| Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz | Geologie und Bodenschutz

Anzeige, Übermittlung und Bereitstellung von geologischen Daten nach dem GeolDG 

Von der Anzeige bis zur Veröffentlichung – Abläufe nach Eingang der Anzeige nach GeolDG

  1. Nach § 14 GeolDG ist derjenige, der die geologische Untersuchung wie z.B. eine Bohrung vornimmt (in der Regel der Bohrunternehmer) oder beauftragt (in der Regel der Bauherr oder z.B. das Ingenieurbüro), unter Berücksichtigung des § 8 GeolDG zur Anzeige und darüber hinaus gemäß der §§ 8, 9 und 10 GeolDG zur Übermittlung der Nachweis-, Fach- und Bewertungsdaten an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) verpflichtet.

    Für die Anzeige nach GeolDG steht Ihnen die Plattform Bohranzeige Saarland zur Verfügung.

    Bitte beachten Sie die Eingangsfrist von mindestens zwei Wochen vor Beginn der geologischen Untersuchungen.
  2. Nach der Anzeige werden die Unterlagen durch das LUA auf Vollständigkeit geprüft, in einer Datenbank abgelegt und Ihnen per Email eine Eingangsbestätigung übersendet.
    Mit der Eingangsbestätigung erhalten Sie gleichzeitig ein Aktenzeichen, sowie eine Bohr-ID für jede geplante Bohrung (derzeit in Planung), welche Sie bitte bei jeder folgenden Korrespondenz mit angeben.

    Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch folgende Hinweise:
    • Die Anzeige nach Geologiedatengesetz gilt unabhängig von Genehmigungs- und Anzeigepflichten anderer Fachgesetze und ersetzt somit z.B. nicht die Anzeige von Erdaufschlüssen nach § 36 SWG.
    • Wichtige Hinweise entnehmen Sie bitte auch dem Merkblatt .

  3. Nach Abschluss der geplanten geologischen Untersuchungen sind Sie verpflichtet innerhalb von drei Monaten die Fachdaten bzw. sechs Monaten die Bewertungsdaten an das LUA zu übersenden.

    Für den Upload steht ihnen ein Nutzerbereich zur Verfügung. Diesen können sie über den Link der Bestätigungsmail ihrer Anzeige erreichen.
    Bei der Übermittlung der Daten ist zwingend § 17 GeolDG zu beachten, welcher Sie dazu verpflichtet:
    • Nachweisdaten, Fachdaten als auch Bewertungsdaten eindeutig zu kennzeichnen,
    • anzugeben, ob Fachdaten zum Zwecke einer gewerblichen Tätigkeit gewonnen wurden und
    • ob Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung nach §§ 31-32, sowie den spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften nach z.B. dem Saarländischen Umwelt und Informationsgesetz (kurz: SUIG) bestehen könnten. Bestehen solche Beschränkungen ist ein Zeitraum anzugeben.

    Diese Informationen sind zwingend für die Kategorisierung der Daten, sowie die nachfolgende öffentliche Bereitstellung notwendig.

  4. Die Daten werden am LUA in den jeweiligen Fachdatenbanken abgelegt und in den jeweiligen Fachportalen gemäß den Fristen des GeolDG veröffentlicht und somit jedermann zugänglich gemacht. Private Daten (Name, Adresse, usw. von natürlichen Personen) sind davon ausgenommen.

  5. Haben Sie Fragen zur Anzeige geologischer Untersuchungen wie z.B. der Bohranzeige oder Datenübermittlung, so richten Sie diese bitte ausschließlich schriftlich an AnzeigeGeolDG@lua.saarland.de

Was sind Nachweisdaten?

Nach §8 GeolDG umfassen Nachweisdaten u.a. Informationen zu Bohrungen, geologischen Aufschlüssen, flächenhaft durchgeführten geologischen Untersuchungen. Die konkreten Angaben sind dem beigefügten Formular zu entnehmen.

Im Falle von Bohrungen sind dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) mindestens die folgenden Informationen zu übermitteln:

  • Bezeichnung der Bohrung
  • geplante Lage und Ansatzhöhe
  • geplanter Bohrverlauf
  • geplante Endteufe
  • prognostizierte Gesteinsschichten
  • geplante Bohrlochmessungen
  • Art des Bohrverfahrens
  • Aufbewahrungsort und –dauer für Bohrkerne oder andere Proben

Für  alle weiteren Untersuchungen/Aufschlüsse sind dem LUA mindestens die folgenden Informationen zu übermitteln:

  • Art, Methode, Aufschlussverfahren, voraussichtlicher Umfang und geplante Dauer der geologischen Untersuchung
  • Lage des Untersuchungsgebietes und der darin enthaltenen geplanten Messpunkte (inkl. graphischer Darstellung)
  • Beabsichtigter Aufbewahrungsort und –dauer von Gesteins- und Bodenproben

Was sind Fachdaten?

Nach § 9 zählen zu den Fachdaten geologischer Untersuchungen z.B. die Ergebnisse der Bohrprofile, sowie aller durchgeführten Messungen und Analysen.

