Thema: Arbeit
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit | Arbeit

Vergabe öffentlicher Aufträge durch Projektträger

Für Organisationen der öffentlichen Hand gelten bei jeder Art von Beschaffung feste vergaberechtliche Vorschriften. Aber auch privatrechtlich organisierte Zuwendungsempfänger sind bei Auftragsvergaben, die sie aus öffentlichen Zuwendungsmitteln finanzieren, zur Einhaltung bestimmter vergaberechtlicher Vorschriften verpflichtet.

Somit sind ESF-Zuwendungsempfänger bei Aufträgen an Dritte, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks erteilt werden, zur Anwendung vergaberechtlicher Vorschriften über die einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen und Besonderen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid verpflichtet (Vgl. ANBest-P, BNBest-ESF, die jeweils Anlage zum Zuwendungsbescheid sind; Rechtsgrundlage: Verwaltungsvorschrift Nr. 5.1 zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) ).

Wir stellen Ihnen nachstehend die jeweils gültigen Gesetzestexte und Richtlinien zur Verfügung.

Vergaberechtliche Grundlagen des Landes

Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (Anlage 2 zu § 44 LHO)

Besondere Nebenbestimmungen für ESF-kofinanzierte Zuwendungen (BNBest-ESF)

Richtlinien für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung (Beschaffungsrichtlinien)

Mittelstandsfördungsgesetz

Vergaberechtliche Grundlagen des Bundes

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Vergabeverordnung (VgV)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)