisieren.

Gesundheitsgefährdende Stoffe sind unter Verschluss zu halten. Giftige Pflanzen dürfen auf dem Gelände von Einrichtungen nicht angepflanzt werden.

1.8.3

Die Ernährung in den Einrichtungen soll altersgemäß und ausgewogen sein. Zubereitung und Transport der Speisen haben hygienisch und möglichst nährwertschonend unter Beachtung der Lebensmittelhygieneverordnung des Saarlandes zu erfolgen. Die Speisepläne sind 3 Monate aufzubewahren.

1.9  Unfallverhütung, Versicherung

1.9.1

Die regelmäßige Überwachung der Einrichtung einschließlich des dazugehörigen Geländes und der unmittelbaren Umgebung zur Verhütung von Unfällen ist durch den Träger sicherzustellen. Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist zu beachten.

1.9.2

Für die Minderjährigen in Heimerziehung muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

1.10  Bauliche Anlagen, Brandschutz

Bei Neu- und Umbauten sowie bei Inanspruchnahme bisher anders genutzter Gebäude sind die allgemeinen Bau- und Brandverhütungsbestimmungen einzuhalten.

1.10.1

Der bauliche Zustand ist durch den Träger regelmäßig zu überwachen. Ist der Träger nicht Eigentümer des Gebäudes, ist in dem Miet- und Nutzungsvertrag die Verpflichtung zur Instandhaltung eindeutig zu regeln. Bauliche Schäden, die zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit führen können, sind unverzüglich zu beheben.

1.10.2

Vorgeschriebene Brandverhütungsmaßnahmen sowie Verhaltensregeln im Brandfall und der Umgang mit Löschgeräten müssen dem Personal vertraut sein.

1.11  Meldepflichten, Meldungen

1.11.1

Neben den in § 47 SGB VIII aufgeführten Meldepflichten haben die Träger von Einrichtungen gemäß § 31 des 1. AGKJHG alle Umstände, die auf eine Gefährdung des Wohles der Minderjährigen durch Gegebenheiten in der Einrichtung schließen lassen, dem Landesjugendamt unverzüglich zu melden.

Personenbezogene Daten einzelner Minderjähriger sind dabei nur mitzuteilen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Landesjugendamtes erforderlich ist.

Bauliche Veränderungen und wesentliche Änderungen in der Konzeption der Einrichtung sind mitzuteilen.

1.11.2

Die allgemeinen Melde- und Auskunftspflichten ergeben sich aus § 47 sowie den §§ 99 ff des SGB VIII, § 31 des 1. AGKJHG und § 3 des 3. AGKJHG. Darüber hinaus berichten die Träger von Heimen und sonstigen Wohnformen anhand eines Fragebogens einmal jährlich an das Landesjugendamt über die Gesamtsituation der Einrichtung und der Minderjährigen.

1.12  Datenschutz

Der Datenschutz ist durch Anwendung der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches zu gewährleisten. Die Träger der Einrichtungen haben diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die im Interesse schutzwürdiger Belange der Betroffenen erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere eine verschließbare und sichere Aufbewahrung der Unterlagen und die ausdrückliche Regelung der Zutrittsbefugnis.

Teil 2 Regelungen für Heime und sonstige betreute Wohnformen

 2.1  Konzeption

Jede Einrichtung legt ihrer Arbeit eine Konzeption zugrunde, die folgende Gesichtspunkte enthält:

  •  Aussagen über den Personenkreis von jungen Menschen und deren Familien, an die sich das Angebot der Einrichtung richtet
  • eine Definition der Zielsetzung, bezogen auf die jeweiligen Besonderheiten dieses Personenkreises
  • konkrete Aussagen über die Methoden, die zur Erreichung dieser Zielsetzung angewandt werden
  • Aussagen darüber, wie geschlechtsspezifische Unterschiede berücksichtigt werden
  • Beschreibung der organisatorischen Rahmenbedingungen, der Binnenstruktur der Einrichtung und der Qualifikation der Mitarbeiter/innen
  • Angaben über Verfahren zur Konzeptionsüberprüfung.

2.2  Hilfeplan

An der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplanes ist außer den betroffenen jungen Menschen und den Personensorgeberechtigten auch die Einrichtung zu beteiligen. Die Verantwortung für die Erstellung des Hilfeplanes liegt - wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird - bei den belegenden Jugendämtern.

 2.3  Schutz der Privatsphäre, Eigentum, Taschengeld

Räumliche Ausstattung und Organisation der Einrichtung müssen der Intimsphäre der Kinder und Jugendlichen Rechnung tragen. Z. B. müssen die einzelnen jungen Menschen die Möglichkeit haben, sich zeitweise zurückzuziehen und alleine zu sein. In Einrichtungen, die junge Menschen für längere Zeit aufnehmen, soll es für jeden jungen Menschen einen eigenen Raum oder Raumteil sowie eine abschließbare Aufbewahrungsmöglichkeit geben, die ausschließlich ihm zur Verfügung stehen und die er selbst ausgestalten kann. Das von ihm unter Verschluss Genommene muss für ihn selbst jederzeit zugänglich sein; von anderen darf es nur aus zwingenden Gründen eingesehen werden. Die Entscheidung hierüber ist der Heimleitung mitzuteilen und aktenkundig zu machen.

Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des persönlichen Bedarfs sind Eigentum der jungen Menschen.

Für die Gewährung von Taschengeld gelten besondere Richtlinien.

2.4  Rechte der Minderjährigen

2.4.1

Die Bewegungsfreiheit, die Freiheit des persönlichen Umganges und des Briefverkehrs mit anderen und die Freiheit der Information aus allgemein zugänglichen Quellen und der Meinungsäußerung sind sicherzustellen; sie dürfen durch die Heimordnung oder einzelne pädagogische Entscheidungen nur in unbedingt nötigem Ausmaß eingeschränkt werden.

2.4.2

Der persönliche Umgang und der Briefverkehr mit bestimmten Personen kann nur dann unterbunden werden, wenn das Wohl der/des Minderjährigen gefährdet ist. Eine solche Entscheidung soll möglichst gemeinsam mit den Sorgeberechtigten getroffen werden; falls dies nicht möglich ist, ist diese Entscheidung den Sorgeberechtigten zumindest unmittelbar mitzuteilen. Ebenso ist diese Entscheidung der für die Betreuung zuständigen Behörde mitzuteilen.

2.4.3

Den Personensorgeberechtigten ist auf Verlangen Einblick in den gesamten Schriftverkehr bezüglich des jeweiligen Minderjährigen zu geben, sofern dem nicht schutzwürdige Belange von anderen entgegenstehen. Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Minderjährigen über den sie betreffenden Schriftverkehr zu informieren, wobei das Ausmaß der Information vom Entwicklungsstand abhängt. In der Regel sollen Jugendliche ab 16 Jahren in den gesamten sie betreffenden Schriftverkehr Einblick haben, sofern dem nicht schutzwürdige Belange von anderen entgegenstehen.

2.5  Nachbetreuung, Entlassung, Weitervermittlung

2.5.1

Die Entlassung aus dem Heim, der Heimwechsel sowie die Vermittlung in eine Pflege- oder Adoptionsstelle sind mit allen Beteiligten sorgfältig vorzubereiten.

2.5.2

Ein Heimwechsel soll nur erfolgen, wenn dies aus pädagogischen Gründen unvermeidbar ist.

2.5.3

Vor der Entlassung ist auf dem Wege der Fortschreibung des Hilfeplanes zu klären, von wem und in welcher Form die weitere Betreuung durchgeführt wird.

2.6  Größe und Struktur der Einrichtung

2.6.1

Die Größe der Einrichtung muss gewährleisten, dass die jungen Menschen in einem für sie über- schaubaren Lebenszusammenhang leben können. Daher soll in den Einrichtungen die Zahl von 45 Plätzen, die in engem räumlichen Zusammenhang stehen, nicht überschritten werden.

2.6.2

Die Einrichtungen haben eine klare Aufteilung in Gruppen oder andere Einheiten aufzuweisen, bei der jede Einheit über einen eigenen Wohnbereich verfügt und jeder Einheit ihre eigenen Betreuungskräfte zugeordnet sind.

2.6.3

Für die Gruppen bzw. andere Einheiten ist weitgehende wirtschaftliche Autonomie anzustreben. Die Beschaffung und Verwendung alltäglicher Gebrauchs- und Versorgungsartikel sollen sie selbstverantwortlich regeln können.