Im Falle von Bohrung werden darunter folgende Daten verstanden:

  • Darstellung und Beschreibung der Lage und des Verlaufs der Bohrung (Koordinaten unter Angabe des Koordinatensystems, sowie Karten mit Angabe der Koordinaten)
  • Angaben zum Bohrkern oder zu Bohrproben
  • das Schichtenverzeichnis der Bohrung
  • Methoden und Ergebnisse der durchgeführten Bohrlochmessungen: Rohdaten, aufbereitete Daten, einschließlich der Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte
  • Beschreibung der Probenahmen nach Lage (Teufe) und Art der Probe, Angabe der jeweiligen Probenmenge, sowie deren Aufbewahrungsort und die beabsichtige Aufbewahrungsdauer
  • Ergebnisse zu Pumpversuchen und anderen hydraulischen Tests
  • Angaben zum Bohrverfahren, der gesamten Bohrtechnik, sowie zum Ausbau und zur Verfüllung des Bohrlochs
  • die Ergebnisse aller Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien (Gesteins-, Flüssigkeits-, Gasproben), mit Ausnahme der Analysen, welche über die Qualität und Menge des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben

Für alle weiteren Untersuchungen/Aufschlüsse sind dem LUA mindestens die folgenden Informationen zu übermitteln:

  • Darstellung des Untersuchungsgebietes, die endgültige Lage des Mess- und Probenahmepunkte, vorgenommenen Messungen und verwendeten Messmethoden
  • Messdaten
  • In vergleichbare und bewertungsfähige Daten überführte aufbereitete Messdaten einschließlich Dokumentation
  • Lithologische und stratigraphische Profile

Was sind Bewertungsdaten?

Nach § 10 GeolDG werden unter Bewertungsdaten nachfolgende Daten verstanden: 

  • die Ergebnisse aller Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien (Gesteins-, Flüssigkeits-, Gasproben), welche über die Qualität und Menge des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben
  • im Rahmen der geologischen Untersuchung erstellten bewertenden Gutachten, Studien oder vergleichbare Produkte, räumliche Modelle, Vorratsberechnungen und Verwendungsmöglichkeiten von Rohstoffen und Daten zu Nutzungspotenzialen eines Untersuchungsgebietes

Welche Fristen gelten für die Anzeige und Übermittlung?

Gemäß den §§ 8-10 GeolDG sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) mit Ablauf der gesetzlichen Fristen die jeweiligen Daten bereitzustellen. Im Einzelnen gelten folgende Fristen:

  • Nachweisdaten zu geologischen Untersuchungen sind im Zuge der Anzeige nach GeolDG  spätestens 2 Wochen vor Beginn der Untersuchung dem LUA zu übermitteln
  • Fachdaten zu geologischen Untersuchungen sind spätestens drei Monate nach Abschluss der Untersuchung dem LUA zu übermitteln
  • Bewertungsdaten zu geologischen Untersuchungen sind spätestens sechs Monate nach Abschluss der Untersuchung dem LUA zu übermitteln

Nach § 11 Abs. 4 GeolDG können die Fristen in begründeten Fällen verlängert werden.  

Entledigung von Proben und Löschung von Daten

Gemäß § 13 GeolDG haben im Falle der Entledigung oder Löschung von im Zuge geologischer Untersuchungen gewonnenen Proben und Daten, die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen diese Daten oder Proben der zuständigen Behörde zur Übernahme anzubieten. Die zuständige Behörde entscheidet spätestens zwei Monate nach dem schriftlichen Angebot, ob die Proben oder Daten an sie zu übermitteln sind. Die Kosten für die Übermittlung von Proben trägt die Behörde.

Bußgeldvorschriften

Die Unterlassung, falsche, unvollständige oder nicht rechtzeitige Erfüllung der Anzeige-, Übermittlungs- oder Bereitstellungspflicht ist nach § 39 GeolDG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden kann.

Öffentliche Bereitstellung der Daten 

Staatliche geologische Daten (andere Behörden als das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz (LUA) (§ 24 GeolDG)

Staatliche geologische Daten werden nach Ablauf der unter §24 GeolDG aufgelisteten Fristen bereitgestellt:

  • Nachweisdaten: spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist
  • Fach- und Bewertungsdaten: spätestens sechs Monate nach Ablauf der Übermittlungsfrist

Nichtstaatliche geologische Daten (andere als das LUA) (§§ 26-30 GeolDG)

Für nichtstaatliche Fachdaten gelten längere Fristen für die öffentliche Bereitstellung, sofern der Dateninhaber gem. § 30 GeolDG nicht seine Einwilligung zur öffentlichen Bereitstellung gegeben hat:

  • Nachweisdaten: spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist
  • Fachdaten: spätestens fünf bzw. zehn Jahre nach Ablauf der Übermittlungsfrist
  • Bewertungsdaten: nichtstaatliche Bewertungsdaten werden nicht öffentlich bereitgestellt

Erfolgt eine Einwilligung zur öffentlichen Bereitstellung, erfolgt die Bereitstellung gem. den Fristen der staatlichen geologischen Daten (§ 24 GeolDG).

Formulare

Deckblatt zur Übermittlung der Fachdaten

Deckblatt zur Übermittlung der Bewertungsdaten

Merkblatt zur Anzeige geologischer Untersuchungen

Die Formulare (sowie ggf. deren Anhänge) sind in digitaler Form an die u.g. Email-Adresse zu senden. Sie bekommen im Anschluss eine Eingangsbestätigung per Email zugesandt.

Kontakt

 

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

FB2.2 Bodenschutz und Geologie

Don-Bosco-Straße 1

66119 Saarbrücken

 

E-Mail: AnzeigeGeolDG@lua.saarland.de