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3. Fragen zum Mindestlohn

1. Welcher Stundenlohn muss gezahlt werden, wenn der Mindestlohn nach dem AEntG oder das Stundenentgelt in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag unter dem im STTG festgeschriebenen Mindeststundenentgeltes von 9,50 Euro bzw. 9,60 Euro ab 1. Juli 2021 liegt?

Es gilt das Günstigkeitsprinzip, das heißt, in den vorgenannten Fällen muss das Mindeststundenentgelt von 9,50 Euro bzw. 9,60 Euro ab dem 1. Juli 2021 gem. § 3 Absatz 4 STTG gezahlt werden.

2. Erhalten geringfügig Beschäftigte den vergaberechtlichen Mindestlohn von 9,50 Euro bzw. 9,60 Euro brutto oder netto?

Geringfügig Beschäftigten muss der Mindestlohn von 9,50 Euro bzw. 9,60 Euro ab 1. Juli 2021 netto ausgezahlt werden. Die Pauschalabgaben kommen hinzu; eine Verrechnung ist nicht zulässig.

3. Wie kann ein Unternehmer, der nicht Zeit- sondern Akkordlohn zahlt, die Vorgaben des STTG einhalten?

Wenn eine Entlohnung bisher nicht auf Zeitbasis, sondern anhand einer anderen Größe erfolgt, muss der potentielle Auftragnehmer jedoch dem öffentlichen Auftraggeber anhand eines transparenten und nachvollziehbaren Umrechnungskonzepts glaubhaft machen, dass jeder Arbeitnehmer im Durchschnitt mindestens ein Entgelt von 9,50 Euro bzw. 9,60 Euro ab dem 1. Juli 2021 für jede Stunde Arbeit erhält. Dabei bietet es sich an, die auch in anderen Zusammenhängen geltenden Berechnungsmethoden – z.B. in der Prüfpraxis der Deutschen Rentenversicherung oder bei den Kontrollen des Zolls – anzuwenden.

4. Muss ein Unternehmer, der seine Leistung durch dieselben Mitarbeiter an öffentliche Auftraggeber aus unterschiedlichen Bundesländern erbringt, allen Mitarbeitern den Mindestlohn nach dem STTG zahlen?

Er muss jedenfalls sicherstellen und auf Verlangen nachweisen, dass seine Mitarbeiter für die Zeit, die sie zur Erfüllung von Aufträgen aufwenden, die dem STTG unterfallen, den vorgesehenen Mindestlohn erhalten.

5. Welcher Stundenlohn muss gezahlt werden, wenn Beschäftigte in ihrer Arbeitszeit für verschiedene Auftraggeber gleichzeitig tätig werden, von denen einer oder einige, aber nicht alle Auftraggeber dem STTG unterliegen, z.B. weil es private Auftraggeber sind und diese Tätigkeiten von den Aufträgen, die dem STTG unterliegen nicht trennbar sind, und wie erfolgt der Nachweis?

Der Mindestentlohn nach dem STTG ist anteilig für die Arbeitszeit zu zahlen, die auf die Erfüllung der dem STTG unterliegenden Aufträge entfällt. Unterfällt die Ausführung von Aufträgen über Dienstleistungen oder Lieferleistungen nur teilweise dem STTG, weil zeitgleich auch für private Auftraggeber Aufträge ausgeführt werden, so bestimmt sich das zu zahlende Entgelt nach dem Verhältnis der im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum nach dem STTG erbrachten Leistungen zu den sonstigen, dem STTG nicht unterfallenden Leistungen.

6. Können Einmalzahlungen bei der Bestimmung des Mindestlohns nach § 3 Abs. 4 STTG anteilig berücksichtigt werden?

Nur soweit sie tarif- oder arbeitsvertraglich abgesichert sind und zum arbeitsrechtlich geschuldeten Entgelt zählen.

7. Können anstelle des vollen Mindestlohns z.B. ein Tankgutschein oder ein Jobticket oder ein anderer Sachbezugswert im Wert der Differenz von gezahltem Lohn zum Mindestlohn gewährt werden?

Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge können eine Möglichkeit der Entlohnung, auch mit Blick auf den Mindestlohn nach dem STTG, darstellen. Diese müssen jedoch zwingend zwischen den Vertragsparteien individuell vereinbart werden/sein und im Interesse des Arbeitnehmers stehen oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen und eine Gegenleistung für vereinbarte „normale“ Arbeitsleistungen darstellen.