| Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz | Immissionsschutz

Aufgabengebiete des Geschäftsbereichs 3

Der Geschäftbereich 3 ist im LUA zuständig für alle Aufgaben aus den Bereichen Natur- und Umweltschutz.

Fachbereich 3.1 Natur- und Artenschutz

Der Bereich Natur- und Artenschutz erfüllt – mit wenigen Ausnahmen – die Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörde im Saarland. Hierzu zählen u. a. die Erteilung von naturschutzrechtlichen Genehmigungen, die  Herstellung des naturschutzrechtlichen Einvernehmens/Benehmens bei Eingriffen in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung) sowie naturschutzfachliche Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Bauleitplanung (Flächennutzungspläne, Landschaftspläne, Bebauungspläne). Ebenso fallen darunter die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten oder für die Inanspruchnahme besonders geschützter Biotope bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Einen Schwerpunkt der Tätigkeiten im Bereich "Eingriffsregelung" stellen Windenergie-Vorhaben dar.

Darüber hinaus fungiert man als technische Fachbehörde in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Hierzu gehören die fachliche Beratung bzw. Fertigung fachtechnischer Stellungnahmen gegenüber der Obersten Naturschutzbehörde oder den Unteren Bauaufsichtsbehörden sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, NATURA 2000-Gebiete).

Eine weiteres wichtiges Aufgabenfeld ist die Wahrnehmung der Pflichten als umfängliche Vollzugsbehörde für die Vorschriften des Artenschutzes (EGArtSchV, BArtSchV).

Als wichtige Datenquellen werden geführt das landweite Register der Maßnahmen des sog. Ökokontos, das nach Bundesrecht vorgeschriebene Kompensationsverzeichnis für die im Saarland festgelegten Flächen zur Durchführung von Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen und das Schutzgebietskataster des Saarlandes.

Fachbereich 3.2 Luftüberwachung (IMMESA)

Der Fachbereich Luftüberwachung betreibt automatische Messstationen zur kontinuierlichen Überwachung der gasförmigen Luftschadstoffe Kohlenmonoxid, Schwefeldioxid, Ozon und nitrose Gase. Diskontinuierlich wird auf Filtern Staub gesammelt. Die Filter werden anschließend im Labor auf Metalle sowie Benz(a)pyren untersucht. Mit Staubsammelgefäßen (Typ Bergerhoff) wird die Staubbelastung sowie die Deposition von Metallen bestimmt. Mittels Passivsammlern werden die Schadstoffe Benzol sowie Stickstoffdioxid nach entsprechender Analytik im Labor bestimmt. Aktuelle Daten der Luftbelastung mit gasförmigen Luftschadstoffen werden zeitnah veröffentlicht, die übrigen Daten in Form von Berichten (Immissionsmessnetz Saar - IMMESA)

Fachbereich 3.3 Immissionsschutz und Chemikaliensicherheit

Luftreinhaltung und Störfälle 

Der Bereich Luftreinhaltung/Störfälle überwacht auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der dazugehörigen Verordnungen gewerbliche Anlagen in Bezug auf Anlagensicherheit und der Freisetzung von luftgetragenen Schadstoffen und Gerüchen. Neben der anlagenbezogenen Überwachung vor Ort sowie der Bearbeitung von Beschwerden ist ein wesentliches Arbeitsfeld die Beteiligung in Genehmigungsverfahren nach Landesbauordnung (LBO) und BImSchG. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach BImSchG werden zudem Genehmigungen nach § 4 Treibhausemissionshandelsgesetz (TEHG) erteilt.

Für Fragen betreffend die 42.BImSchV (Verdunstungskühlanlagen) und die 44. BImSchV (kleine und mittlere Feuerungsanlagen) ist dieser Bereich Ihr Ansprechpartner.

Die Organisation und Durchführung von Inspektionen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED) und Störfallverordnung (12. BImSchV) ist Aufgabe dieses Bereiches.

Die Umsetzung der Vorgaben der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) sowie die Bearbeitung von Beschwerden ausgehend von diesen Anlagen erfolgt sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich gemeinsam mit den Schornsteinfegern und der Unteren Bauaufsichtsbehörde.