2.7  Gruppengröße

2.7.1

Die Gruppengröße soll 9 Plätze nicht überschreiten.

2.8  Personal

2.8.1

Im Erziehungsdienst einer Einrichtung ist im Durchschnitt mindestens für jeweils 2,5 Plätze eine Fachkraft zu beschäftigen. Die Obergrenze des einzusetzenden Personals im Erziehungsdienst liegt bei der Relation von 1,96 Plätzen zu einer Fachkraft; bei Wahrung der Kostenneutralität bei der Relation von 1,8 Plätzen zu einer Fachkraft.

2.8.2

Fachkräfte im Erziehungsdienst von Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen müssen mindestens über eine Ausbildung als Erzieherin/Erzieher oder eine Ausbildung, die vom Landesjugendamt als vergleichbar anerkannt wird, verfügen.

2.8.3

In den Einrichtungen soll mindestens die Hälfte der Fachkräfte im Erziehungsdienst über eine Fachhochschulausbildung (Dipl.-Sozialpädagoge/in, Dipl.-Sozialarbeiter/in) oder über eine qualifizierte Zusatzausbildung (Heilpädagogische Ausbildung mit staatlicher Anerkennung o.ä.) verfügen.

2.8.4

Für den gruppenübergreifenden Dienst ist jeweils eine Fachkraft für zwei bis höchstens vier Gruppen vorzusehen. Die Profession der Fachkraft ergibt sich aus der jeweiligen Konzeption der Einrichtung. Wenn die Konzeption es erforderlich macht, ist die psychologische Betreuung sicherzustellen, wobei die Stelle einer/s Dipl.-Psychologin/en für sechs Gruppen vorzusehen ist.

2.8.5

Es ist zu gewährleisten, dass die Leitung einer Einrichtung bei einer Fachkraft mit entsprechenden pädagogischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Fähigkeiten liegt.

2.9  Raumprogramm

2.9.1

Für jede Gruppe sind in der Regel an Räumlichkeiten vorzusehen:

  • Räumlichkeiten zum Schlafen, Wohnen, Essen und Spielen mit insgesamt mindestens 15 qm Bodenfläche pro Person. Die Kinderzimmer sind für höchstens drei Kinder vorzusehen, wobei in Mehrbettzimmern Individualzonen zu schaffen und Gestaltungsmöglichkeiten nach persönlichen Bedürfnissen zu gewähren sind. Das Raumprogramm sollte so gewählt sein, dass für Jugendliche und junge Volljährige Einzelzimmer mit mindestens 8 qm angeboten werden können,
  • geeignete Plätze zur Erledigung der Hausaufgaben
  • ausreichende Wasch- und Baderäume sowie Toiletten, Küche
  • Dienst- und Bereitschaftszimmer
  • lüftbarer Raum für Reinigungsgeräte (mit verschließbarem Fach für Chemikalien)
  • ausreichende Abstellplätze für Spiel- und Bastelmaterial, Vorräte, Koffer, Fahrzeuge usw..

 2.9.2

Für die Gesamteinrichtung sind Räume für Leitung, Verwaltung und gruppenübergreifende Dienste vorzusehen. Weiterer Raumbedarf richtet sich nach der Konzeption der jeweiligen Einrichtung.

2.10  Spielgelände

Je nach Alter der aufgenommenen jungen Menschen muss ein geeignetes und ausreichendes (eigenes oder öffentliches) Spielgelände im Freien zur Verfügung stehen.

2.11  Leitung

Im Sinne der allgemeinen Regelungen (Teil 1) soll sich die Leitung an den Grundsätzen partnerschaftlicher Zusammenarbeit orientieren. Ihr obliegt es, die einzelnen Fachbereiche im Heim zu integrieren und einen Arbeitskonsens in Grundfragen des institutionellen Geschehens herbeizuführen, zu fördern und umzusetzen. Sie schafft die hierfür angemessene Organisations - und Entscheidungsstruktur.

Sie ist ferner verantwortlich für die Erstellung einer Gesamtkonzeption und trägt Sorge für ihre regelmäßige Überprüfung und eventuelle Fortschreibung.

2.12  Gesundheit und Hygiene

2.12.1

Träger und Beschäftigte in den Einrichtungen müssen die wesentlichen Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes einhalten.

