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1. Anwendungsbereich des STFLG

1. Wann tritt das neue STFLG in Kraft und findet auf öffentliche Vergaben Anwendung?

Das STFLG wurde am 16.12.2021 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht und tritt einen Tag nach der Verkündung am 17.12.2021 in Kraft.

2. Gilt das STFLG auch für Vergabeverfahren, die vor dem 17.12.2021 begonnen haben?

Das STFLG findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor seinem Inkrafttreten durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist. Für bereits begonnene Vergabeverfahren gelten die Regelungen des Vorgängergesetzes (Saarländisches Tariftreuegesetz – STTG).

3. Auf welche Leistungen findet das STFLG Anwendung?

Das STFLG gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen. Des Weiteren findet es Anwendung auf Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße.

4. Fallen unter den Begriff der Dienstleistungen auch freiberufliche Leistungen, z.B. nach der HOAI?

Alle Dienstleistungen, gleich welcher Art, werden vom STFLG erfasst. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.

5. Ab welchem Schwellenwert gilt das STFLG?

Das STFLG gilt für alle öffentlichen Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer).

6. Wie berechnet man den Schwellenwert nach dem STFLG?

Bei der Schätzung des Auftragswertes ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird (vgl. § 3 Vergabeverordnung - VgV).

7. Findet das STFLG auch auf Auszubildende, Praktikanten und Teilnehmende an Bundes- und Jugendfreiwilligendienste Anwendung?

Nein, die vorgenannten Personengruppen gelten gemäß § 2 Absatz 7 STFLG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes.

8. Fallen geringfügig Beschäftigte unter den Anwendungsbereich des STFLG?

Ja. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gelten geringfügig Beschäftigte als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer und dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Für die geringfügig Beschäftigten finden sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung z.B. Lohn, Urlaub etc.

9. Fallen auch Nachunternehmer und Verleihunternehmer unter das STFLG?

Nach § 7 des STFLG findet das Gesetz auch auf Nachunternehmer und Verleihunternehmen
Anwendung.