Die Zulassung von Sachverständigen und Messstellen nach § 29b BImSchG ist hier zu beantragen.

Für die Berichtspflichten nach der IED, dem PRTR-Gesetz, der Emissionserklärung (11. BImSchV), der Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV), der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV), der Störfallverordnung (12. BImSchV) und der Lösemittelverordnung (31. BImSchV) ist hier die federführende Stelle.

Lärm- und Erschütterungsschutz

Der Bereich Lärm- und Erschütterungsschutz ist im Rahmen von Genehmigungsverfahren, Baugesuchen, Bauleitplanung und Nachbarschaftsbeschwerden zuständig für die Beurteilung von Lärm-, Erschütterungs- und Lichtimmissionen sowie Immissionen durch elektromagnetische Felder, die von Anlagen verursacht werden.

Das Spektrum der Anlagen umfasst dabei Anlagen der IED-Richtlinie wie z.B. Stahlwerke, genehmigungsbedürftige Anlagen wie z.B. Windenergieanlagen, aber auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen wie z.B. Schlossereien oder Baustellen

Im Bereich der Sport- und Freizeitanlagen ist der Bereich zuständig für die Überwachung der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung und der Freizeitlärmrichtlinie, daher z. B. auch Ansprechpartner zur Genehmigung von Public-Viewing – Veranstaltungen während Fußball-Europa- oder Weltmeisterschaften.

Chemikaliensicherheit

Der Anwender- und Verbraucherschutz in der Europäischen Union dient dem Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie dem wirtschaftlichen Wohlergehen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Gleichzeitig soll gewährleistet werden, dass der freie Warenverkehr nicht über das nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung zulässige Maß hinaus eingeschränkt wird. Die Marktüberwachung  ist so effektiv und umfassend zu organisieren, dass der Schutz der Verbraucher gewährleistet wird sowie Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

Nachfolgend sind die wesentlichsten Produktbereiche zusammengestellt, in denen Maßnahmen zur Marktüberwachung ergriffen werden sollen:

  • Chemikalien, übergreifend geregelt durch:
    • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
    • Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
    • Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz (ChemG))
    • Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
  • Bestimmte fluorierte Treibhausgase – geregelt durch Verordnung (EG) Nr. 517/2014
  • Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen nach Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
  • Biozidprodukte – geregelt durch Verordnung (EU) Nr. 528/2012
  • Persistente organische Schadstoffe (POPs) nach Verordnung (EG) Nr. 850/2004
  • Detergenzien nach Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sowie Wasch- und Reinigungsmittel nach WRMG (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz)
  • Lösemittelhaltige Farben und Lacke nach Decopaint-Richtlinie 2004/42EG, national umgesetzt mit der ChemVOCFarbV (Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen

flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch       Beschränkung des Inverkehrbringens löse-mittelhaltiger Farben und Lacke)In der Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraft und Brennstoffen (10. BImSchV) werden die Anforderungen an die Beschaffenheit und Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen sowie deren Überwachung geregelt.

Für die Begrenzung der Emissionen von Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte ist die 28. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren) anzuwenden. Die Motoren kommen beispielsweise in Motorsägen, Trimmern, Freischneidern, Rasenmähern, Aufsitzmähern aber auch in Großgeräten wie Lokomotiven und Baumaschinen zum Einsatz.

Umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen werden im Rahmen der Überwachung nach der 32. BImSchV kontrolliert.

Fachbereich 3.4 Strahlenschutz und radiologische Umweltüberwachung (IMIS)

Unter Strahlung versteht man die Ausbreitung von Energie in Form von elektromagnetischen Wellen oder Teilchen. Physikalisch und rechtlich wird die Strahlung in ionisierende und nicht ionisierende Strahlung unterschieden. Beispiele für nicht ionisierende Strahlung sind (Laser-)Licht, Radiowellen, Mikrowellen. Zur ionisierenden Strahlung zählen unter Anderem Röntgenstrahlung und die Strahlung aus dem Zerfall radioaktiver Stoffe. Strahlung tritt als natürliches Phänomen (z. B. Sonnenstrahlung, natürliche Radioaktivität) aber auch infolge zivilisatorischer Tätigkeit als erwünschter Effekt (z. B. Beleuchtung, Mobilfunk) aber auch als zwangsläufiger wenn auch unerwünschter Nebeneffekt auf (z. B. ionisierende Strahlung bei der Kernspaltung).

Bei Wechselwirkungen mit belebter oder unbelebter  Materie kann die Strahlung infolge des Energieeintrags erwünschte, aber auch unerwünschte Effekte auslösen. Ein Beispiel ist die Röntgenstrahlung, die Einerseits im Krankheitsfall zur Diagnose und Heilung beiträgt und die Andererseits unerwünscht die Beeinträchtigungen der Gesundheit bzw. des Wohlbefindens zur Folge haben kann. Ziel des Strahlenschutzes ist es, insbesondere den Menschen vor den unerwünschten Folgen der Einwirkung von Strahlung zu schützen.

Der Gesetzgeber hat hierzu Gesetze und zugehörige Verordnungen erlassen:

Das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung beim Menschen (NiSG)
Das Gesetz zum Schutz der schädlichen Wirkung von ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz, StrlSchV)
Der Fachbereich Strahlenschutz und radiologische Umweltüberwachung ist für den Vollzug des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und der sich daraus ableitenden Verordnungen zuständig. Damit ist er die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde im Saarland für Genehmigungen zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern sowie für den Umgang mit und den Transport von radioaktiven Stoffen. Daneben gehört die radiologische Umweltüberwachung zu den Aufgaben des Fachbereichs. Es werden Umweltproben auf ihren Gehalt an radioaktiven Stoffen, die einerseits natürlichen Ursprungs sind und andererseits durch menschliches zutun in die Umwelt gelangt sind überprüft. Hierzu werden Messaufgaben im Rahmen des § 162 StrlSchG und der Umgebungsüberwachung des französischen Kernkraftwerkes in Cattenom durchgeführt. Neben der Überwachung von Aerosolen und Niederschlag an zwei Messstationen in Berus und Biringen werden Wasser- und Bodenproben im radiochemischen Labor auf Radionuklide untersucht. Die Bodenaktivität wird in bestimmten Bereichen des Landes routinemäßig auch mittels in-Situ-Messungen überprüft.

Im Rahmen der radiologischen Umweltüberwachung nach Strahlenschutzgesetz werden Wasser, Boden, Lebens- und Futtermittelproben auf bestimmte durch menschliche Aktivitäten erzeugte Radionuklide untersucht.

Die Radonberatungsstelle des Saarlandes ist ebenfalls in diesem Fachbereich angesiedelt.

Fachbereich 3.5 Kreislaufwirtschaft

Der Bereich Kreislaufwirtschaft ist für alle Fragen des Abfallrechts zuständig bzw. Ansprechpartner.

 Als wichtige Aufgabengebiete sind u. a. zu nennen: 

  • Gefährliche Abfälle (Einstufung, Entsorgung, eANV, ASYS)
  • Anzeige von Sammlungen (§ 18 KrWG)
  • Anzeigen und Erlaubnisse für Abfalltransporte (§§ 53, 54 KrWG)
  • Genehmigung und Überwachung von Deponien (auch nach IED)
  • Überwachung sonstiger Entsorgungsanlagen wie Kompostieranlagen, Wertstoffhöfe, Bauschuttrecycling-Anlagen, Schrottrecycling-Anlagen, Schredderanlagen u. a.
  • Entsorgungsfachbetriebszertifizierung
  • Feststellung von Systemen und Branchenlösungen nach VerpackV
  • Pfandpflicht nach VerpackV
  • Überwachung und Zertifizierung von Demontagebetrieben nach AltfahrzeugV
  • Schadlose und ordnungsgemäße Verwertung von mineralischen Abfällen
  • Schadlose und ordnungsgemäße Entsorgung von Altöl, Altfahrzeugen, Altholz, Elektro- und Elektronikaltgeräten (Elektroschrott, Sammelstellen, Rücknahme) und Batterien
  • Entsorgung von Bioabfällen und Klärschlamm
  • Internationale Abfallverbringung (Notifizierung, Knotenstelle Saarland)