2.12.2

Die regelmäßige allgemeinärztliche, fach- und zahnärztliche Versorgung während der Dauer des Aufenthaltes in der Einrichtung ist unter Beachtung des Rechtes der freien Arztwahl sicherzustellen.

2.12.3

Für jede/n Minderjährige/n ist eine Gesundheitskarte zu führen, auf der alle wesentlichen Untersuchungsergebnisse und Daten der körperlichen Entwicklung festzuhalten sind, insbesondere Gewichts- und Wachstumskontrollen, Ergebnisse von Tuberkulinproben, Röntgenuntersuchungen, Schutzimpfungen, Krankheiten sowie Angaben über durchgeführte Überprüfungen der Sinneswahrnehmungen. In die Gesundheitskarte dürfen nur solche Angaben übernommen werden, die für die Betreuung der/des Minderjährigen oder den Schutz anderer Kinder oder des Personals erforderlich sind.

Für jede/n Minderjährige/n ist außerdem ein Impfbuch zu führen. Gesundheitskarte und Impfbuch sind bei Entlassung den Personensorgeberechtigten auszuhändigen.

2.12.4

Es ist sicherzustellen, dass Körper- und Sinnesbehinderungen sowie seelische und geistige Störungen und andere schwerwiegende Schädigungen rechtzeitig erkannt und die erforderlichen Behandlungen eingeleitet werden.

2.12.5

Die Anleitung zur Körperpflege und die Gesundheitserziehung müssen Bestandteil des pädagogischen Konzeptes der Einrichtung sein.

2.12.6

Die pädagogischen Möglichkeiten, die sich aus der Haltung von Tieren ergeben können, sollten in den Einrichtungen genutzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die hygienischen Erfordernisse eingehalten werden. Die medizinische Untersuchung, Betreuung und Überwachung der in der Einrichtung lebenden Tiere ist in geeigneter Weise sicherzustellen.

2.13  Professionelle Pflegestellen

Professionelle Pflegestellen gelten als Einrichtungen gemäß § 34 SGB VIII, in denen Hilfe zur Erziehung über Tag und Nacht durchgeführt wird. In einer Pflegestelle können bis zu drei Minderjährige betreut werden. Eine der Betreuungskräfte hat die Qualifikationsvoraussetzung der Ziffer 2.8.2 dieser Richtlinien zu erfüllen. Ergänzende Unterstützung, Leitung und Beratung durch eine Einrichtung sowie das Raumangebot sollen analog zu den Regelungen unter 2.8 bis 2.11 dieser Richtlinien gegeben sein. Die professionelle Pflegestelle soll so an eine Einrichtung angebunden sein, dass das Wohl der betreuten Minderjährigen von der Leitung der Einrichtung verantwortet wird.

Die Regelungen zu 2.1 bis 2.5 sowie zu 2.12 dieser Richtlinien gelten für professionelle Pflegestellen uneingeschränkt.

2.14  Internate

Für Internate gelten die Regelungen unter 2.1, 2.3, 2.4 und 2.9 bis 2.12 dieser Richtlinien entsprechend.

2.15  Andere Betreuungsformen

Für die Betreuung von jungen Menschen in eigenständigen Wohnungen und für sonstige betreute Wohnformen, in denen Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche oder Hilfe für junge Volljährige durchgeführt werden, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Bei Jugendlichen in der Regel ab 16 Jahren, die eigenständig in Wohnungen oder Wohngemeinschaften leben, ist eine durchgängige Aufsicht nicht erforderlich.

2.16  Weitergehende Konzeptionen

Weitergehende Konzeptionen sind mit dem Landesjugendamt abzustimmen. Dabei kann über den in diesen Richtlinien beschriebenen Rahmen hinausgegangen werden.

Teil 3 Regelungen für Tagesgruppen

3.1  Aufgaben

In Tagesgruppen soll die Entwicklung des Kindes oder der/des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützt und dadurch der Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie gesichert werden.

3.2  Konzeption, Hilfeplan

Die Regelungen des Teils 2 dieser Richtlinien zu Konzeption und Hilfeplan (Ziffern 2.1 und 2.2) gelten für Tagesgruppen entsprechend.

