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2. Anforderungen an die Ausschreibung öffentlicher Aufträge im Rahmen des STFLG

1. Wie detailliert müssen die Hinweise auf die Anwendbarkeit des STFLG in der Bekanntmachung des Auftrags schon sein?

Die öffentlichen Auftraggeber sollten bereits in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrags darauf hinweisen, welche Verpflichtungserklärungen die Bieterinnen bzw. Bieter, deren
Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer oder Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, gemäß der Vorgaben der §§ 3
und 4 STFLG abzugeben haben. Spätestens in den Vergabeunterlagen müssen die öffentlichen Auftraggeber diese Verpflichtungserklärungen zum Gegenstand der Unterlagen machen.

2. Auf welche Art und Weise wird die Tariftreue eingefordert?

Öffentliche Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, bei der Ausführung der Leistung ihren Arbeitnehmern mindestens die
Arbeitsbedingungen zu gewähren, die in der jeweils einschlägigen Rechtsverordnung festgeschrieben sind. Bei Leistungen, die keiner Rechtsverordnung unterliegen, werden Aufträge nur an Unternehmen vergeben, die sich in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen.

3. Was beinhalten die Rechtsverordnungen?

Die Rechtsverordnungen für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen spiegeln die maßgeblichen Kernarbeitsbedingungen der jeweils geltenden Branchentarifverträge. Bei einer
Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelt- und Zuschlagsregelungen zu berücksichtigen. Erst bei einer Auftragsdauer von mehr als zwei Monaten kommen weitere Arbeitsbedingungen wie Urlaubsgeld und Sonderzahlungen hinzu.

4. Wann treten die Rechtsverordnungen in Kraft und wo findet man sie?

Aufgrund des im STFLG vorgesehenen Verfahrens ist die Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes und das Inkrafttreten der Rechtsverordnungen für das 1. Quartal 2022 vorgesehen. Darüber hinaus werden die Rechtsverordnungen auf der Internetseite des für Arbeitsrecht zuständigen Ministeriums im Themenportal „Arbeit“ unter dem Stichwort „Tarifregister und Tariftreue“ bekannt gemacht. Eine weitere Information über die jeweiligen Rechtsverordnungen ist durch einen Newsletter an die öffentlichen Auftraggeber vorgesehen.

5. Was gilt im Falle fehlender einschlägiger Rechtsverordnungen?

Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen bzw. bei einer fehlenden Rechtsverordnung sind mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen. Des Weiteren sind die Arbeitsbedingungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge und darüber hinaus in den Entsendebranchen die Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz einzuhalten.

6. Wo findet man das Formular der Verpflichtungserklärung?

Vordrucke der Verpflichtungserklärung zum Herunterladen findet man auf der Internetseite des für Arbeitsrecht zuständigen Ministeriums im Themenportal „Arbeit“ unter dem Stichwort „Tarifregister
und Tariftreue“.

7. Was ist bei Nachunternehmen zu beachten?

Der Hauptunternehmer haftet für alle zurechenbaren Vergehen seiner Nachunternehmen, die im Übrigen ebenfalls Verpflichtungserklärungen unterzeichnen müssen.

8. Welche Besonderheit gibt es bei den öffentlichen Personenverkehrsdiensten?

Öffentliche Aufträge über Leistungen oder Genehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr auf Schiene und Straße werden nur an Unternehmen vergeben, die sich in Textform gegenüber den
Auftraggebern verpflichten, den bei der Ausführung der Leistung Beschäftigten die Arbeitsbedingungen eines durch Rechtsverordnung repräsentativ erklärten Tarifvertrages zu gewähren (im Gegensatz zu den in RVOen festgelegten Kernarbeitsbedingungen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen).

9. Was gilt für Freistellungsverkehre?

Nach der Definition in § 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) müssen öffentliche Personenverkehre allgemein für jeden zugänglich sein. Die Freistellungsverkehre sind jedoch nur ganz bestimmten
Personenkreisen zugänglich, z.B. Schülern oder Menschen mit Behinderung für die Beförderung zu oder von der Schule oder einer Betreuungseinrichtung. Die Beförderungsleistungen i.S.v. § 1 Nr. 4
Buchstaben d) und g) der Freistellungs-Verordnung benötigen keinen Führerschein der Klasse D und betreffen nicht den regulären Linienverkehr. Damit gehören diese Verkehre nicht zum öffentlichen
Personenverkehr. Nach § 5 STFLG werden öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der
Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen.