Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung
Die Arbeitsförderung hat das Ziel, sowohl dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken als auch deren Dauer durch die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der betroffenen Personen zu verkürzen. Durch Maßnahmen der Arbeitsförderung soll zudem der Langzeitarbeitslosigkeit vorgebeugt werden. Arbeitsförderung soll letztlich dazu beitragen, einen hohen Beschäftigungsstand zu erreichen und die Beschäftigungsstruktur ständig zu verbessern.
Die gesetzliche Grundlage der Arbeitsförderung stellt das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dar. Es regelt das deutsche Arbeitsförderungsrecht und umfasst neben den Regelungen zur Arbeitslosenversicherung sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung.
Mit der Umsetzung der Arbeitsförderung auf dieser Rechtsgrundlage ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit ihren Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit betraut.
Das entsprechende Leistungsangebot der Bundesagentur für Arbeit reicht dabei von Information, Beratung, Vermittlung, Förderung der beruflichen Weiterbildung, speziellen Eingliederungshilfen für besondere Zielgruppen bis hin zur Gewährung von Arbeitslosengeld als Lohnersatzleistung bei Arbeitslosigkeit. Daneben bietet die Bundesagentur für Arbeit auch spezielle Leistungen für Arbeitgeber an. Ausführliche Informationen sind auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zu finden.