3.3  Umfang der Hilfe

Die Hilfe wird in der Regel durch Betreuung der Kinder und Jugendlichen an 5 Tagen in der Woche ab Ende des Schulunterrichtes bis zum späten Nachmittag sowie in Teilen der Schulferien ganztags geleistet. Ergänzend wird Elternarbeit durchgeführt.

Die Bereitstellung von Mahlzeiten, insbesondere am Mittag, ist Teil der Hilfe.

3.4  Gruppengröße

Die Gruppengröße soll 10 Plätze nicht überschreiten.

3.5  Personal

3.5.1

Im Gruppenerziehungsdienst soll für jeweils vier Kinder oder Jugendliche mindestens eine Fachkraft eingesetzt werden. Als Fachkräfte für diesen Aufgabenbereich gelten staatlich anerkannte Erzieher/innen, Dipl. Sozialpädagogen/innen, Dipl. Sozialarbeiter/innen, Dipl. Heilpädagogen/innen oder sonstige einschlägig qualifizierte Kräfte mit mindestens gleichwertiger Ausbildung.

3.5.2

Für Gruppenberatung, Bereichsleitung, psychologischen Dienst, spezielle Fachdienste und Leitung soll für jeweils 24 Plätze mindestens eine Fachkraft eingesetzt sein.

3.5.3

Für die Zubereitung der Mahlzeiten und andere hauswirtschaftliche Aufgaben soll eine Hauswirtschaftskraft mit in der Regel 50 % einer Vollzeitkraft zur Verfügung stehen.

3.6  Raumprogramm/Spielgelände

Die Räumlichkeiten müssen ausreichend groß und zweckmäßig gegliedert sein, so dass sowohl Arbeit mit der gesamten Gruppe, Einnehmen der Mahlzeiten, Erledigung von Hausaufgaben wie auch Besprechungen mit Eltern, Teamgespräche u.ä. möglich sind. Als Richtwert für die gesamten Räumlichkeiten gelten mindestens 10 qm pro Kind bzw. Jugendliche/n.

Die Regelung zum Spielgelände in Punkt 2.10 dieser Richtlinien gilt entsprechend.

Teil 4 Regelungen für Kindertageseinrichtungen

4.1  Grundsätze für alle Einrichtungen

4.1.1

Kindertageseinrichtungen sind familienergänzende und familienunterstützende Einrichtungen, die Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags betreuen (Krippen, Kindergärten, Horte, und Einrichtungen mit altersgemischten Gruppen).

Die Betreuung sollte möglichst im Wohnbereich erfolgen. Sofern in einem Einzugsgebiet Bedarf zur Betreuung verschiedener Altersgruppen besteht, sollte das entsprechende Angebot in einer Einrichtung zusammengefasst werden. Dabei soll der Versorgung in altersgemischten Gruppen Vorrang gegeben werden.

Das Angebot der Einrichtung soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren.

4.1.2

Tageseinrichtungen sollen nicht mehr als 6 Gruppen umfassen. Sind auch Kinder unter 3 Jahren aufgenommen, sollte die Einrichtung weniger Gruppen haben. Sofern nur Kinder unter 3 Jahren betreut werden, dürfen nicht mehr als 20 Kinder aufgenommen werden.

 4.1.3

Bei Ganztagesbetreuung ist besonders darauf zu achten, dass:

  • die Kinder gesunde ausgewogene Nahrung mit einer warmen Mittagsmahlzeit erhalten (s.1.8.3)
  • für Krippen- und Kindergartenkinder Ruhemöglichkeiten vorgehalten werden
  • altersgemäße Außenkontakte, insbesondere bei Schulkindern,

4.1.4

Als Fachkräfte gelten:

  • für die Betreuung von Kindern bis zu 3 Jahren Kinderpfleger/innen, Kinderkrankenschwestern, Erzieher/innen und Dipl. Sozialpädagogen/innen
  • für die Betreuung von 3-6jährigen Kindern Kinderpfleger/innen, Erzieher/innen, und Dipl.-Sozialpädagogen/innen
  • für Schulkinder in der Regel Erzieher/innen, Dipl.- Sozialarbeiter/innen und Dipl.- Sozialpädagogen/innen.

Erzieher/innen und Dipl.-Sozialarbeiter/innen/Dipl.-Sozialpädagogen/innen im Anerkennungsjahr können zur Hälfte beim Personalschlüssel berücksichtigt werden.

