Zum 1. März tritt das Masernschutzgesetz in Kraft
Gesundheitsministerin Monika Bachmann ruft vor allem Eltern zum gemeinsamen Kampf gegen die Infektionskrankheit auf
Zum 1. März tritt das Masernschutzgesetz in Kraft, das eine Impfpflicht gegen Masern vorsieht. Im Vorfeld dieser Neuregelung unterstreicht Gesundheitsministerin Monika Bachmann: „Masern werden viel zu häufig unterschätzt. Sie gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Eine Maserninfektion ist keineswegs eine harmlose Krankheit, sie kann sogar tödliche Folgen haben. Diese Infektionskrankheit gefährdet vor allem diejenigen, die sich selber nicht schützen können: unsere Kinder.“
Zur Prävention stehen gut verträgliche hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung, die eine langfristige Immunität herstellen. Ziel des Masernschutzgesetzes ist es, einen besseren individuellen Schutz insbesondere für bestimmte Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen.
„Wir fordern und fördern den Schutz vor Masern in der Kita, der Schule und bei der Kindertagespflege. Denn Eltern müssen wissen: Impfen schützt die Gesundheit ihrer Kinder“, sagt die Gesundheitsministerin mit Nachdruck.
Das Gesetz sieht vor, dass mit Beginn des kommenden Monats alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, sowie Kinder und Jugendliche bei Eintritt in den Kindergarten oder Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masernschutzimpfungen vorweisen müssen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, wie beispielsweise Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, soweit diese nach 1970 geboren sind. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung einen Masernimpfschutz aufweisen.
Der erforderliche Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft, durch ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz oder – bei bereits durchgemachter Masernerkrankung – durch ein ärztliches Attest (serologischer Labornachweis) erbracht werden. Der Nachweis ist gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung zu erbringen.
Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 im Kindergarten, der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den entsprechenden Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen. Die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung über einen bereits vorgelegten Nachweis ist ebenfalls möglich. Gleiches gilt für die in den Einrichtungen tätigen Personen. Kinder ohne Masernimpfung müssen vom Besuch einer Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Das Gesetz sieht ferner vor, dass gegen Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden kann.
„Ich möchte an das Pflichtbewusstsein aller Eltern, aber auch an das aller nicht geimpften Bürgerinnen und Bürger appellieren: Lassen Sie sich und Ihre Kinder gegen Masern impfen, nehmen Sie gemeinsam mit uns den Kampf gegen diese Infektionskrankheit auf!“, so die Ministerin.
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Kerber Manuel
Pressesprecher
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