Je nach Konzeption der Einrichtung können darüber hinaus auch andere Mitarbeiter/innen mit speziellen Qualifikationen als Fachkräfte anerkannt werden.

4.1.5

Als Leiter/innen dürfen nur Fachkräfte mit ausreichender beruflicher Erfahrung eingesetzt werden.

Entsprechend der Größe der Einrichtung ist eine angemessene Freistellung für die Leitungsfunktion vorzusehen, ab 4 Gruppen sollte eine Freistellung im Umfang einer ganzen Stelle erfolgen. Für Leitung

und Gruppenleitung ist mindestens die Qualifikation als Erzieher/in notwendig.

4.1.6

Zu der Arbeitszeit der Mitarbeiter/innen gehören neben der unmittelbaren Arbeit mit den Kindern auch Verfügungszeiten, insbesondere zur Vor- und Nachbereitung, zu Teambesprechungen und zur Elternarbeit (vgl. Empfehlungen des Landesjugendamtes vom 15. 6.1994). Dies gilt auch für Teilzeitkräfte. Die unter 4.2 bis 4.5 vorgesehene Personalbesetzung bezieht sich auf eine Öffnungszeit von ca. 6 Stunden täglich und eine Schließung der Einrichtung von ca. 4 Wochen im Jahr.

4.1.7

Bei Einrichtungen nach dem Krippen- und Hortgesetz können gemäß § 17 Abs. 4 bis zu 25 % der notwendigen personellen Mindestbesetzung von Eltern abgedeckt werden. Die Namen und Einsatzzeiten der jeweiligen Eltern sind von der Einrichtung zu dokumentieren.

4.1.8

Besondere Aufgaben und Bedingungen sind bei dem unter 4.2 bis 4.5 vorgesehenen Bedarf an Raum bzw. Personal entsprechend zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist auch eine Reduzierung der Gruppengröße vorzunehmen.

Besondere Aufgaben und Bedingungen sind insbesondere:

  • Öffnungszeiten von mehr als 6 Stunden
  • Betreuung über Mittag
  • Integration behinderter Kinder
  • hoher Anteil von Kindern aus sozial stark belasteten Einzugsgebieten
  • hoher Anteil anderssprachiger Kinder
  • ungünstige räumliche

4.1.9

In der Einrichtung ist pädagogisch geeignetes Spiel- und Bildungsmaterial sowie Fachliteratur ausreichend vorzuhalten und regelmäßig zu ergänzen.

4.1.10

Für jedes Kind ist eine Karteikarte oder ein Personalbogen anzulegen. Darin dürfen nur folgende Daten eingetragen werden:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes
  • Name, Vorname, Adresse, Telefonnr. der Eltern, Pflegeeltern oder sonstiger Personensorgeberechtigter
  • Besonderheiten des Kindes, deren Kenntnis für die Betreuung erforderlich ist
  • ggf. Art und Anschrift der Schule
  • Tetanus-Impfungen
  • notwendige Medikamente
  • Religionszugehörigkeit des

Eltern, Pflegeeltern oder sonstige Personensorgeberechtigte haben das Recht, jederzeit Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten über sie bzw. das Kind gespeichert sind. Die Karteikarten bzw. Personalbögen sind nach dem Ausscheiden des Kindes aus der Einrichtung den Personensorgeberechtigten auszuhändigen oder zu vernichten. Sie dienen nur dem internen Gebrauch, und die darin festgehaltenen Daten dürfen nicht an dritte Personen weitergegeben werden.

4.1.11

Die Erziehungsberechtigten sind bei der Aufnahme des Kindes schriftlich über die Bestimmun- gen des Infektionsschutzgesetzes (§§ 33 - 36 Infektionsschutzgesetz) zu informieren. Die Kenntnisnahme ist schriftlich zu bestätigen.

Bei Vorliegen einer ansteckenden Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz ist folgendes zu beachten:

  • Die Erziehungsberechtigten sind zu verpflichten, der Einrichtung die Erkrankung umgehend zu melden, um schnellstmöglich Vorsorge treffen und gegebenenfalls Behandlungsmaßnahmen zum Schutz der übrigen Kinder empfehlen zu können.
  • Die Eltern der übrigen Kinder sind umgehend und ohne Nennung der erkrankten Kinder über das Vorkommen einer ansteckenden Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz in der Einrichtung zu.
  • Ein erkranktes Kind darf die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn es laut ärztlichem Attest gesund ist und keine Ansteckungsgefahr mehr.

4.2  Kinderkrippen

4.2.1

Kinderkrippen sind sozialpädagogische Einrichtungen, in denen Kinder bis zum Übergang in den Kindergarten betreut werden.

4.2.2

In einer Gruppe können bis zu 10 Kinder betreut werden.

4.2.3

Für jede Gruppe muss ein Gruppenraum mit 3,5 qm Grundfläche pro Kind vorhanden sein. Dar- über hinaus müssen ein ausreichend großer Schlaf- und Ruheraum und eine Wickelmöglichkeit zur Verfügung stehen.

Für die gesamte Einrichtung sind vorzusehen:

  • ein Ausweichraum, der auch als Bewegungsraum geeignet ist
  • Sanitärbereiche mit altersentsprechenden Waschbecken und Toiletten mit Dusche bzw. Bademöglichkeit
  • eine Küche
  • ausreichend Raum für Personal und Leitung
  • Abstell- und Lagermöglichkeiten, auch für Kinderwagen und Pflegemittel
  • ein ausreichend großes Spielgelände im

4.2.4

Bei den unter 4.1.6 genannten Öffnungszeiten sind für jede Gruppe mindestens zwei Fachkräfte zu beschäftigen.

4.3  Kindergärten

4.3.1

Kindergärten sind sozialpädagogische Einrichtungen, in denen Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt betreut werden.

4.3.2

In einer Gruppe dürfen höchstens 25 Kinder betreut werden. Bei überwiegender Ganztagsbetreuung sollte die Gruppengröße auf höchstens 22 Kinder beschränkt werden.

4.3.3

Für jede Gruppe muss ein Gruppenraum mit mindestens 2 qm pro Kind vorhanden sein.

Für die gesamte Einrichtung sind - mit möglichen Abweichungen bei bestehenden Einrichtungen vorzusehen:

  •  ein Förderraum für jeweils zwei Gruppen
  • ein Gymnastik- bzw. Mehrzweckraum
  • eine Küche
  • ausreichend Raum für Personal und Leitung
  • Sanitärbereiche mit altersentsprechenden Waschbecken und Toiletten mit Dusche bzw. Bademöglichkeit
  • Abstell- und Lagermöglichkeiten
  • ein ausreichend großes Spielgelände im

Das Nähere regeln die Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zur Förderung der vorschulischen Erziehung vom 06.07.1988.

4.3.4

Bei den unter 4.1.6 genannten Öffnungszeiten sind für jede Gruppe mindestens 1,5 Fachkräfte zu beschäftigen, bei eingruppigen Einrichtungen mindestens 2 Fachkräfte.

4.4  Kinderhorte

4.4.1

Kinderhorte sind sozialpädagogische Einrichtungen, die schulpflichtige Kinder in der Regel bis zu ihrem 12. bzw. 14. Lebensjahr betreuen.

4.4.2

In einer Gruppe dürfen in der Regel 15, höchstens 20 Kinder betreut werden.

4.4.3

Für jede Gruppe muss ein Gruppenraum mit mindestens 2 qm Grundfläche pro Kind vorhanden sein.

Für die gesamte Einrichtung sind vorzusehen:

  • Räumlichkeiten zum Erledigen der Hausaufgaben
  • Sanitärbereiche mit altersentsprechenden Waschbecken, Toiletten und Dusche
  • ein oder mehrere Ausweichräume
  • ein Werkraum und Möglichkeiten für Tischtennis, Tischfußball o.ä.
  • eine Küche
  • ausreichend Raum für Personal und Leitung
  • Abstell- und Lagermöglichkeiten
  • ein ausreichend großes Spielgelände im

4.4.4

Bei den unter 4.1.6 genannten Öffnungszeiten sind für jede Gruppe mindestens 1,5 Fachkräfte zu beschäftigen, bei einer Gruppe mindestens 2 Fachkräfte.

4.5  Gruppen mit erweiterter Altersmischung

4.5.1 Gruppen für Kinder von 0 bis 6 Jahren

4.5.1.1

In einer Gruppe dürfen höchstens 15 Kinder betreut werden.

Sofern Kinder erst ab 18 Monaten aufgenommen werden, können bis zu 18 Kinder in einer Gruppe betreut werden.

4.5.1.2

Auf eine entsprechende Altersmischung ist zu achten. Es sollen nicht mehr als 1 bis 2 Säuglinge und insgesamt höchstens 5 Kinder unter 3 Jahren in einer Gruppe sein.

4.5.1.3

Für jede Gruppe muss 1 Gruppenraum entsprechend 4.2.3 und 4.3.3 vorhanden sein. Entsprechend der Altersmischung sind die in 4.2.3 und 4.3.3 genannten zusätzlichen Räume vor- zuhalten.

4.5.1.4

Bei den unter 4.1.6 genannten Öffnungszeiten sind für jede Gruppe mindestens 2 Fachkräfte zu beschäftigen.

4.5.2 Gruppen für Kinder von 3 bis 12 Jahren

4.5.2.1

In einer Gruppe dürfen höchstens 20 Kinder betreut werden. Sofern die Mehrzahl der Kinder durchgehend über Mittag betreut wird, sollten höchstens 18 Kinder aufgenommen werden.

4.5.2.2

In einer Gruppe soll die Zahl der Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren überwiegen.

4.5.2.3

Für jede Gruppe muss ein Gruppenraum entsprechend 4.3.3 und 4.4.3 vorhanden sein. Entsprechend der Altersmischung sind die in 4.3.3 und 4.4.3 genannten zusätzlichen Räume vor- zuhalten.

4.5.2.4

Bei den unter 4.1.6 genannten Öffnungszeiten sind für jede Gruppe mindestens 2 Fachkräfte zu beschäftigen.

4.5.3  Gruppen mit anderen Altersmischungen

Die Rahmenbedingungen von Gruppen mit einer anderen Altersmischung sind vor Inbetriebnahme mit

dem Landesjugendamt unter Einbeziehung des örtlichen Jugendamtes abzusprechen.

4.6  Einrichtungen für behinderte Kinder

4.6.1

Auch Kindertageseinrichtungen, in denen behinderte Kinder nach dem BSHG betreut und gefördert werden, bedürfen einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 KJHG. Die Öffnung dieser Einrichtungen hin zu integrativen Konzeptionen und zur Aufnahme auch nicht behinderter Kinder ist zu fördern und zu unterstützen.

Bei Einrichtungen, in denen auch jugendliche und erwachsene behinderte Menschen betreut werden, ist eine klare räumliche und personelle Trennung des Kindertageseinrichtungsbereiches und den übrigen Bereichen vorzunehmen.

4.6.2

Die Gruppengröße bei Einrichtungen, die ausschließlich behinderte Kinder betreuen, soll 6, höchstens aber 10 Plätze betragen. Bei integrativen Einrichtungen für Kinder von 3 bis 6 Jahren dürfen höchstens 18 Kinder in einer Gruppe betreut werden, wobei hier mindestens 10 Kinder nicht behindert sein sollen.

4.6.3

Für die Bereiche Spielen, Fördern, Essen und Ruhen sind pro Kind etwa 5 qm vorzuhalten. Bei integrativen Einrichtungen gelten die Regelungen für die jeweilige Altersgruppe der nicht behinderten Kinder entsprechend. Darüber hinaus sind zusätzlich spezielle Räume, z.B. Abstellräume für Rollstühle und Pflegematerial, notwendig.

4.6.4

Der Personalschlüssel liegt bei mindestens 1 Fachkraft für 4 behinderte Kinder. Dabei ist therapeutisches Personal, das gruppenübergreifend arbeitet, nicht berücksichtigt. Bei integrativen Einrichtungen, die ganztags geöffnet sind und 18 Kinder in einer Gruppe betreuen, sind 3 Fachkräfte vorzuhalten, davon 2 mit mindestens Fachschulabschluss. Eine dieser beiden Fachkräfte soll über eine sonder- bzw. heilpädagogische Zusatzausbildung verfügen.

4.7  Andere Kindertageseinrichtungen

Für andere Einrichtungen, die gem. § 45 KJHG einer Betriebserlaubnis bedürfen, gelten die Bestimmungen der Teile 1 und 4 entsprechend.

 

Saarbrücken, den 17. August 2001 Dr. Regina Görner

Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales